Gewerberecht

Versteigerergewerbe

§ 34 b Gewerbeordnung

Der Versteigerer, auch Auktionator genannt, ist eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert.
Gewerbsmäßig bedeutet, dass der Versteigerer eine selbstständige, auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit ausübt. Der Versteigerer fordert innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung (Versteigerung, Auktion) eine Mehrzahl von Personen auf, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben, dass sie Preisangebote abgeben, wobei sie einander überbieten. Das höchste Gebot wird angenommen und erhält den Zuschlag.

Rechtliche Grundlagen

Die Erlaubnis

Der Versteigerer bedarf zur Ausübung seines Gewerbes einer Erlaubnis. Auf diese besteht ein Rechtsanspruch, sofern kein Versagungsgrund vorliegt.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Antragsunterlagen: polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt), Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Ordnungsamt), Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes der letzten drei Jahre/bzw. Betriebssitz, ggf. Handelsregisterauszug. Liegen keine Versagungsgründe vor, besteht Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung. Die zuständige Behörde kann die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung der geschäftlichen Verhältnisse des Antragstellers hören.
Der Nachweis besonderer Sachkenntnis ist nicht erforderlich. Der Versteigerer ist jedoch in seiner Tätigkeit verpflichtet, sich mit geltendem Recht vertraut zu machen und die Bestimmungen einzuhalten sowie fachspezifische Kenntnisse zu besitzen.
Die Erlaubnis gilt für den gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung, d. h. der Inhaber einer Erlaubnis darf demnach sein Gewerbe ohne örtliche und räumliche Beschränkung im ganzen Bundesgebiet ausüben.
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen und in der Anzeige den Ort anzugeben, an dem sich das Versteigerungsgut bis zur Versteigerung befindet. Die IHK erhält eine Abschrift der Anzeige.
Die Versteigerererlaubnis kann zum Schutz der Allgemeinheit, der Auftraggeber und der Bieter mit Auflagen versehen werden. Die Auflage kann nicht nur bei Erteilung der Erlaubnis gegeben werden, sondern auch noch nachträglich beigefügt, ergänzt oder geändert werden.
Es ist dem Versteigerer verboten, selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, Angehörigen oder Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm vertrautes Versteigerungsgut zu kaufen und für einen anderen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt.

Versagung der Erlaubnis

Die allgemeine Erlaubnis wird gem. § 34 b Abs.4 GewO versagt, wenn der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder er in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen einer Straftat, wie etwa Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.
Diese aufgeführten Straftaten stellen keine erschöpfende Aufzählung der Gründe dar, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergeben kann. Sie dienen der zuständigen Behörde lediglich als Anhaltspunkt.
Ist der Antragsteller eine juristische Person müssen alle vertretungsberechtigten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit erfüllen.
Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder es mangels Masse abgewiesen wurde.
Bei juristischen Personen müssen sowohl alle vertretungsberechtigten Personen als auch die juristische Person selbst geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen.

Öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer

Besonders sachkundige Versteigerer sind nach § 34 b Abs.5 GewO auf Antrag öffentlich zu bestellen. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, für die Durchführung öffentlicher Versteigerungen besonders sachkundige und vertrauenswürdige Versteigerer zur Verfügung zu haben. Der öffentlichen Versteigerung sind Pfandverkäufe und Notverkäufe vorbehalten. Bei derartigen Verkäufen besteht in besonderem Maße die Gefahr, dass die zum Verkauf kommenden Gegenstände ohne Rücksicht auf die berechtigten Interessen der wirtschaftlich Betroffenen verwertet werden. Das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung der Ausnutzung von Notlagen, insbesondere der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise, rechtfertigt es, die Durchführung derartiger Versteigerungen nur besonders berufserfahrenen und vertrauenswürdigen Versteigerern anzuvertrauen.
  • Es können nur natürliche Personen öffentlich bestellt und vereidigt werden. Juristische Personen werden nach dem Wortlaut des Abs. 5 von der Möglichkeit zur öffentlichen Bestellung ausgeschlossen.
  • Außerdem ist erforderlich, dass der Antragsteller bereits Versteigerer ist, also die Erlaubnis nach § 34 b Abs.1 GewO besitzt.
  • Durch die öffentliche Bestellung wird dem Versteigerer lediglich eine zusätzliche Betätigungsmöglichkeit eröffnet, die dem Versteigerer mit der einfachen Erlaubnis nach § 34 b Abs.1 GewO verschlossen ist.
  • Der zu bestellende Versteigerer muss durch fundiertes Fachwissen, große Berufserfahrung und besondere Vertrauenswürdigkeit aus dem Kreis seiner Berufskollegen hervorragen. Er muss sämtliche einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des HGB und des BGB kennen, soweit darin die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers geregelt werden.
  • Der Versteigerer wird darauf vereidigt, dass er seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllt.
  • Der öffentliche Versteigerer kann bundesweit tätig werden.
  • Die öffentliche Bestellung erlischt mit dem Tod des Versteigerers, mit dem Widerruf der öffentlichen Bestellung und mit dem Wegfall der einfachen Erlaubnis, weil diese eine Voraussetzung für eine öffentliche Bestellung darstellt.
Die aktuell von der IHK Elbe-Weser öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer finden Sie unser Übersicht der Versteigerer.

Zuständige Behörden

Für die Erteilung der einfachen Erlaubnis nach § 34 b Abs.1 GewO und die öffentliche Bestellung nach § 34 b Abs.5 GewO sind in den einzelnen Ländern die unterschiedlichsten Behörden wie Ordnungsämter, Landratsämter oder Ortspolizeibehörden zuständig. Musterformulare, Merkblätter und sonstige Informationen der zuständigen Behörden erhalten Sie im Anhang.
In vier Bundesländern sind die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung von Versteigerern zuständig.
In Niedersachsen stellt sich die Zuständigkeitsregelung wie folgt dar:
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte für die Erteilung der Erlaubnis nach Abs. 1 und die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung nach Abs. 5.
Internetauktionen sind keine Versteigerungen i. S. d. § 34 b Gewerbeordnung. Die Versteigererverordnung gilt nicht.

Ansprechpartner bei den Landkreisen und Städten

Hinweis: Die Landkreise und kreisfreien Städte sind lediglich für Erteilung der Erlaubnis nach Abs. 1 zuständig. Für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer (§ 34 b Abs. 5 GewO) wenden Sie sich bitte an die IHK Elbe-Weser.
Landkreis Cuxhaven
Ordnungsamt
Vincent-Lübeck-Str. 2
27474 Cuxhaven
Tel.: 04721/660
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Landkreis Rotenburg
Rechts- und Ordnungsamt
Nebenstelle Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Landkreis Stade
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-0
Hansestadt Stade
Hökerstraße 2
21682 Stade
04141 401-0 oder 04141 401-212
Stadt Verden
Ordnungsamt
Große Straße 40
27283 Verden
Tel. 04231/12-0