Wirtschaftsrecht
Preisangabenverordnung
Zum 28. Mai 2022 trat die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Auf die Unternehmen kam damit eine zusätzliche Informationspflicht bei der Werbung mit Preisermäßigungen zu. Auch die Regelungen zur Auszeichnung des Grundpreises wurden leicht abgeändert.
Informationspflichten bei Werbung mit Preisermäßigungen
Gemäß § 11 PAngV ist bei der Werbung mit Preisermäßigungen ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis anzugeben. Dabei richtet sich dieser anzugebende vorherige Gesamtpreis nach dem niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler in den letzten 30 Tagen für diese Ware vom Verbraucher gefordert hat.
Hinweis: Damit ist es seit Ende April 2022 erforderlich, die bisher angesetzten Preise zu dokumentieren!
Eine Gegenüberstellung der Preise kann auf dem Wege der Gegenüberstellung erfolgen oder durch einen prozentualen Abzug.
Nicht in den Anwendungsbereich fallen Werbeformulierungen wie “1+1 gratis” oder “Kaufe 3 zahl 2”.
Die Neuregelung gilt sowohl für die Waren im Ladengeschäft wie auch für Waren im Online-Handel.
Ausgenommen von dieser Regelung sind schnell verderbliche Waren, die für den Abverkauf vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums reduziert ausgezeichnet werden. Ebenso wenig findet die Neuregelung Anwendung, wenn mit UVPs geworben wird.
§ 11 Abs. 2 PAngV n.F. sieht zudem die abweichende Möglichkeit vor, dass der Händler hinsichtlich des niedrigsten Vergleichspreises auf denjenigen Preis abstellen kann, den er vor einer “schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden” Preisermäßigung gefordert hat.
Die Grundpreisangabe
Seit dem 1. September 2000 ist die Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung in Kraft. Für viele Produkte muss seither eine zusätzliche Preisangabe, der Grundpreis, ausgezeichnet werden. Dies ist der Preis pro Mengeneinheit (Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter).
Grundpreis
Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Die Angabe des Grundpreises soll dem Käufer einen leichteren Preisvergleich ermöglichen, besonders bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge.
Welche Waren sind betroffen?
Der Grundpreis muss – neben dem Endpreis - bei folgenden Waren angegeben werden, wenn sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden:
- Waren in Fertigpackungen
- Waren in offenen Verpackungen
- Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden
- Ausgenommen sind Waren für die Selbstabfüllung (z. B. Essig oder Öl)
Das Anbringen des Grundpreises
Der Grundpreis muss so angebracht werden, dass er “unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar” für den Verbraucher zu finden ist. Gesamt- und Grundpreis müssen daher auf einen Blick wahrnehmbar sein.
Gerade im Hinblick auf den Online Handel sollte berücksichtigt werden, dass dies nicht erfüllt ist, wenn erst ein separater Link angeklickt werden muss oder erst ein Mouse-Over den Grundpreis sichtbar macht.
Mengeneinheiten des Grundpreises
Nach der neuen Regelung ist es für die bessere Preistransparenz vorgegeben, dass grundsätzlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises genutzt wird.
Hinweis: Hier besteht also Handlungsbedarf bei der Auszeichnung der Waren!
Verstöße
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Verstöße können außerdem von Wettbewerbsvereinen und Mitbewerbern nach § 1 UWG im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verfolgt werden.