Gewerberecht

GeldwäschPflichten aus dem Geldwäschegesetze

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

Elektronisches Transparenzregister (§ 19 GwG)

Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, das Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben soll. Ganz konkret soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert werden.
Von Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten bei Begründung einer Geschäftsbeziehung zu beachten haben, ist nach § 11 Abs. 5 GwG bei der Begründung neuer Geschäftsbeziehungen mit transparenzpflichtigen Vereinigungen (§ 20 GwG) und Rechtsgestaltungen (§ 21 GwG) ein Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder ein Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen, d. h.: Sie müssen Einsicht ins Transparenzregister nehmen und dies auch als „Maßnahme“ zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 GwG aufzeichnen. Bei Unstimmigkeiten zwischen den zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen und den Daten im Transparenzregister fest, müssen Verpflichtete diese an die registerführende Stelle melden (§ 23a GwG).
  • Transparenzregistereintrag für (fast) alle Unternehmen Pflicht

Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 GwG)

Der Kreis der durch das GwG betroffenen Personen und Unternehmen ist groß. Eine genaue und abschließende Aufzählung findet sich in § 2 Absatz 1 GwG. Im Nichtfinanzsektor sind u. a. Personen und Unternehmen folgender Berufsgruppen Verpflichtete:
  • Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind)
  • Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (KWG)
  • Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln. Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34d Absatz 3 oder 4 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind (§ 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG)
  • Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln
  • Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, bereits wenn sie für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken, beispielsweise bei der Verwaltung von Geld, Immobilien oder Wertpapieren
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse).

Risikomanagement (§§ 5, 6 und 7 GwG)

Vorgesehen ist ein Risikomanagement, das aus zwei Teilen besteht: Einer Risikoanalyse und hierauf aufbauend den individuellen, unternehmens- oder betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen haben 35 Behörden aus Bund und Ländern verschiedene Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewertet. Die Ergebnisse müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Der 137-seitige Bericht „Erste Nationale Risikoanalyse 2018/2019“ steht zum Download zur Verfügung.
Das Regierungspräsidium Darmstadt stellt für die Risikoanalyse drei praxisorientierte Dokumente zur Verfügung:

Gruppenweite Pflichten (§ 9 GWG)

Für Unternehmensgruppen gelten besondere Vorschriften, unter anderem muss das Mutterunternehmen die Risikoanalyse für die gesamte Gruppe, das heißt für alle gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und -niederlassungen durchführen. Interne Sicherungsmaßnahmen müssen gruppenweit einheitlich sein, der Geldwäschebeauftragte muss eine gruppenweite Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche erstellen und es muss der Informationsaustausch innerhalb der Gruppe sichergestellt sein.

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§§ 27ff. GwG)

Zuständig für die Entgegennahme der Meldung von Verdachtsfällen ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“ (FIU)). Die Meldung soll online über das Meldeportal erfolgen.

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet..
Achtung: Alle Aufsichtsbehörden im Gebiet der IHK Hannover haben per Allgemeinverfügung diesen Kreis um Güterhändler erweitert, sofern
  • sie mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetallen (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten oder Luftfahrzeugen,
  • der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),
  • am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und
  • sie nach § 4 Absatz 4 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen.

EU-Regeln zur Ein- und Ausfuhr von Bargeld

Seit dem 3. Juni 2021 gelten neue Regeln zur Kontrolle von Bargeld bei der Ein- und Ausfuhr aus der EU. Demnach sind alle Reisenden dazu verpflichtet, eine Bargelderklärung auszufüllen, wenn sie 10.000 Euro oder mehr in Bargeld oder anderen Zahlungsmitteln mit sich führen, wie Reisechecks oder Schuldscheine. Im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen.
Im Rahmen der neuen Regeln erweitert sich die Definition des Begriffs „Bargeld“ um Banknoten und Münzen, einschließlich Währungen, die nicht mehr im Umlauf sind, aber noch bei Finanzinstituten umgetauscht werden können. Des Weiteren zählen ab sofort auch Goldmünzen sowie Gold in Form z. B. von Barren oder Nuggets mit einem Mindestgoldgehalt von 99.5 Prozent als Barmittel.
  • Werden Bargeldmittel in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt, kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen, die binnen 30 Tagevorliegen muss.
  • Gibt es Hinweise darauf, dass Bargeld mit kriminellen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden kann, so können die Zollbehörden von jetzt an auch bei Beträgen unter 10.000 Euro tätig werden.
  • Kann weder eine Offenlegungserklärung oder eine Barmittelanmeldung vorgelegt werden oder wenn Hinweise auf einen Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten vorliegen, können die Barmittel einbehalten werden.

Leitfäden und Formulare

Auf der Themenseite des Landes Niedersachsen (Downloads in der rechten Spalte) sind u. a. folgende Dokumente verfügbar:
  • Merkblatt "Basisinformation Geldwäschegesetz für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen"
  • Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen
  • Merkblatt "Risikobasierte organisatorische Maßnahmen" (“Risikomanagement”)
  • Dokumentationsbogen zur Identifizierung von natürlichen Personen für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14 und 16 GwG
  • Dokumentationsbogen zur Identifizierung von juristischen Personen für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14 und 16 GwG
  • Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten nach § 15 des Geldwäschegesetzes (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor
  • Meldeformular für Geldwäschebeauftragte und Stellvertretung
  • Merkblatt - Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz
  • Auslegungshinweise des BMF zum Verdachtsmeldewesen gem. § 11 GwG

Auslegungs- und Anwendungshinweise

Aufsichtsbehörden

In Niedersachsen sind die Landeshauptstadt Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die nach § 50 Nummer 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor.
Ansprechpartner/Informationen der jeweiligen Landkreise und der Landeshauptstadt: