Aktuelle Entwicklungen
Sanktionen gegen Russland
- Einführung
- Ausnahmegenehmigung vom Beförderungsverbot für russische und belarussische LKW
- Sanktionspaket vom 24. Juni 2024
- Inkrafttreten der Verpflichtung zur No-Russia-Klausel vom 20. März 2024
- Sanktionspaket vom 23. Februar 2024
- Sanktionspaket vom 18. Dezember 2023
- Sanktionspaket vom 23. Juni 2023
- Änderung von personenbezogenen Sanktionen (13.04.2023)
- Sanktionspaket vom 24. Februar 2023
- Sanktionspaket vom 16. Dezember 2022
- Sanktionspaket vom 6. Oktober 2022
- Mitteilung bezüglich der Einfuhren von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen in die Union
- Sanktionspaket vom 21. Juli 2022
- Sanktionspaket vom 3. Juni 2022
- Sanktionen vom 21. April 2022
- Ausnahmen von Sanktionen für humanitäre Zwecke (13. April 2022)
- Sanktionspaket vom 8. April 2022
- Mitteilung an Wirtschaftsakteure, Einführer und Ausführer vom 1. April 2022
- Sanktionspaket vom 15. März 2022
- Sanktionspaket vom 9. März 2022
- Sanktionen vom 2. März 2022
- Sanktionspaket vom 1. März 2022
- Sanktionspaket vom 28. Februar 2022
- Sanktionspaket vom 25. Februar 2022
- Bundesregierung setzt Hermes-Bürgschaften bis auf Weiteres aus
- Sanktionspaket vom 23. Februar 2022
- Sanktionsankündigung vom 22. Februar 2022
Einführung
Als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die Europäische Union umfangreiche Sanktionsmaßnahmen beschlossen. Dabei handelt es sich um länderbezogene sowie um personenbezogene Embargomaßnahmen. Zum einen wurden bereits bestehende Verordnungen mehrfach aktualisiert bzw. ergänzt, und zum anderen wurde eine neue Verordnung mit Restriktionen im Hinblick auf die „Unabhängigkeit und Souveränität“ der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen erlassen. Eine Übersicht über die von der EU verhängten Sanktionen sowie zahlreicher dazu erstellter FAQs sind auf der Internetseite der EU-Kommission zu finden. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat FAQs zusammengestellt.
Dies sind die grundlegenden Sanktions-Verordnungen, von denen insbesondere die ersten beiden in mehreren Sanktionspaketen geändert wurden:
1. Restriktive Maßnahmen gegen Russland
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (konsolidierte Fassung: Stand 24.06.2023)
- Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter (Artikel 2)
- Beschränkungen i. Z. m. Gütern des Anhangs VII (Artikel 2a)
- Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter und Güter des Anhangs VII an die in Anhang IV aufgeführten Organisationen (Artikel 2b)
- Beschränkungen für Ausrüstung im Energiebereich (Artikel 3 und 3a)
- Einlaufverbot für Schiffe unter russischer Flagge in EU-Häfen (Artikel 3ea)
- Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Ölraffinerie (Artikel 3b)
- Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Luft- und Raumfahrt (Artikel 3c)
- Beschränkungen i. Z. m. der Seeschifffahrt (Artikel 3f)
- Beschränkungen i. Z. m. Eisen und Stahlerzeugnissen (Artikel 3g)
- Beschränkungen i. Z. m. Luxusgütern (Artikel 3h)
- Artikel 3i: Verbote i.Z.m. dem Kauf, dem Verbringen und der Einfuhr bestimmter Güter des Anhangs XXII, die dem russuschen Staat erhebliche Einnahmen erbringen: u.a. Krebstiere, Kaviar, Waren aus Holz, Zement, Schiffe, Luftreifen, Silber, Blei, … (Artikel 3i)
- Verbote i.Z.m. demKauf, dem Verbringen und der Einfuhr bestimmter Kohleerzeugnisse des Anhangs XXII (Artikel 3j)
- Verbote i.Z.m dem Verkauf, der Lieferung, dem Verbringen und der Ausfuhr bestimmter Güter des Anhangs XXIII, die zur Stärkung der industriellen Basis Russlands beitragen können (Artikel 3k)
- Artikel 3l: Verbot für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, im Gebiet der Union Güter auf der Straße (einschließlich Durchfuhr) zu befördern (Artikel 3l)
- Technische Hilfe und Finanzdienstleistungen (Artikel 4)
- Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt (Artikel 5 – 5m)
- Sonstige Regelungen
2. Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Mit der Verordnung wurden Finanzsanktionen gegenüber den im Anhang I gelisteten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen verhängt. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz dieser oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Ihnen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
3. Krim/Sewastopol
Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Die Verordnung ordnet Einfuhrverbote für Waren nebst bestimmten Dienstleistungen mit Ursprung auf der Krim sowie Ausfuhr- und Investitionsverbote im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in bestimmten Sektoren auf der Krim und in Sewastopol an.
4. Restriktive Maßnahmen im Bezug zu Donezk und Luhansk
Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete
Mit der Verordnung werden Einfuhrbeschränkungen für Waren mit Ursprung aus diesen Gebieten angeordnet. Ergänzt werden diese Maßnahmen durch das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen i. Z. m. mit der Einfuhr solcher Waren. Daneben wird der Handel mit Gütern und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren eingeschränkt. Ferner ist ein Dienstleitungsverbot für die Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen i. Z. m. tourismusbezogenen Aktivitäten statuiert.
Weiterführende Informationen
Ausnahmegenehmigung vom Beförderungsverbot für russische und belarussische LKW
Gemäß Artikel 3l der Verordnung (EU) 833/2014 (restriktive Maßnahmen gegen Russland) und Artikel 1zc der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (restriktive Maßnahmen gegen Belarus) ist es in Russland bzw. in Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen grundsätzlich verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Diese Änderungen wurden im EU-Amtsblatt Nr. L 111 vom 8. April 2022 veröffentlicht.
