Transparenz

Geldwäsche: Prävention bei Unternehmen

Ziel und Definition

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Auf europäischer Ebene wurden mit der 5. Geldwäscherichtlinie erweiterte Standards eingeführt, die am 1. Januar 2020 mit dem neuen Geldwäschegesetz in deutsches Recht umgesetzt wurden. Daneben erfolgten mit Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) am 1. August 2021 weitere Änderungen des GWG, die insbesondere die Meldepflicht für das Transparenzregister betreffen.

Transparenzregister

Nach § 20 Absatz 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Die Transparenzpflichten treffen alle juristischen Personen des Privatrechts, wie zum Beispiel die AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a. A. und auch die eingetragenen Personengesellschaften wie zum Beispiel die OHG, KG, Partnerschaften. Die GbR ist grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über die Änderungen des § 40 Absatz 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

Welche Meldepflichten bestehen?

Zuvor war das Transparenzregister als eine Art Auffangregister ausgestaltet. Danach waren juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften ausnahmsweise von der Meldepflicht befreit, wenn die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen elektronisch abrufbar waren, beispielsweise aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister.
Mit Inkrafttreten des TraFinG wurde die sogenannte Meldefiktion aufgehoben und das Transparenzregister zu einem Vollregister ausgestaltet. Das hat die weitreichende Konsequenz, dass nunmehr sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften dazu verpflichtet sind, die ermittelten wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister zu melden. Und zwar unabhängig von bereits bestehenden Angaben in sonstigen öffentlichen Registern. Zudem haben alle Unternehmen, die sich vom 1. August 2021 an als Personen- oder Kapitalgesellschaft in das Handelsregister eintragen lassen, nunmehr die Pflicht, sich auch ins Transparenzregister einzutragen.
Der Hintergrund der Einführung eines Vollregisters ist das Vorhaben der EU-Kommission, sämtliche Transparenzregister der EU-Mitgliedsstaaten auf einer zentral geschaffenen europäischen Plattform miteinander zu vernetzen, um europaweit effektiver gegen Geldwäsche vorgehen zu können.
Zu den Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gehören neben dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsdatum, dem Wohnort auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, wozu auch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte zählen. Während es zuvor ausreichte, lediglich eine Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten anzugeben, auch wenn dieser mehrere besitzt, entfiel dieses Wahlrecht zum 1. August 2021. Nunmehr besteht die Pflicht, sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen.
Die Informationen im Transparenzregister über den wirtschaftlich Berechtigten sind nach erfolgreicher Online-Registrierung für jedermann öffentlich zugänglich.
Eine Einschränkung des Zugangs für jedermann kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden, etwa wenn eine Einsichtnahme ins Transparenzregister den wirtschaftlich Berechtigten einer Gefahr für Leib oder Leben aussetzt oder dieser minderjährig oder geschäftsunfähig ist (§ 23 GWG).
Verpflichtete müssen zu Beginn jeder Geschäftsbeziehung überprüfen, ob der Geschäftspartner seinen Mitteilungspflichten an das Transparenzregister nachgekommen ist. Unstimmigkeiten zu den eigenen ermittelten Informationen sind dem Transparenzregister zu melden.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ergibt sich aus § 3 GwG. Wirtschaftlich Berechtigter kann immer nur eine natürliche Person sein, nicht aber eine Gesellschaft. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte bei Beteiligungsketten?

