Zollunion EU - Türkei / A.TR

Lieferantenerklärung Türkei

1. Übersicht: (Ursprungs-)Nachweise für die Türkei

Aufgrund zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen und umfangreicher Sonderzölle und Ausgleichszölle, die in der Türkei erhoben werden, ist es nicht immer einfach, den oder die notwendigen Nachweise herauszufinden. Es können mehrere unterschiedliche Nachweise pro Sendung erforderlich sein. Türkische Importeure mit einem Status als AEO scheinen keine Nachweise vorlegen zu müssen.
Seit 1. Januar 2021 ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen nur noch in begründeten Ausnahmefällen erforderlich. Die Zahl der für die Türkei ausgestellten Ursprungszeugnisse ist seitdem spürbar zurückgegangen. Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ist grundsätzlich erforderlich.

Türkiye statt Turkey

Die Vereinten Nationen haben den Antrag der Türkei akzeptiert, den Namen “Turkey” ab sofort durch “Türkiye” zu ersetzen. In der Türkei werden offizielle Dokumente daher mit Türkiye oder Republic of Türkiye ausgestellt.
Für Dokumente, die für die Türkei verwendet werden, werden Unternehmen und Verbände ebenfalls gebeten, Türkiye statt Turkey oder auch Türkei zu verwenden. Das betrifft auch Angaben in Dokumenten wie A.TR, EUR.1, Lieferantenerklärung EG-Türkei (also nicht die “normale” Lieferantenerklärung) und Ursprungszeugnisse, aber auch Handelsdokumente mit Ziel Türkei. Eine Übergangszeit wurde von Seiten der Türkei zugesichert, die Dauer wurde allerdings nicht genannt.
Hinweis: Auf der A.TR-Vordruck selbst bleibt die eingedruckte Bezeichnung “Türkei” unverändert erhalten, bis die gesetzliche Grundlage geändert worden ist. Die Angabe in Feld Bestimmungsland hingegen kann wunschgemäß in Türkiye geändert werden. Es ist eine Bitte aber keine Pflicht, dies zu tun.

2. Warenverkehrsbescheinigung A.TR

In der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Mit der A.TR wird nachgewiesen, dass sich die davon erfassten Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft).

Elektronische Ausstellung von Dokumenten

Seit dem 24. April 2020 werden in der Türkei ausgestellte Dokumente (A.TR, EUR.1) nicht mehr vom türkischen Zoll handschriftlich unterschrieben. Weitere Inweise dazu und zur Akzeptanz der Nachweise finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

A.TR und Ermächtigter Ausführer

Für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR gibt es keine Bagatellgrenze. Diese Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR aus der EU in die Türkei vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Bei der jeweiligen Ausfuhr muss in die A.TR die jeweilige MRN (movement reference number) der Ausfuhranmeldung eingetragen werden. Dies kann in der Praxis schwierig sein, weil die MRN erst nach der Anmeldung entsteht. Daher besteht seit 2009 nach Absprache mit der damaligen Bundesfinanzdirektion Südost die Regelung, dass im Feld 12 der vorabgestempelten A.TR auch eine unternehmensinterne Nummer (beispielsweise eine Rechnungs- oder Auftragsnummer) eingetragen werden kann, solange sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Nummer die A.TR eindeutig dem zugehörigen Ausfuhrvorgang zugeordnet werden kann.
Die IHK Stuttgart hat Ausfüllvorlagen für die A.TR sowie die EUR.1 für Sie hinterlegt.

3. Lieferantenerklärungen EU-Türkei

Falls zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft auch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise Ursprungswaren
  • zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,
muss neben der A.TR eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden. Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen „Europäische Gemeinschaft-Türkei“ müssen diese Lieferantenerklärungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 23 KB) beziehungsweise mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Die Formulare sind als Downloads hinterlegt.
Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.

4. Sonderzölle/ Ausgleichssteuern der Türkei und erforderliche Nachweise

Sonderzölle: Welche Waren sind betroffen?

Die Türkei erhebt seit längerem bei der Einfuhr bestimmter Waren Zusatzzölle. Die Höhe der Zusatzzölle ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich und kann bis zu 30 Prozent betragen. Waren mit Ursprung in der EU mit entsprechendem Nachweis unterliegen keinen Sonderzöllen. Durch die Änderung des Zollgesetzes reicht als Nachweis für den EU-Ursprung seit 2021 die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder die (Langzeit-)Lieferantenerklärung EU-TR aus.
Für welche Waren der türkische Zoll Zusatzzölle erhebt, ist nur schwer herauszufinden. Eine konsolidierte Liste existiert nach Kenntnis der IHK nicht. Normalerweise wird sich der türkische Importeur melden, wenn er diese Zölle bezahlen muss und die zusätzlichen Unterlagen anfordern.

Ausgleichssteuern: Welche Waren sind betroffen?

Seit Januar 2018 fallen bei der Einfuhr von bestimmten Gütern mit Ursprung in den APS-Ländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesh, Kambodscha und Sri Lanka Zusatzzölle („Ausgleichssteuern“) an. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den genannten Ländern besitzt.

5. Registrierungspflicht für Textilexporteure

Deutsche Exporteure, die Textilien, Schuhe, Farbstoffe, Bettausstattungen und bestimmte Möbel in die Türkei einführen, müssen sich vorab dort registrieren lassen. Dies gilt unabhängig vom Ursprungsland der Waren und bei Wareneinfuhren von über 50 Kilogramm Gewicht. Grundlage sind die Bekanntmachungen 2009/21 und 2010/1 des Türkischen Staatssekretariats für Außenhandel. Die Registrierungspflicht besteht seit 2011, der Warenkreis wurde in der Zwischenzeit erweitert.

Mit welchem Formular erfolgt die Registrierung?

Unternehmen müssen das Formblatt Exporter Registry Form ausfüllen. Es hat eine Gültigkeit von einem Jahr.

Bei wem erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt in der Türkei und ist bei verschiedenen Registrierungsstellen (PDF) möglich.

Wie läuft das Registrierungsverfahren?

  1. Der Exporteur muss das Formblatt vor der ersten Wareneinfuhr in die Türkei ausfüllen.
  2. Das ausgefüllte Formblatt muss am Geschäftssitz des Exporteurs von der örtlich zuständigen IHK bescheinigt werden.
  3. Anschließend erfolgt die Beglaubigung von einer türkischen Vertretung (Generalkonsulat) in Deutschland.
  4. Abschließend erfolgt die Registrierung bei der Registrierungsstelle
Wenn das Exportunternehmen bereits den Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß registriert wurde, muss lediglich das Formblatt eingereicht werden, ohne dass es einer weiteren Beglaubigung/Legalisierung bedarf. Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben.
Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in den Bekanntmachungen nicht geregelt.(Fallkonstellation: Textilien werden von der Türkei nach Deutschland geliefert und aufgrund eines Mangels wieder zurück in die Türkei verschickt.) Nach Informationen der IHK ist in solchen Fällen die Vorlage des Registrierungsformulars nicht zwingend. Es genüge, wenn die türkische Firma in einem unterschriebenen Schreiben angebe, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt werde. Zusätzlich seien Angaben über die deutsche Firma erforderlich. Es wird empfohlen, direkt mit der türkischen Zollstelle Kontakt aufzunehmen, die die Einfuhrabwicklung vornimmt.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Deutsch-Türkische Handelskammer Istanbul
Frau Satı Gör Tekbaş
Telefon +90 (212) 3630500