Ausnahmegenehmigungen können von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats für bestimmte Zwecke erteilt werden (z. B. für den Transport pharmazeutischer, medizinischer und landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Lebensmitteln). Das BAFA als in Deutschland zuständige Behörde bittet um Antragsstellung über das ELAN-K2-Antragsportal (Formular „Sonstige Anfrage“). Weitere Informationen wird das BAFA nach Klärung noch offener Fragen (z. B. Reichweite BAFA-Genehmigung in anderen MS-Staaten und Auslegung der Ausnahmen) auf seiner Website unter Embargos > Russland / Belarus einstellen. In Ausnahmefällen kann der Antrag (DOCX) auch über die E-Mail-Adresse embargo-transport@bafa.bund.de eingereicht werden.
Die IHK Stuttgart und die IHK Düsseldorf haben ein Prüfschema zu möglichen Exporten nach Russland entwickelt, mit dessen Hilfe Sie die Sanktionspakete durchleuchten können. Daneben sollten Sie aber auch immer die Frage des Geldtransfers aus Russland im Auge haben, da einige russische Banken von SWIFT abgekoppelt wurden. Ebenso gestaltet sich der Transport nach Russland und Belarus zunehmend schwieriger
Sanktionspaket vom 24. Juni 2024
Am 24. Juni hat die EU-Kommission das 14. Sanktionspaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Es umfasst unter anderem:
- Maßnahmen im Bereich Flüssigerdgas (LNG).
- Sanktionen gegen Schiffe, die den Krieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen.
- Sanktionen gegen weitere Einzelpersonen und Organisationen
- eine Verschärfung finanzieller Sanktionen. Es wird untersagt, das System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen SPFS zu nutzen. Es kann eine List von Drittlandsbanken erstellt werden, die an dieses System angeschlossen sind – diesen Banken wird es untersagt, mit EU-Wirtschaftsbeteiligten Geschäfte zu machen.
- die Ausfuhrbeschränkung von weiteren Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use Güter) sowie die Ausfuhrverbote bestimmter Arten von Industrieprodukten, Chemikalien, Kunststoffen, Fahrzeugteilen und Maschinen.
- eine Klarstellung des im 12. Sanktionspaket vereinbarten Einfuhrverbots für russische Diamanten.
- Maßnahmen zum Schutz der Demokratie: Verbot, das politische Parteien Finanzmittel von russischen Parteien erhalten etc.
- Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch den privaten Sektor zu fördern, die Durchsetzung durch die zuständigen nationalen Behörden zu unterstützen und die Umgehung von Sanktionen zu verhindern, unter anderem indem ausländische Tochtergesellschaften von EU-Wirtschaftsbeteiligten kontrolliert werden.
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung (EU) 2024/1745, 2024/1739, 2024/1746, 2024/1776, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 24. Juni 2024 und der Pressemitteilung der EU-Kommission vom 24. Juni 2024.
Inkrafttreten der Verpflichtung zur No-Russia-Klausel vom 20. März 2024
Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 sind Unternehmen seit dem 20. März 2024 verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen.
Entsprechende Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:
- Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
- Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
- Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.
Entsprechende Klauseln sind darüber hinaus nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt, diese sind derzeit:
- USA
- Japan
- Vereinigtes Königreich/Großbritannien
- Südkorea
- Australien
- Kanada
- Neuseeland
- Norwegen
- Schweiz
Artikel 12g sieht darüber hinaus eine Altvertragsklausel vor.
Demnach gilt die No-Russia-Klausel nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zum Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher gilt.
Die vertragliche Vereinbarung muss außerdem für den Fall eines Verstoßes „angemessene“ Abhilfemaßnahmen enthalten, die jedoch nicht näher spezifiziert werden. Außerdem sind Verstöße gegen die Wiederausfuhr nach Russland, den zuständigen Behörden (in Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) zu melden.
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in den FAQs zu den Russland-Sanktionen Erläuterungen zur No-Russia-Klausel veröffentlicht.
Sanktionspaket vom 23. Februar 2024
Am 23. Februar 2024 hat die EU-Kommission das 13. Sanktionspaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Kernelemente dieses Pakets sind weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologien, z. B. zu Drohnen, sowie die Aufnahme weiterer Unternehmen und Personen, die sich an den russischen Kriegsanstrengungen beteiligen, in die Sanktionsliste der EU. Die Sanktionen umfassen u.a.
- Erweiterung der gelisteten Unternehmen und Einzelpersonen. Neu in die Liste aufgenommen wurden insgesamt 194 Einträge.
- Unternehmen aus Russland und anderen Drittstaaten, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zusammenarbeiten. Damit sind nun auch Unternehmen mit Sitz in China, Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei mit Sanktionen belegt.
- Erweiterung der Liste der Technologiegüter (z. B. Komponenten, die für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen verwendet werden)
- Mit dem neuen Paket wird das Vereinigte Königreich in die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgenommen. Diese Partnerländer (bisher Schweiz und Norwegen) wenden eine Reihe restriktiver Maßnahmen auf Einfuhren von Eisen und Stahl sowie bestimmte Einfuhrkontrollmaßnahmen an, die den Sanktions-Maßnahmen der EU im Wesentlichen gleichwertig sind.
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung (EU) 2024/745 und der Pressemitteilung der EU-Kommission.
