34f GewO

Erlaubnispflicht für Vermittlung von Anlagen über Edelmetalle

Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) sind Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz um eine weitere Nummer 8 ergänzt worden. Danach werden bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen eingestuft.
Laut Gesetzesbegründung fallen darunter Geschäftsmodelle von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern, bei denen nach Ende der Laufzeit Edelmetalle zusammen mit einer Zinszahlung in Geld oder weitere Edelmetalle als vermögenswerter Ausgleich ausgekehrt werden. In Abgrenzung dazu stehen bei Verwahrverträgen oder reinen An- und Verkäufen von Edelmetallen oder daraus hergestellten Produkten als Bestandteil der Realwirtschaft der physische Handel ohne tatsächlichen Bezug zum Finanz- oder Kapitalmarkt im Vordergrund. Erfasst sind nur solche Edelmetalle, denen eine Monetisierungsfunktion und damit eine geldähnliche Bedeutung zukommt. Dies sind neben Gold die handelsüblichen, bei Banken und Edelmetallhändlern handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug (Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Iridium, Rhodium u. Ä.).
Nach Ablauf der Übergangsfrist zum Ende 2021 wird für die Vermittlung von solchen Finanzanlageprodukten seit dem 1. Januar 2022 eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung benötigt.
Darüber hinaus wurde durch das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz ein Provisionsdeckel für die Vermittlung von Restschuldversicherungen in § 50a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) eingeführt. Diese Änderung trat am 1. Juli 2022 in Kraft.