Paneuropa-Mittelmeer
Anwendung der Kumulation
- Beispiel 1: Herstellung in der Europäischen Union (EU) - Verwendung von Vormaterialien aus der EU - keine Anwendung der Kumulierung
- Beispiel 2: Herstellung in der EU - Verwendung von Vormaterialien aus einem Land, das nicht an der Pan-Euro-Med-Zone beteiligt ist - keine Anwendung der Kumulierung
- Beispiel 3: Herstellung in der EU - Verwendung von Vormaterialien aus einem anderen Land der Pan-Euro-Med-Zone - erforderliche Präferenzabkommen nicht abgeschlossen
- Beispiel 4: Herstellung in der EU - Verwendung von Vormaterialien aus einem anderen Land der Pan-Euro-Med-Zone – keine Anwendung der Kumulierung
- Beispiel 5: Herstellung in der EU - Verwendung von Vormaterialien aus einem anderen Land der Pan-Euro-Med-Zone - Anwendung der Kumulierung
Beispiel 1: Herstellung in der Europäischen Union (EU) - Verwendung von Vormaterialien aus der EU - keine Anwendung der Kumulierung
In Deutschland werden Unterputz-Steckdosen (HS-Position 8536) aus PVC-Masse (HS-Position 3904) hergestellt, die – mit einer Lieferantenerklärung, die präferenziellen EU-Ursprung bescheinigt – aus Frankreich bezogen wird. Die Steckdosen werden nach Norwegen ausgeführt. Prüfung . Da die Herstellung in der EU stattgefunden hat und nur Vormaterialien mit präferenziellem EU-Ursprung verwendet wurden, haben die Steckdosen ebenfalls präferenziellen EU-Ursprung. Es wurde keine Kumulierung angewendet, da keine Vormaterialien aus einem anderen Land der Pan-Euro-Med-Zone verwendet wurden. Da die EU und Norwegen untereinander bereits ein Präferenzabkommen abgeschlossen haben, dessen Ursprungsprotokoll dem Pan-Euro-Med-Protokoll entspricht, können die EU-Zollbehörden für die Ausfuhr nach Norwegen grundsätzlich eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausstellen. Das würde die Wiederausfuhr der Steckdosen in ein anderes Land der Pan-Euro-Med-Zone ermöglichen. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre in diesem Fall „Keine Kumulierung angewendet” einzutragen. Da jedoch keine Kumulierung angewendet wurde, kann stattdessen auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden.
Wie sähe in diesem Beispiel eine Lieferantenerklärung aus, wenn die Steckdosen nicht nach Norwegen ausgeführt, sondern an einen Kunden in Deutschland geliefert würden? Als Präferenzursprung wäre „Europäische Union (Deutschland)” anzugeben, da die Steckdosen präferenziellen EU-Ursprung haben. Als präferenzbegünstigte Empfangsländer könnten alle Länder angegeben werden, mit denen die EU Präferenzabkommen abgeschlossen hat . Falls der Kunde einen Kumulierungsvermerk auf der Lieferantenerklärung benötigte, um einen Präferenznachweis EUR-MED auszustellen, müsste „Keine Kumulierung angewendet” vermerkt werden .
Beispiel 2: Herstellung in der EU - Verwendung von Vormaterialien aus einem Land, das nicht an der Pan-Euro-Med-Zone beteiligt ist - keine Anwendung der Kumulierung
Ungeröstete Erdnüsse aus Mali (HS-Position 1202) werden in die EG eingeführt, um dort geröstet zu werden. Die gerösteten Erdnüsse (HS-Position 2008) werden anschließend in die Schweiz ausgeführt.