Sanktionspaket vom 18. Dezember 2023
Das zwölfte Sanktionspaket der EU gegen Russland ist seit dem 19. Dezember 2023 in Kraft. Bei diesem Sanktionspaket geht es hauptsächlich darum, zusätzliche Ein- und Ausfuhrverbote gegen Russland zu verhängen, gegen die Umgehung von Sanktionen vorzugehen und Schlupflöcher zu schließen. Dieses Paket umfasst insbesondere die Aufnahme weiterer natürlicher Personen und Unternehmen aus Russland in die Sanktionsliste sowie neue Ein- und Ausfuhrverbote – wie das Verbot der Ausfuhr russischer Diamanten nach Europa –, die in enger Zusammenarbeit mit den G7-Partnern umgesetzt werden. Darüber hinaus wird mit diesem Paket eine stärkere Überwachung der Einsatzmöglichkeiten von Tankschiffen zur Umgehung der Ölpreisobergrenze und somit eine striktere Durchsetzung der Obergrenze erreicht. Das Paket beinhaltet auch eine Verschärfung der Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufspüren von Vermögenswerten und Maßnahmen gegen drittstaatliche Unternehmen, die Sanktionen umgehen (Siehe Pressemitteilung der EU-Kommission vom 18.12.2023).
Die neuen Sanktionen werden umgesetzt durch entsprechende Änderungen der Verordnungen (EU) 833/2014 und (EU) 269/2014. Erstere betrifft schwerpunktmäßig die allgemeinen Außenwirtschaftsbeschränkungen gegenüber der Russischen Föderation, letztere bündelt die personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen, welche die EU im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine erlassen hat.
Sanktionspaket vom 23. Juni 2023
Das elfte Sanktionspaket der Europäischen Union ist seit dem 23. Juni 2023 in Kraft.
Mit der Verordnung (EU) 2023/1214 wurde die Verordnung (EU) 833/2014 angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind:
- Verbote i. Z. m. der Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse an vom Embargo betroffenen Gütern an Unternehmen in Russland
- Ausweitung des Durchfuhrverbots auf Güter des Anhang VII (Art. 2a Abs. 1a)
- Verbot der Durchfuhr von Gütern des Anhang XI (Luft- und Raumfahrtindustrie) und des Anhang XX (Flugturbinenstoffe und Kraftstoffadditive) durch Russland (Art. 3c Abs. 1a)
- Ausweitung des Verbots des Zugangs von Schiffen zu Häfen und Schleusen in der EU (Art. 3eb Abs. 1, Art. 3ec Abs. 1)
- Aufnahme einer Nachweispflicht für Einführer über das Ursprungsland von Eisen- und Stahlvorprodukten (Art. 3g Abs. 1 d)
- Erweiterung des Luxusgüterembargos auf das Verbot der Erbringung Technischer Unterstützung (Art. 3h Abs. 2)
- Ausweitung des Beförderungsverbots für russische Speditionen auf das Verbot der Nutzung russischer Anhänger (Art. 3l Abs. 1a)
- Erstreckung des Ölembargos auf die Lieferung von Öl durch die Druschba Nord Pipeline sowie Ausnahmen für Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu Gunsten des kasachischen Betreibers (Art. 5q)
- Ausweitung der Güterlisten für Ausfuhrverbote für Elektronikprodukte, Industriegüter, Stahlprodukte und PKWs
- Zusammenfassung der Einfuhrverbote nach Art. 3i und Art. 3j zu einem gemeinsamen Einfuhrverbot (Art. 3i)
- Herausnahme von PKW und anderen Kraftfahrzeugen der Warenverzeichnisnummer 8703 aus Anhang XVIII und Aufnahme dieser Fahrzeuge in Anhang XXIII (zu den Auswirkungen siehe unten Luxusgüterembargo Art. 3h)
- Aufnahme einer Altvertragsregelung für bestimmte Güter des Anhang XXIII (Art. 3k Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b)
- Aufnahme weiterer Ausnahmetatbestände i. Z. m. Gütern der Anhänge VII, XI und XX
- Pflicht aller Wirtschaftsbeteiligten dem BAFA Informationen zur erleichterten Umsetzung dieser Verordnung zu übermitteln (Art. 6b Abs. 1).
- Neues Instrument zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken: Das Instrument ermöglicht es der EU, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter mit Sanktionen belegter Güter und Technologien zu beschränken, und zwar mit Blick auf bestimmte Drittländer, für die das Umgehungsrisiko als andauernd und besonders groß angesehen wird (Art. 12f).
Änderung von personenbezogenen Sanktionen (13.04.2023)
DURCHFÜHRUNGSVERODNUNG (EU) 2023/755 und DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/806 vom 13. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
- Änderung der Angaben zu 35 Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
- Listung zweier Organisationen (Wagner Gruppe und Ria Fan) inkl. verbundener Personen
Sanktionspaket vom 24. Februar 2023
Am Jahrestag des russischen Überfalls auf die Ukraine, dem 24.02., hat der Europäische Rat ein zehntes Sanktionspaket gegen Russland beschlossen, das die Verantwortlichen weiter unter Druck setzen soll. Die neuen Regeln gelten zusätzlich zu den bisherigen Verboten.
Erneut wurden unter anderem Maßnahmen gegen Personen und Organisationen sowie Wirtschaftssanktionen verabschiedet.
Im Wesentlichen umfasst das neue Paket folgende Kernpunkte:
Weitere 87 Personen und 34 Organisationen werden mit Individualsanktionen belegt, ihre Vermögenswerte in der EU eingefroren. Außerdem gilt für sie ein Einreiseverbot in die EU. Betroffen sind unter anderem Föderationsrats- und Duma-Abgeordnete, führende Vertreter von Regierung, Militär und russischer sowie iranischer Rüstungsindustrie oder Verantwortliche für die Entführung ukrainischer Kinder nach Russland.
Verschärft wurden erneut die Regelungen für den Handel mit Russland. Neben einer Ausweitung der Exportverbote für Dual-Use- und Advanced-Tech-Güter sowie des Luftfahrembargos gilt nun ein Transitverbot für Dual-Use-Güter in Drittstaaten über russisches Staatsgebiet. Zudem wurden neue Importverbote für Bitumen, Asphalt, Carbon und synthetisches Gummi verhängt – Produkte, mit denen Russland erhebliche Einnahmen erzielt.