Die einzelnen Gesellschaften eines Konzerns sind nach § 20 Absatz 1 GWG verpflichtet, den wirtschaftlich mittelbar oder unmittelbar Berechtigten zu melden. Das betrifft in der Regel die natürliche Person, die die Kontrolle über das jeweils herrschende Unternehmen innehat. Dass es hierbei zu Mehrfachmeldungen über denselben wirtschaftlich Berechtigten kommen kann, wurde vom Gesetzgeber hingenommen.
Der Wegfall der Meldefiktion führt bei Beteiligungsketten in Konzernstrukturen dazu, dass mitteilungspflichtige Unternehmen sich nicht mehr darauf berufen können, dass die mitzuteilenden Angaben in sonstigen öffentlichen Registern enthalten und einsehbar sind. Somit besteht auch dann die Meldepflicht, wenn bei einer Tochtergesellschaft nur eine Muttergesellschaft die Anteilseignerin ist und sich der wirtschaftlich Berechtigte der Muttergesellschaft wiederum aus sonstigen Registern ergibt und dieser gleichzeitig wirtschaftlich Berechtigter der Tochtergesellschaft ist.
Des Weiteren ist zu beachten, dass für die meldepflichtigen Gesellschaften keine Nachforschungspflicht entlang der Beteiligungskette besteht; dies ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr sind im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigter sind oder von einem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, selbst verpflichtet, der meldepflichtigen Gesellschaft die Angaben über die wirtschaftliche Berechtigung mitzuteilen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 GwG). Stehen Anteilseigner unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten, so trifft die Mitteilungspflicht gegenüber der Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten selbst (§ 20 Absatz 3 Satz 5 GwG). Die Gesellschaft meldet dann die so erlangten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Register weiter. Hat eine Gesellschaft keine positive Kenntnis (erlangt), wer ihr wirtschaftlich Berechtigter am Ende der Beteiligungskette ist, so muss sie nicht nachforschen. In einem solchen Fall greifen die Regeln über den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Absatz 2 Satz 5 GwG):
„Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter nach den Kriterien des § 3 GwG ermittelt werden oder bestehen Zweifel, dass eine natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter ist, so „…gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners.“
Es ist auch dann eine gesonderte Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen, wenn sich der fiktive wirtschaftlich Berechtigte aus sonstigen Registern ergibt, da die Mitteilungsfunktion weggefallen ist.

Wer führt das Transparenzregister?

Die registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger. Die Rechts- und Fachaufsicht hat das Bundesverwaltungsamt (BVA), welches die rechtlichen Auskünfte zu dem Transparenzregister erteilt. Die Transparenzregistergebührenverordnung bestimmt die Gebühren.

Verpflichtete

Das Gesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (den sogenannten „Verpflichteten“) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen. Betroffen sind nicht nur Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Absatz 1 Nr. 1-16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt:
  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister (Nr. 1-6, 9), einschließlich Dienstleister, die elektronische Geldbörsen anbieten und Kryptowährungen verwahren.
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nr. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes vergeben.
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände, soweit sie für ihren Mandanten bestimmte Geschäfte oder Transaktionen planen oder durchführen (Nr. 10 u. 11).
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (Nr. 12).
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13).
  • Immobilienmakler (Nr. 14), einschließlich Mietmakler (ab Netto-Kaltmiete 10.000 Euro).
  • Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Lotterien, die über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügen (Nr. 15),
  • Schließlich Güterhändler, d.h. alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (auch Strom- und Wasserversorger Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nr. 16).

Allgemeines Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche

Seit Juni 2017 haben alle Adressaten über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen.
Güterhändler sind dann verpflichtet, ein Risikomanagement einzurichten, wenn sie Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. Dies gilt auch bei aufgesplitteten Zahlungen im Rahmen einer Transaktion, die zusammen den Wert von 10.000 Euro erreichen. Für Edelmetallhändler, Juweliere und Antiquitätenhändler gilt die Bargeldgrenze von 2.000 Euro (§ 4 Absatz 5 GWG). Bei – auch unbaren – Transaktionen über Kunstgegenstände liegt der Schwellenwert bei mindestens 10.000 Euro.
Auch Immobilienhändler sind seit 2017 von dieser Pflicht betroffen. Über ein wirksames Risikomanagement müssen sie bei der Vermittlung von Kaufverträgen verfügen. Bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen gilt dies, wenn eine monatliche Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht mindestens 10.000 Euro beträgt. Zum Risikomanagement gehört die Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse (§ 5 GwG). Aus dieser Risikoanalyse sind die entsprechenden internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG, zum Beispiel Kundenidentifizierung) abzuleiten. Verantwortlich für das Risikomanagement ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene des jeweiligen Unternehmens.