Die Röstung hat in der EU stattgefunden. Dabei wurden nur Vormaterialien aus Ländern verwendet, die nicht an der Pan-Euro-Med-Zone beteiligt sind. Das bedeutet, dass – unabhängig von der Frage, welchen präferenziellen Ursprung die gerösteten Erdnüsse haben – keine Kumulierung angewendet wurde, da keine Vormaterialien aus einem anderen Land der Pan-Euro-Med-Zone verwendet wurden. Da die EU und die Schweiz untereinander bereits ein Präferenzabkommen abgeschlossen haben, dessen Ursprungsprotokoll dem Pan-Euro-Med-Protokoll entspricht, können die EU-Zollbehörden für die Ausfuhr in die Schweiz grundsätzlich eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausstellen, sofern die im Pan-Euro-Med-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln erfüllt wurden. Dies würde die Wiederausfuhr der Erdnüsse in ein anderes Land der Pan-Euro-Med-Zone ermöglichen. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre in diesem Fall „Keine Kumulierung angewendet” einzutragen. Da jedoch keine Kumulierung angewendet wurde, kann stattdessen auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden, sofern die im Pan-Euro-Med-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln erfüllt wurden.
Wurden in diesem Beispiel die im Pan-Euro-Med-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln erfüllt? Nach den Ursprungsregeln für Waren der HS-Position 2008 (Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen) muss – wenn bei der Herstellung in der EU Vormaterialien aus Drittländern eingesetzt werden – folgende Be- oder Verarbeitung in der EU stattfinden: Herstellen, bei dem die verwendeten ... [Nüsse] vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.Diese Ursprungsregel ist nicht erfüllt, da die ungerösteten Erdnüsse nicht vollständig in der EU gewonnen wurden. Die gerösteten Erdnüsse haben also keinen präferenziellen EU-Ursprung. Damit erübrigt sich auch die Frage, wie in diesem Beispiel eine Lieferantenerklärung aussähe, wenn die gerösteten Erdnüsse nicht in die Schweiz ausgeführt, sondern an einen Kunden in Deutschland geliefert würden. Da die gerösteten Erdnüsse keinen präferenziellen EU-Ursprung haben, kann für sie auch keine Lieferantenerklärung ausgestellt werden.
Beispiel 3: Herstellung in der EU - Verwendung von Vormaterialien aus einem anderen Land der Pan-Euro-Med-Zone - erforderliche Präferenzabkommen nicht abgeschlossen
Zugeschnittene norwegische Holzbretter (HS-Position 4407) werden in die EU eingeführt, wo daraus Kistchen aus Holz (HS-Position 4415) hergestellt werden. Die Kistchen sollen anschließend in den Libanon ausgeführt werden.
Bei der Herstellung der Kistchen aus Holz wurden Vormaterialien aus einem anderen Land der Pan-Euro-Med-Zone verwendet.
Es muss also zunächst geprüft werden, ob alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder und das Bestimmungsland untereinander bereits Präferenzabkommen abgeschlossen haben, deren Ursprungsprotokolle dem Pan-Euro-Med-Protokoll entsprechen. Laut aktueller Matrix haben Norwegen und Libanon untereinander bereits ein solches Abkommen abgeschlossen, nicht jedoch die EU und Libanon. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Kumulierung sind nicht gegeben, d. h. es wurde keine Kumulierung angewendet.
Es muss also zunächst geprüft werden, ob alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder und das Bestimmungsland untereinander bereits Präferenzabkommen abgeschlossen haben, deren Ursprungsprotokolle dem Pan-Euro-Med-Protokoll entsprechen. Laut aktueller Matrix haben Norwegen und Libanon untereinander bereits ein solches Abkommen abgeschlossen, nicht jedoch die EU und Libanon. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Kumulierung sind nicht gegeben, d. h. es wurde keine Kumulierung angewendet.
Da die EU und Libanon untereinander noch kein Präferenzabkommen abgeschlossen haben, dessen Ursprungsprotokoll dem Pan-Euro-Med-Protokoll entspricht, können die EU-Zollbehörden für die Ausfuhr nach Libanon keine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausstellen.Stattdessen kann eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden, sofern die im Ursprungsprotokoll zwischen der EU und Libanon festgelegten Ursprungsregeln erfüllt wurden.Wurden in diesem Beispiel die im Ursprungsprotokoll zwischen der EU und Libanon festgelegten Ursprungsregeln erfüllt? Nach den Ursprungsregeln für Waren der HS-Position 4415 (Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz) muss – wenn bei der Herstellung in der EU Vormaterialien aus Drittländern eingesetzt werden – folgende Be- oder Verarbeitung in der EU stattfinden: Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern. Diese Ursprungsregel ist nicht erfüllt, da die Kistchen aus Holz aus zugeschnittenen Holzbrettern hergestellt werden. Die Kistchen aus Holz haben also keinen präferenziellen EU-Ursprung.