Zusätzliche Sanktionen gelten unter anderem auch für den Finanzsektor und russische Medien. Darüber hinaus dürfen russische Staatsangehörige und Menschen mit Wohnsitz in Russland keine Positionen in Leitungsgremien von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur in der EU bekleiden und keine Gasspeicherkapazitäten in der EU zur Verfügung gestellt bekommen.
Details zu diesen und weiteren Maßnahmen können Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission nachlesen. Fragen und Antworten finden Sie in englischer Sprache auf der Website der EU-Kommission. Die Verordnung wurde am 25.02. im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Zudem bietet die Bundesregierung eine gute Zusammenfassung des neuen Sanktionspaketes und der vorangegangenen Beschlüsse auf ihrer Website.
Sanktionspaket vom 16. Dezember 2022
Die EU hat fast 200 weitere Personen und Organisationen auf die Liste jener Akteure gesetzt, deren Vermögenswerte eingefroren werden. Betroffen sind u. a. die Streitkräfte Russlands, einzelne Offiziere, Unternehmen der Verteidigungsindustrie, Mitglieder der Staatsduma und des Föderationsrates, Minister, die von Russland in den besetzten Gebieten der Ukraine eingesetzten Behörden und politische Parteien. Auf der Liste stehen Akteure, die eine Schlüsselrolle spielen bei den vorsätzlichen brutalen Raketenangriffen gegen Zivilisten, bei der Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und beim Raub ukrainischer Agrarzeugnisse.
Zusätzliche EU-Ausfuhrverbote
Es werden neue Ausfuhrbeschränkungen für sensible Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Güter fortgeschrittener Technologie eingeführt, die Russland im Hinblick auf seine militärischen Fähigkeiten oder technologisch stärken könnten, darunter Drohnenmotoren, Tarnausrüstung, zusätzliche chemische/biologische Substanzen, Reizstoffe sowie weitere elektronische Komponenten, die in den von Russland im Krieg eingesetzten Waffensystemen verwendet werden.
Außerdem werden die sehr strengen Ausfuhrbeschränkungen auf 168 weitere russische Organisationen, die eng mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands verbunden sind, ausgeweitet, um ihnen den Zugang zu sensiblen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Gütern fortgeschrittener Technologie zu verwehren. Damit stehen nunmehr insgesamt 410 Organisationen auf der Sanktionsliste. Die Entscheidung wurde in enger Zusammenarbeit mit unseren Partnern getroffen, darunter militärische Endnutzer in verschiedenen Bereichen, etwa dem der Luftfahrt.
Neue Ausfuhrverbote gelten für weitere industrielle Güter und Technologien, z. B. Spielzeug- bzw. Freizeitdrohnen, komplexe Generatoren, Laptops und Rechnerkomponenten, gedruckte Schaltungen, Funknavigationssysteme, Funkfernsteuergeräte, Flugzeugmotoren und Teile davon, Kameras und Linsen.
Noch breiter ist das Spektrum von Dienstleistungen, die nicht mehr an Russland erbracht werden dürfen – verboten sind nunmehr Dienstleistungen im Bereich Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung.
Sanktionspaket vom 6. Oktober 2022
Als Reaktion auf den russischen Angriff auf die Ukraine hat die EU ein weiteres Sanktionspaket erlassen. Die Maßnahmen werden umgesetzt durch Änderungen der bereits bestehenden Embargoregeln der Verordnung (EU) 833/2014 (Russland-Embargoverordnung), der Verordnung (EU) 269/2014 (Maßnahmen zur territorialen Unverserheit der Ukraine) und der Verordnung (EU) 2022/263 (Restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete durch die Russische Förderation). Die Verordnungen wurden veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L259 vom 06. Oktober 2022.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1906 vom 06. Oktober 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
- Neulistung von 30 Einzelpersonen und 7 Organisationen – überwiegend mit Bezug zu den durch Russland durchgeführten Schweinreferenden bzw. der russischen Besatzungsverwaltung in ukrainischen Gebieten.
Verordnung (EU) 2022/1904 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Die wesentlichen Änderungen sind:
- Umsetzung des Price Caps für Öl und Ölprodukte mit Verbot von Schiffstransporten in Drittstaaten ohne Umsetzung des Price Caps
- Ausweitung des Ausfuhrverbots für Güter des Anhangs VII um Güter der Anti-Folter-Verordnung, weitere Chemikalien, sowie Halbleiter und Elektronikbauteilen
- Ausweitung des Ausfuhrverbots für Flugzeugbestandteile in Anhang XI
- Ausfuhrverbot für Güter der Feuerwaffenverordnung
- Verbot von Dienstleistungen für russische Entitäten in den Bereichne Ingenieur-, Architektur-, IT- sowie allgemeine Rechtsdienstleistungen
- Verbote Erweiterung des Einfuhrverbots für Eisen- und Stahlerzeugnisse des Anhangs XVII
- Ausweitung des allgemeinen Transaktionsverbots und Erweiterung des Hafeneinlaufverbots
VERORDNUNG (EU) 2202/1903 vom 06. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263
- Umbenennung der Verordnung (EU) 2022/263
- Ausweitung des geografischen Geltungsbereich der am 23. Februar eingeführten restriktiven Maßnahmen auf die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Saporischschja und Cherson.