Risikoanalyse

Zunächst sind im Rahmen einer Analyse die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, welche für die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen. Diese Risikoanalyse ist entsprechend zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Die jeweils aktuelle Fassung ist der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit und nach möglichen Risiken der jeweiligen Geschäfte. Sie kann daher knapper ausfallen, wenn geringe oder keine Risiken bestehen, muss aber umfangreicher erfolgen, wenn es sich bspw. um eine große Anzahl an Exportgeschäften oder Transaktionen mit neuen Geschäftspartnern handelt. Eine Hilfe zur Einschätzung der Risikofaktoren hat der Gesetzgeber in den Anlagen 1 und 2 zum GwG zur Verfügung gestellt. Anlage 1 des Gesetzes benennt Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Interne Sicherungsmaßnahmen

Zusätzlich sind angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um o.g. Risiken in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen ist zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren. Eine nicht abschließende Auflistung solcher Maßnahmen findet sich in § 6 Absatz 2, Nr. 1-7 GwG.

Whistleblowersysteme (§ 6 Absatz 5 GwG)

Verpflichtete müssen angemessene Vorkehrungen treffen, damit interne Mitteilungen über Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich an geeignete Stellen berichtet werden können. Auch die Aufsichtsbehörden haben ein anonymes Hinweisgebersystem einzurichten (§ 53 GwG).

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Bestimmte Kapital- und Finanzunternehmen (§ 2 I Nr. 1-3, 6, 9 GwG), bestimmte Versicherungsunternehmen (§ 2 I Nr. 7 GwG) sowie bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 I Nr. 15 GwG) sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
Für alle anderen Adressaten des Geldwäschegesetzes (s.o.) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Eine solche Anordnung ist wahrscheinlich, wenn Sie als Güterhändler hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (zum Beispiel Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge) handeln.
Darüber hinaus kann sich die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auch ohne gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Anordnung im Rahmen der Risikoanalyse als angemessene interne Sicherungsmaßnahme ergeben.
Die beauftragte Person ist Ansprechpartner für die Behörden. Zu den Aufgaben zählt darüber hinaus u. a. die Entwicklung und Aktualisierung von risikoangemessenen unternehmensspezifischen Arbeitsanweisungen, die Mitarbeitersensibilisierung und die Abgabe von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen.
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils bis spätestens 31. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen.
Beachten Sie, dass die Pflicht zur Identifizierung nicht nur bei Bargeldzahlungen oberhalb der oben genannten Grenzen besteht, sondern auch in sonstigen Fällen, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht (§ 10 Absatz 6 GwG).

Wie muss ein Verdachtsfall gemeldet werden?

Schöpfen Sie Verdacht auf Geldwäsche, so müssen Sie den Verdachtsfall nach § 43 GWG melden. Seit dem 1. Februar 2018 sind Verdachtsmeldungen grundsätzlich elektronisch über das goAML-Portal an die zentrale Meldestelle FIU (Financial Intelligence Unit des BKA) abzugeben. Per Fax eingehende Verdachtsmeldungen gelten grundsätzlich als nicht ordnungsgemäß abgegeben. Weitere Hinweise zur Abgabe einer Verdachtsmeldung in goAML erhalten Sie auf der Website der FIU, die als zentrales Informationsportal ausgestaltet ist. Verdachtsfälle müssen unabhängig von der Zahlungsart oder –höhe bei der FIU gemeldet werden.
Immobilienmakler müssen beachten, dass die Verdachtsmeldungen abzugeben sind, unabhängig davon, wie hoch die monatliche Miete/Pacht ist oder ob sich – im Falle eines Kaufvertrags – das Interesse noch nicht konkretisiert hat.

Bußgelder und Sanktionen

Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet. Seit Juni 2017 gelten erweiterte Bußgeldtatbestände. So können auch Verstöße bei internen Vorgängen (beispielsweise fehlende oder unzureichende Risikoanalyse) mit Geldbuße geahndet werden.
Der Bußgeldrahmen ist in § 56 GWG geregelt und wurde für schwerwiegende oder wiederholte Verstöße im Jahr 2017 auf bis zu 5 Millionen Euro erhöht. Die Aufsichtsbehörde hat bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihrer Website namentlich bekannt zu machen.
Stand: August 2024