In der Lieferantenerklärung müsste auf diesen Sachverhalt abgestellt werden, und es kann eine Lieferantenerklärung nur ausgestellt werden für Länder die mit Norwegen ein entsprechendes Abkommen unterzeichnet haben. In der LE muss dann die Kumulierung angekreuzt werden.
Beispiel 4: Herstellung in der EU - Verwendung von Vormaterialien aus einem anderen Land der Pan-Euro-Med-Zone – keine Anwendung der Kumulierung
Bestickte Gardinen (HS-Position 6303) werden in der EU aus Garn hergestellt, das aus Marokko bezogen wird. Die Gardinen werden nach Norwegen ausgeführt.
Bei der Herstellung der Gardinen wurden Vormaterialien aus einem anderen Land der Pan-Euro-Med-Zone verwendet.
Es muss also zunächst geprüft werden, ob alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder und das Bestimmungsland untereinander bereits Präferenzabkommen abgeschlossen haben, deren Ursprungsprotokolle dem Pan-Euro-Med-Protokoll entsprechen.
Laut aktueller Matrix haben Marokko, die EU und Norwegen untereinander bereits entsprechende Präferenzabkommen abgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Kumulierung sind also gegeben. Da alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder und das Bestimmungsland untereinander die erforderlichen Präferenzabkommen abgeschlossen haben, muss geprüft werden, ob die im Pan-Euro-Med-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln bereits durch die in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung erfüllt wurden oder ob eine Anwendung der Pan-Euro-Med-Kumulierung notwendig ist, um die Regeln zu erfüllen.
Nach den Ursprungsregeln für Waren der HS-Position 6303 (Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung; bestickt) muss – wenn bei der Herstellung in der EU Vormaterialien aus Drittländern eingesetzt werden – folgende Be- oder Verarbeitung in der EG stattfinden: Herstellen aus rohen, einfachen Garnen.
Diese Ursprungsregel ist erfüllt, da die Gardinen aus den aus Marokko eingeführten Garnen hergestellt werden. Der präferenzielle EU-Ursprung wird also bereits durch die Be- und Verarbeitung erworben. Es wird keine Kumulierung angewendet. Da alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder und das Bestimmungsland untereinander Präferenzabkommen abgeschlossen haben, deren Ursprungsprotokolle dem Pan-Euro-Med-Protokoll entsprechen, können die EU-Zollbehörden für die Ausfuhr nach Norwegen grundsätzlich eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausstellen. Das würde die Wiederausfuhr der Gardinen in ein anderes Land der Pan-Euro-Med-Zone ermöglichen. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre in diesem Fall „Keine Kumulierung angewendet” einzutragen. Da jedoch keine Kumulierung angewendet wurde, kann stattdessen auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden.
Wie sähe in diesem Beispiel eine Lieferantenerklärung aus, wenn die Gardinen nicht nach Norwegen ausgeführt, sondern an einen Kunden in Deutschland geliefert würden? Als präferenzieller Ursprung wäre „Europäische Union” anzugeben, da die Gardinen präferenziellen EU-Ursprung haben. Als präferenzbegünstigte Empfangsländer könnten alle Länder angegeben werden, mit denen die EU Präferenzabkommen abgeschlossen hat, da die Ursprungsregeln für Waren der HS-Position 6303 in allen Präferenzabkommen einheitlich sind und durch die in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung erfüllt wurden. Falls der Kunde einen Kumulierungsvermerk auf der Lieferantenerklärung benötigte, um einen Präferenznachweis EUR-MED auszustellen, müsste „Keine Kumulierung angewendet” vermerkt werden .
Beispiel 5: Herstellung in der EU - Verwendung von Vormaterialien aus einem anderen Land der Pan-Euro-Med-Zone - Anwendung der Kumulierung
Gewebe (HS-Position 5112) mit Ursprung in Marokko wird in die EU eingeführt, wo daraus Hosen für Männer (HS-Position 6103) hergestellt werden, die wiederum in die Schweiz ausgeführt werden.