Mitteilung bezüglich der Einfuhren von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen in die Union
Im Amtsblatt der EU Nr. C 296 vom 3. August 2022 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung zu den Einfuhren von russischem Öl oder russischen Erdölerzeugnissen in die EU veröffentlicht. Darin werden Wirtschaftsteilnehmern, die an der Einfuhr von Rohöl und/oder Erdölerzeugnissen beteiligt sind, u.a. empfohlen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die die Sorgfaltspflicht gebietet, damit kein mit Sanktionen belegtes russisches Rohöl eingeführt wird, auch wenn es mehrheitlich mit aus einem Drittland stammendem Öl vermischt ist.
Sanktionspaket vom 21. Juli 2022
Im Amtsblatt der EU Nr. L 193 und L 194 vom 21.07.2022 wurden folgende Änderungen der derzeitigen Sanktionen veröffentlicht:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1274 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1274 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
- Aufnahme von sechs Personen und einer Einrichtung, die an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf in der Ukraine an der Seite der russischen Truppen beteiligt sind, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden.
VERORDNUNG (EU) 2022/1273 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
- Einführung weiterer Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot, benannten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen (Vermeidung negativer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt; Vermeidung und Bekämpfung von Ernährungsunsicherheit in der Welt und von Störungen der Zahlungswege für landwirtschaftliche Produkte).
- Meldung von Vermögenswerten sowie die Verpflichtung, Verstöße gegen das Einfrieren von Vermögenswerten und dessen Umgehung zu begrenzen.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1270 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
- Aufnahmen von 48 Personen und neun Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen
VERORDNUNG (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Mit dem Maßnahmenpaket wurde u.a. folgende Sanktionen neu eingeführt bzw. erweitert:
Mit dem Maßnahmenpaket wurde u.a. folgende Sanktionen neu eingeführt bzw. erweitert:
- Erweiterung der Liste der Kontrollen unterliegenden Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur
- Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten
- Verbot, Gold mit Ursprung in Russland unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu kaufen oder in die EU zu verbrinden
- Ausweitung des Zugangsverbots für Schiffe unter russischer Flagge zu Häfen in der EU auf Schleusen, um die vollständige Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten und deren Umgehung zu vermeiden
- Präzisierung des Anwendungsbereichs des Verbotes der Vergabe öffentlicher Aufträge und Harmonisierung der zuständigen nationalen Behörden, die Ausnahmegenehmigungen erteilen dürfen
- Ausweitung des Anwendungsbereichs des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen befinden. Darüber hinaus wird nun für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorgeschrieben
Sanktionspaket vom 3. Juni 2022
Die Europäische Union hat das sechste Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet ( siehe Pressemitteilung der EU-Kommission). Die entsprechenden Verordnungen wurden im Amtsblatt der EU Nr. L 153 vom 3.6.2022 veröffentlicht.
Das Paket enthält ein vollständiges Einfuhrverbot für sämtliches russisches Rohöl und Erdölerzeugnisse auf dem Seeweg. Dies deckt 90 % unserer derzeitigen Öleinfuhren aus Russland ab. Das Verbot unterliegt bestimmten Übergangsfristen, damit sich der Sektor und die globalen Märkte anpassen können, sowie einer vorübergehenden Ausnahmeregelung für Rohöl aus Pipelines, um einen geordneten Ausstieg aus dem russischen Öl zu gewährleisten.
Was die Ausfuhrbeschränkungen anbelangt, so umfasst das heutige Paket Beschränkungen u. a. für Chemikalien, die zur Herstellung von Chemiewaffen verwendet werden könnten.
Auf der Grundlage eines Vorschlags der Hohen Vertreterin hat die EU heute außerdem eine Liste mit hochrangigen Militärs und anderen Personen aufgestellt, die in Bucha Kriegsverbrechen begangen haben und für die unmenschliche Belagerung der Stadt Mariupol verantwortlich sind. Die Liste umfasst auch Einrichtungen, die im Militärsektor tätig sind und Ausrüstung und Software herstellen, die bei der russischen Aggression gegen die Ukraine eingesetzt wurden. Auf den neuen Listen stehen auch Persönlichkeiten aus Politik, Propaganda und Wirtschaft sowie Personen mit engen Verbindungen zum Kreml.
Das Paket enthält die folgenden Elemente:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/878 vom 3. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
- Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen
VERORDNUNG (EU) 2022/880 vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
- Durchsetzung der Finanzsanktionen durch die EU-Mitgliedstaaten
VERORDNUNG (EU) 2022/879 vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
- Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen
- Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl
- Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien)
- SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
- Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
- Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen)
Sanktionen vom 21. April 2022
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/658 des Rates vom 21. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
- Aufnahme weiterer Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Ausnahmen von Sanktionen für humanitäre Zwecke (13. April 2022)
Die EU hat am 13. April 2022 Ausnahmen von bestehenden Sanktionsregeln beschlossen, sofern diese ausschließlich für humanitäre Zwecke genutzt werden. Die Änderungen wurden im Amtsblatt der EU Nr. L 116 vom 13. April 2022 veröffentlicht.,
VERORDNUNG (EU) 2022/625 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
- Angesichts der humanitären Krise infolge der Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation hat der Rat mögliche Ausnahmen für das Einfrieren von Vermögenswerten und die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beschlossen, sofern dies ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.
VERORDNUNG (EU) 2022/626 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete
- Angesichts der humanitären Krise aufgrund der Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation hat der Rat mägliche Ausnahmen beschlossen, nach denen klar definierte Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen Güter und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren sowie bestimmte beschränkte Dienstleistungen und Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für Personen, Organisationen und Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk oder zur Verwendung in diesen Gebieten bereitgestellt werden können, wenn das für humanitäre Zwecke erforderlich ist.
- In ähnlicher Weise erlauben die Ausnahmen die Bereitstellung bestimmter beschränkter Dienstleistungen und Hilfen im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Infrastrukturen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk, wenn das für humanitäre Zwecke erforderlich ist.
