Erlaubnis gefordert
Waffenhandelsgewerbe
Nach § 21 des Waffengesetzes dürfen Sie den Handel mit oder den Vertrieb von Schusswaffen und Munition nur ausüben, wenn Sie die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde besitzen.
Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre Fachkunde nachweisen. Dieser Begriff ist nicht zu verwechseln mit dem deutlich weniger weit reichenden Begriff der Sachkunde, die Sie für den Erwerb und Überlassung von Waffen und Munition belegen müssen. Hierbei geht es lediglich um den sachgerechten Umgang mit Gerät und Zubehör.
Nach § 22 Waffengesetz ist die Fachkunde durch das Bestehen einer Prüfung nachzuweisen.
Diese Prüfung braucht nicht zu absolvieren, wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, muss die Fachkunde durch eine mündliche Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden. Da sich im Zuständigkeitsbereich der IHK Elbe-Weser nur unregelmäßig und in geringem Umfang Interessenten finden, nehmen wir keine eigenen Prüfungen vor, sondern verweisen auf die Industrie- und Handelskammer Hannover.
Um zur Prüfung zugelassen zu werden, ist es notwendig, dass Sie zunächst bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Ordnungsamt einen Antrag auf eine Waffenhandelsgenehmigung stellen. Das Ordnungsamt informiert Sie über die weiteren Bedingungen der Genehmigung.