Bei der Herstellung der Hosen wurden Vormaterialien aus einem anderen Land der Pan-Euro-Med-Zone verwendet.
Es muss also zunächst geprüft werden, ob alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder und das Bestimmungsland untereinander bereits Präferenzabkommen abgeschlossen haben, deren Ursprungsprotokolle dem Pan-Euro-Med-Protokoll entsprechen.
Laut aktueller Matrix haben Marokko, die EU und die Schweiz untereinander bereits solche Präferenzabkommen abgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Kumulierung sind also gegeben.
Da alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder und das Bestimmungsland untereinander die erforderlichen Präferenzabkommen abgeschlossen haben, muss geprüft werden, ob die im Pan-Euro-Med-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln bereits durch die in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung erfüllt wurden oder ob eine Anwendung der Pan-Euro-Med-Kumulierung notwendig ist, um die Regeln zu erfüllen. Nach den Ursprungsregeln für Waren des HS-Kapitels 61 (Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken), die durch „Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen” hergestellt werden, muss – wenn bei der Herstellung in der EU Vormaterialien aus Drittländern eingesetzt werden – folgende Be- oder Verarbeitung in der EG stattfinden: Herstellen aus Garnen. Da das Unternehmen in der EU die Hosen jedoch nicht aus Garnen, sondern aus fertigem Gewebe herstellt, wäre die Ursprungsregel im „Normalfall” nicht erfüllt.
Da alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder und das Bestimmungsland untereinander die erforderlichen Präferenzabkommen abgeschlossen haben, muss geprüft werden, ob die im Pan-Euro-Med-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln bereits durch die in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung erfüllt wurden oder ob eine Anwendung der Pan-Euro-Med-Kumulierung notwendig ist, um die Regeln zu erfüllen. Nach den Ursprungsregeln für Waren des HS-Kapitels 61 (Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken), die durch „Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen” hergestellt werden, muss – wenn bei der Herstellung in der EU Vormaterialien aus Drittländern eingesetzt werden – folgende Be- oder Verarbeitung in der EG stattfinden: Herstellen aus Garnen. Da das Unternehmen in der EU die Hosen jedoch nicht aus Garnen, sondern aus fertigem Gewebe herstellt, wäre die Ursprungsregel im „Normalfall” nicht erfüllt.
Wird allerdings die Pan-Euro-Med-Kumulierung angewendet, gilt das Gewebe aus Marokko nicht als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft, sondern als Vormaterial mit Ursprungseigenschaft. Damit ist die Ursprungsregel erfüllt. Es wird also eine Kumulierung mit Marokko angewendet, die in der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED bzw. in der Lieferantenerklärung angegeben werden muss. Da eine Kumulierung angewendet wurde, muss eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre in diesem Fall der Vermerk „Kumulierung angewendet mit Marokko” einzutragen.Wie sähe in diesem Beispiel eine Lieferantenerklärung aus, wenn die Hosen nicht in die Schweiz ausgeführt, sondern an einen Kunden in Deutschland geliefert würden? Als Präferenzursprung wäre „Europäische Union” anzugeben, da die Ursprungsregel – unter Anwendung der Kumulierung – erfüllt ist und die Hosen deshalb präferenziellen EU-Ursprung haben. Als präferenzbegünstigte Empfangsländer könnten alle Länder angegeben werden, die mit den beiden an der Herstellung der Ware beteiligten Ländern (Marokko und die EU) bereits Präferenzabkommen abgeschlossen haben, deren Ursprungsprotokolle dem Pan-Euro-Med-Protokoll entsprechen. Da eine Kumulierung angewendet wurde und eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden muss, benötigte der Kunde auf jeden Fall einen Kumulierungsvermerk auf der Lieferantenerklärung. Auf der Lieferantenerklärung müsste „Kumulierung angewendet mit Marokko”.
Die entsprechende Matrix wird von der EU-Kommission veröffentlicht
Eine Diagonale Kumulation ist auch zwischen der EU, Norwegen, Island , der Schweiz, Ukraine und Georgien möglich