Sanktionspaket vom 8. April 2022
Die EU hat am 8. April 2022 neue Sanktionspakete gegen Russland und Belarus beschlossen. Die Verordnungen bzw. Durchführugnsverordnungen wurden veröffentlicht in den EU-Amtsblätern Nrn. L 110 und L 111. vom 8. April 2022.
VERORDNUNG (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Mahmahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Wesentliche Änderungen sind:
- Artikel 3ea: Einlaufverbot für Schiffe unter russischer Flagge in EU-Häfen. Ausnahmen gelten u. a. für medizinische Güter, Lebensmittel, Energie und humanitäre Hilfe.
- Artikel 3i: Verbote im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verbringen und der Einfuhr bestimmter Güter des Anhangs XXII, die dem russuschen Staat erhebliche Einnahmen erbringen: u.a. Krebstiere, Kaviar, Waren aus Holz, Zement, Schiffe, Luftreifen, Silber, Blei, …
- Artikel 3j: Verbote im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verbringen und der Einfuhr bestimmter Kohleerzeugnisse des Anhangs XXII
- Artikel 3k: Verbote im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, dem Verbringen und der Ausfuhr bestimmter Güter des Anhangs XXIII, die zur Stärkung der industriellen Basis Russlands beitragen können
- Artikel 3l: Verbot für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, im Gebiet der Union Güter auf der Straße (einschließlich Durchfuhr) zu befördern
- Änderung der den Finanzbereich betreffenden Artikel 5b, 5c, 5d, 5f, 5i
- Artikel 5k: Einschränkungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe
- Artikel 5I: Verbot, bestimmten russischen Personen, Organisationen oder Eirichtungen Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom Programms oder einen nationalen Programms eines Mitgliedstaates zu verschaffen.
- Artikel 5m: Verbot, bestimmte Dienstleistungen für Trusts zu erbringen, die russischen Personen, Organisationen und Einrichtugnen zugute kommen.
VERORDNUNG (EU) 2022/580 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Am 8. April 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/582 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem weitere Optionen für Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Einrichtungen eingeführt wurden. Dieser Beschluss wurde mit der Verordnung umgesetzt.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Es wurden weitere 216 Personen und 18 Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen. Darunter befinden sich folgende russische Banken: Otkritie FC Bank, Novikombank, Sovcombank, VTB Bank. Für diese vier Banken besteht nun ein vollständiges Transaktionsverbot, und deren Vermögenswerte sind eingefroren, sodass diese Banken nun völlig vom Markt abgeschnitten sind.
Mitteilung an Wirtschaftsakteure, Einführer und Ausführer vom 1. April 2022
Die Europäische Union hat mit einer Mitteilung im EU-Amtsblatt Nr. C 157I vom 1. April 2022 die Wirtschaftsakteure darauf hingewiesen, dass die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten zur Umgehung der restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation und gegen die Republik Belarus – wir auch bei anderen Embargos der EU – verboten ist und von den Mitgliedstaaten sanktioniert wird. Angesichts des Umgehungsrisikos wird den Wirtschaftsakteuren in der EU empfohlen, angemessene Schritte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht einzuleiten, um zu verhindern, dass diese Maßnahmen auf folgenden Wegen umgangen werden:
- durch die Ausfuhr in Drittländer, aus denen diese Waren leicht nach Russland und Belarus umgeleitet werden können; besonderes Augenmerk gilt hierbei der Ausfuhr dieser Waren in Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU, bestehend aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan sowie der Kirgisischen Republik), da für Waren aus einem Mitgliedstaat der EAEU der freie Warenverkehr in der gesamten EAEU gilt;
- durch die Einfuhr aus Drittländern, aus denen die betreffenden Waren leicht in die EU umgeleitet werden können, insbesondere wenn diese Drittländer keine Beschränkungen für Einfuhren aus Russland und Belarus verhängt haben; dies gilt insbesondere für Waren, die aus anderen EAEU-Ländern eingeführt werden.
Zu den Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die den Ausführern und Einführern nahegelegt werden, gehört beispielsweise die Aufnahme von Bestimmungen in die Einfuhr- und Ausfuhrverträge, mit denen sichergestellt werden soll, dass eingeführte oder ausgeführte Waren nicht unter die Beschränkungen fallen. Die Wirtschaftsakteure sollten auch berücksichtigen, dass die Zollbehörden der EU ihre Kontrollen verschärfen können, um eine Umgehung dieser Vorschriften zu verhindern, und dass sie auch schlüssige Nachweise dafür verlangen können, dass die betreffenden Waren weder über Drittländer aus Russland und Belarus ein- noch dorthin ausgeführt werden.
Sanktionspaket vom 15. März 2022
Konkret besteht das Sanktionspaket aus zwei Rechtsvorschriften, die im Amtsblatt L87I erschienen sind.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates wurden zunächst 15 natürliche Personen und neun weitere juristische Personen auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen einerseits prominente Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls über die Lage in der Ukraine verbreiten. Andererseits sind wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, Schiff- und Maschinenbau sowie Militär- und Dual-Use-Güter betroffen.
Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 treten darüber hinaus insbesondere folgende Sanktionen zum 16. März in Kraft:
- Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (s. Ende von Anhang II),
- Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren,
- Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden, und zwar für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten,
- Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen,
- Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlwaren
- Ausfuhrverbot für sogenannte Luxusgüter (s. Anhang II).
Sanktionspaket vom 9. März 2022
Angesichts der fortschreitenden militärischen Invasion in der Ukraine hat die EU ein neues Sanktionspaket verabschiedet. Die Verordnungen wurden bekannt gemacht in den Amtsblättern der EU Nr. L80 und L81. Auch wurden mit Bekanntmachung im EU-Amtsblatt L 82 die Sanktionen gegen Belarus verschärft.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
- Aufnahme von 146 Mitglieder des Föderationsrates der Russischen Föderation in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.
