Außenwirtschaft
Anleitung zum Ausfüllen und Beantragen von Ursprungszeugnissen
Grundsätzliches
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen (UZ) sollte nur dann beantragt werden, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies fordern. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es sind die in der Europäischen Union gültigen Vordrucke Original Antrag (rot), Durchschrift (gelb) zu verwenden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig! Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Seriennummer (A ...), die bei der Verwendung von gelben Durchschriften in das entsprechende Leerfeld der Durchschrift zu übernehmen ist. Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird. Fotokopien sind nicht zulässig.
Das Ursprungszeugnis, ggf. eine entspr. Anzahl gelber Durchschriften sowie der Antrag werden vom Antragsteller ausgefüllt und der IHK zur Prüfung und Ausstellung eingereicht. Der Antrag auf Ausstellung muss vom Antragsteller rechtsverbindlich unterzeichnet sein. Nach Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen bestätigt die IHK das Original und die Durchschrift(en) des UZ und gibt die Dokumente dem Antragsteller zurück. Der Antrag verbleibt nach Ausstellung des UZ bei der IHK und wird für eventuelle Nachprüfungszwecke mit den dazugehörigen Anlagen (z. B. Ursprungsnachweise) zwei Jahre aufbewahrt.
Bitte beachten Sie
- die Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrages
- dass Akkreditive (L/C) oftmals Vorschriften enthalten, die in dieser Form nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen
- dass der Ursprung der Waren immer nachzuweisen ist
- dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Zustimmung der IHK Urkundenfälschungen sind
- dass derjenige, der den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses unterschreibt, für die Richtigkeit der Angaben haftet
- dass Ursprungszeugnisse nur ausgestellt werden dürfen, wenn das vorgeschriebene Formular richtig ausgefüllt worden ist und alle Angaben und/oder Nachweise korrekt sind
Hinweise zum Ausfüllen
Feld 1
Der Name des Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung und die Anschrift sind vollständig anzugeben.
Feld 2
Hier ist entweder der Empfänger mit Anschrift oder, wenn dieser nicht bekannt ist, die Angabe "an Order Schweiz" anzugeben. Das Bestimmungsland muss immer erkennbar sein.
Feld 3
Hier wird das Ursprungsland der Ware angegeben. Auf die richtige Bezeichnung ist zu achten. Nicht zulässig sind zum Beispiel: BRD, EWG, Europa, England, Holland, Süd-Korea, China etc.
Ursprungsländer müssen immer den Waren zugeordnet werden. Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann "siehe Feld 6" zu vermerken. Die Ursprungsangaben müssen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgen. Bei der Angabe verschiedener Ursprungsländer in Feld 3 mit Bezug auf die Warenbezeichnungen in Feld 6 sind noch andere Varianten möglich. Sprechen Sie dies bei Bedarf bitte mit der IHK ab.
Feld 4
Auf die Beförderungsart (LKW, Schiff, Luftfracht) sollte hingewiesen werden.
Feld 5
Hier können Akkreditiv-Daten, Importlizenznummern, Auftrags- oder die Rechnungsnummern eingetragen werden.
Feld 6
Aufzuführen sind die Anzahl und Art der Packstücke (1 Karton, 2 Paletten, lose, unverpackt) und die Warenbezeichnung. Wird die Markierung der Packstücke angegeben, muss diese mit der in Feld 3 gemachten Ursprungsangabe übereinstimmen. Bei mehreren Warenarten und/oder Ursprungsländern erfolgt eine Unterteilung in laufende Nummern.
Die Warenbeschreibung ist allgemeinverständlich nach Handelsbrauch so vorzunehmen, dass sie identifiziert werden kann. Phantasiebezeichnungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden: zum Beispiel nicht nur die Angabe Tempo sondern auch Papiertaschentuch.
Bei umfangreichen Warensendungen ist, statt eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses ein Sammelbegriff mit Hinweis auf einen Anhang, der eine genaue Warenbeschreibung enthält, zu verwenden; z. B. Ersatzteile gemäß Rechnung Nr... vom...
Feld 7
Die Mengenangabe muss angegeben werden und kann in jeder für die Warenart sinnvollen Art erfolgen (Kilogramm, Liter, Meter, Stück etc.). Die verwendete Maßeinheit ist immer anzugeben: Nicht nur 3 sondern 3 kg.
Feld 8 (im Antragsformular)
Der Antragssteller muss grundsätzlich ankreuzen, ob die Waren (Endprodukte) im eigenen Betrieb (Absender Feld 1) oder in einem anderen Betrieb hergestellt worden sind. Sind die versandten Waren im eigenen Betrieb (Endprodukte) und in einem anderen Betrieb produziert worden, ist im Antrag anzugeben, welche Waren von wem hergestellt wurden. Als im eigenen Betrieb hergestellt gilt die ursprungsbegründende Be- und Verarbeitung gemäß Zollrecht der EU (Zollkodex/Durchführungsverordnung). In diesem Fall braucht der Antragsteller der IHK keine weiteren Nachweise vorzulegen.
Für die in einem anderen Betrieb hergestellten Waren sind Ursprungsnachweise bzw. Herstellernachweise (z.B. Herstellerrechnungen für Waren der Bundesrepublik Deutschland bzw. verbindliche Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen [EG-VO 3351/83 bzw. 1207/01], Ursprungszeugnisse, EUR.1, präferenzielle Ursprungserklärungen, EUR.2, Ursprungszeugnisse Form A etc.) zu erbringen. Auskunft darüber, welcher Nachweis wann erforderlich ist, gibt die IHK.
Feld 8 (Original und Durchschriften des Ursprungszeugnisses)
Hier bescheinigt die IHK den Ursprung der Waren.
Feld 9
Dieses Feld wird in der Regel nur verwandt, wenn Antragsteller und Absender (Feld 1) nicht identisch sind. Sprechen Sie diese Verfahrensweise bitte im Bedarfsfall mit der IHK ab.
Rückseite
Für zahlreiche Empfangsländer besteht die Notwendigkeit zusätzliche Hersteller- bzw. Ursprungsangaben auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses vorzunehmen. Vermerke auf der Rückseite eines UZ müssen, nach der verbindlichen Unterzeichnung durch den Antragsteller an dieser Stelle, von der IHK zusätzlich bescheinigt werden. Mit den der IHK vorliegenden Länderinformationen können wir Sie über Besonderheiten für Erklärungen auf der Rückseite bei Bedarf beraten.
Die Abgabe von Boykotterklärungen ist auf jeden Fall verboten. Dies sind Erklärungen, die angeben, dass keine Geschäftsbeziehungen zu namentlich genannten Ländern bestehen.