Muster

Schiedsgutachtenabrede /-klausel

Mithilfe einer Schiedsgutachtenklausel kann vertraglich vereinbart werden, dass im Streitfall ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zur Klärung hinzugezogen wird. Wir stellen Ihnen dafür eine Musterformulierung zur Verfügung.

§ … Schiedsgutachten

Entstehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich sein können, oder soll eine bestimmte Leistung geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden, so soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden.
Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt.
Als Schiedsgutachter soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden, der von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von zwei Wochen nicht zu Stande, so wird der Sachverständige auf Antrag einer Partei von der Industrie- und Handelskammer verbindlich für beide Parteien bestimmt. Ein von der Industrie- und Handelskammer bestimmter Sachverständiger kann von einer Partei auch allein beauftragt werden; sie wird schon jetzt von der jeweils anderen Partei dazu bevollmächtigt. Seine Beauftragung kann von der anderen Partei nur wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Für diesen Fall kann von der ablehnenden Partei bei der Industrie- und Handelskammer die Bestimmung eines Ersatzgutachters beantragt werden.