- Zusätzlich sollte die Liste weitere 14 Personen, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen und von ihr profitieren oder eine wesentliche Einnahmequelle für sie darstellen oder mit auf der Liste stehenden Personen oder Organisationen verbunden sind.
VERORDNUNG (EU) 2022/394 DES RATES des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Die Änderungen betreffen u.a.:
- Weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland.
- Der Begriff “übertragbare Wertpapiere” wurde präzisiert. Kryptowerte sind nun eindeutig darunter zu subsumieren.
- Einige Bestimmungen in den Anhängen über verbotene Güter und Technologien wurden präsizert.
Sanktionen vom 2. März 2022
Angesichts der sehr ernsten Lage und der Tatsache, dass Belarus an der Invasion Russlands gegen die Ukraine teilnimmt, indem es militärische Aggressionen aus seinem Hoheitsgebiet gestattet, hat die EU weitere 22 Personen in den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen. Der Anhang enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die Durchführugnsverordnung wurde im Amtsblatt der EU Nr. L 66. vom 2. März 2022 veröffentlicht.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/353 des Rates vom 2. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Sanktionspaket vom 1. März 2022
Die EU hat am 1. März 2022 die Abkoppelung wichtiger russischer Banken aus dem Banken-Kommunikationsnetzwerk SWIFT beschlossen. Außerdem wurde die Lieferung von Euro-Banknoten an Russland verboten.Die Verordnung wurde im EU-Amtsblatt Nr. L 63 vom 2. März 2022 veröffentlicht und ist am selben Tag wirksam geworden.
VERORDNUNG (EU) 2022/345 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
- Artikel 5h lautet: „Es ist ab dem 12. März 2022 verboten, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang XIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, zu erbringen.“
- Folgende Banken sind in Anhang XIV aufgeführt: Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB), VTB BANK
- Außerdem ist es nach Artikel 5i – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen - verboten, auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland — einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands — oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Am 1. März 2022 hat die EU ebenfalls restriktive Maßnahmen gegen russische Medien beschlossen, die sich an Propagandaaktionen beteiligen. Dieser Beschluss wurde in folgender Verordnung umgesetzt, die am 2. März 2022 in Kraft getreten ist:
VERORDNUNG (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Im neuen Artikel 2f ist folgendes geregelt:
- „Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.“
- „Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.“
In Anhang XV sind aufgeführt:
- RT — Russia Today English
- RT — Russia Today UK
- RT — Russia Today Germany
- RT — Russia Today France
- RT — Russia Today Spanish
- Sputnik
Sanktionspaket vom 28. Februar 2022
Der Rat Europäischen Union hat am 28. Februar 2022 weitere Sanktionen gegen die Russische Föderation beschlossen. Die Verordnungen wurde im Amtsblatt der EU L57 und L58 vom 28. Februar 2022 veröffentlicht und sind ist am selben Tag in Kraft getreten.
VERORDNUNG (EU) 2022/334 vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 883/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
- Mit dieser Verordnung werden weitere restriktive Maßnahmen erlassen, die es russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen oder von ihr gechartert oder anderweitig kontrolliert werden, untersagen, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.
- Außerdem werden Transaktionen mit der russischen Zentralbank untersagt.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
- Angesichts der sehr ernsten Lage hat der Rat weitere 26 Personen und eine Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, aufgenommen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden.
Sanktionspaket vom 25. Februar 2022
Die Europäische Union hat am 25. Februar 2022 ein umfangreiches Sanktionspaket verabschiedet. Die Beschlüsse und Verordnungen wurden veröffentlicht in den Amtsblättern der EU Nrn. L 48, L 49, L 50, L 51, L 52, L 53 und L 54 vom 25. Februar 2022. Die Verordnungen sind am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten – d.h. am 26. Februar 2022. Das Sanktionspaket baut auf 5 Säulen auf: Finanzsektor, Energiesektor, Transportsektor, viertens Ausfuhrkontrollen und das Verbot der Ausfuhrfinanzierung, Visumpolitik.
- Finanzsektor: Das Paket umfasst finanzielle Sanktionen, die Russland den Zugang zu den wichtigsten Kapitalmärkten abschneiden. Das betrifft den russischen Bankenmarktes, aber auch wichtige staatseigene Unternehmen – auch im Verteidigungsbereich. Außerdem werden Gelder und Vermögenswerte weiterer Personen, Organisationen und Einrichtungen eingefroren, und diesen dürfen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (darunter befinden sich nun auch der Präsident der Russischen Föderation Vladimir Putin und Außenminister Sergey Lavrov).
- Energiesektor: Ausfuhrverbote betreffen die Erdölindustrie treffen, indem es Russland unmöglich gemacht wird, Schlüsseltechnologien zu erhalten, die für den Ausbau der Erdölraffinerien benötigt werden.
- Transportsektor: Verbot des Verkaufs sämtlicher Luftfahrzeuge, Ersatzteile und entsprechender Ausrüstung an russische Fluggesellschaften.
- Schlüsseltechnologien: Der Zugang Russlands zu Schlüsseltechnologien (z.B. Halbleiter oder Spitzentechnologien) wird eingeschränkt.
- Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
Die Einzelheiten des Sanktionspaketes sind in folgenden Verordnungen geregelt:
VERORDNUNG (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (siehe hierzu auch die Informationen der Zollverwaltung).
Die Änderungen umfassen u. a.:
- Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringen und Ausfuhr von Dual-Use-Gütern
- Verbot technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern sowie Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern
- Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen
- Verbot technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten sowie der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den vorgenannten Gütern und Technologien sowie Verbot der Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland
- Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien, die zur Ölraffination verwendet werden können sowie Verbot technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten sowie der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den vorgenannten Gütern und Technologien
- Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie geeignet sind. Für diese Zwecke dürfen auch keine Versicherungen und Rückversicherungen bereitgestellt werden.
- Verbot, der Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug
- Umfangreiche Verbote im Zusammenhang mit dem Handel von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sowie damit zusammenhängenden Dienstleistungen
- Verbote im Zusammenhang mit dem Handel übertragbarer Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in überwiegend öffentlicher Inhaberschaft
VERORDNUNG (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
- Änderung der Definition des in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenen Personenkreises
- Hinweis: Sämtliche Vermögenswerte der in Anhang I gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden eingefroren. Ihnen dürfen darüber hinaus weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Eine Recherche ist auch über die Internetseite www.finanz-sanktionsliste.de möglich.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/332 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
- Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. U.a. wurden der Präsident der Russischen Föderation Vladimir Putin und Außenminister Sergey Lavrov aufgenommen.
BESCHLUSS (EU) 2022/333 des Rates vom 25. Februar 2022 über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation.
Bundesregierung setzt Hermes-Bürgschaften bis auf Weiteres aus
Als sanktionsähnliche Maßnahme gegen die Russische Föderation und ihre Wirtschaft hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften und Investitionsgarantien für Russlandgeschäfte bis auf Weiteres ausgesetzt.
Diese Aussetzung erstreckt sich nicht nur auf Waren und Erzeugnisse bereits sanktionierter Branchen, sondern grundsätzlich auf jede Art von Investition in Russland.
Inwieweit hieraus auch Folgen für aktuell laufende Kreditvergabeverfahren oder bereits bewilligte Kredite und Investitionsgarantien erwachsen, ist zum jetzigen Zeitpunkt zunächst unbekannt.
Ansprechpartner für betroffene Unternehmen ist die Euler Hermes Deutschlandniederlassung der Euler Hermes S.A.
Sanktionspaket vom 23. Februar 2022
Am 23. Februar 2022 hat die EU ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem sie auf die Entscheidung Russlands reagiert, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Verwaltungsbezirke Donezk und Luhansk als unabhängige Gebiete anzuerkennen sowie russische Truppen in diese Gebiete zu entsenden.
Das von der EU verabschiedete Maßnahmenpaket umfasst:
- Beschränkungen der wirtschaftlichen Beziehungen zu den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk;
- Beschränkungen für den Zugang Russlands zu den EU-Kapital- und Finanzmärkten und Dienstleistungen;
- gezielte Sanktionen gegen die Mitglieder der russischen Staatsduma und weiteren mit der russischen Staatsführung und dem Militärapparat in Verbindung stehenden Personen.
Im Rahmen der Handelssanktionen wurden Handelsbeschränkungen zwischen der EU und den Separatistengebieten erlassen. Es besteht ein Einfuhrverbot (sowie ein Finanzierungs- und Versicherungsverbot entsprechender Einfuhren) für Waren mit Ursprung aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Luhansk. Ferner bestehen Investitionsbeschränkungen für bestimmte Wirtschaftszweige (u. a. im Zusammenhang mit Immobilien und der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen) sowie Handels- und Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter und Technologien (gelistet in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates); des Weiteren besteht ein Dienstleistungsverbot u.a. für die Sektoren Tourismus, Verkehr, Telekommunikation, Energie.
Im Rahmen der Finanzsanktionen wurde ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen erlassen; ferner wurden u.a. Banken gelistet, welche an der Finanzierung russischer Militäroperationen in den Separatistengebieten beteiligt sind.
Umgesetzt wurden die Sanktionsmaßnahmen vom 23. Februar 2022 durch die Schaffung einer neuen für die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Donezk und Luhansk geltenden Embargoregelung (Verordnung (EU) 2022/263 des Rates) sowie durch Anpassungen der bereits bestehenden Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 des Rates und Nr. 269/2014 des Rates. Im Amtsblatt der EU Nr. L 42I vom 23. Februar 2022 finden Sie die Rechtsvorschriften zur Regelung der EU-Sanktionen (einschließlich einer Liste der sanktionierten Personen und Einrichtungen).
Im Laufe des 24./25. Februar wird mit dem Erlass weiterer Sanktionen gerechnet.
Sanktionsankündigung vom 22. Februar 2022
Im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen in der Ukraine, insbesondere nach der Anerkennung der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk im Osten der Ukraine als unabhängige Staaten durch Russland, haben die USA, die Europäische Union und das Vereinigte Königreich weitere Sanktionen gegen Russland angekündigt. So beabsichtigt die EU, weitreichende Finanz- und Wirtschaftssanktionen anzuordnen.
Im Zuge der sich aktuell zuspitzenden Lage im Russland-Konflikts hat die Europäische Union zunächst weitere Personenlistungen russischer Staatsbürger vorgenommen. Die jeweils gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtung werden de facto vom Geschäftsleben ausgeschlossen werden. Es handelt sich um Personen, die in der Ukraine, in Russland bzw. auf der Krim/in Sewastopol aktiv sind. Rechtliche Grundlage sind der Beschluss 2014/145/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014, die am 21. Februar 2022 durch den Beschluss (GASP) 2022/241 und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2014 geändert und erweitert wurden.
Zudem haben die USA als unmittelbare Reaktion auf die Anerkennung Russlands der „Donezker Volksrepublik (DNR)“ und der „Lugansker Volksrepublik (LNR)“ am 22. Februar 2022 mit einer Executive Order (EO) den Geltungsbereich der EOs 13660, 13661, 13662, 13685, 13849 auf die LNR und DNR ausgeweitet und Embargomaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung gegen diese Gebiete verhängt. Ausnahmen gelten entsprechend der General Licences 17 bis 22.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert online zu den Sanktionen und stellt eine Telefonhotline zum Russland-Embargo zur Verfügung: 06196 908-1237.
Der Newsletter der Deutsch-Russische Auslandshandelskammer (AHK Russland) informiert ebenfalls über die Sanktionen gegen Russland.