Statistik
Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs
Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Unionswaren zwischen den 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.
- 1. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
- 2. Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?
- 3. Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?
- 4. Wie erfolgen die Meldungen?
- 5. Änderungen bei der Außenhandelsstatistik
- 6. Wann und wie sind fehlerhafte Meldungen zu berichtigen
- 7. Meldeschwellen Intrastat in der EU
Brexit-Hinweis:
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (VK) ist zum 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Seit 1. Januar 2021 sind im Warenverkehr mit Großbritannien anstelle der Intrastat-Meldungen Zollanmeldungen erforderlich. Für Lieferungen nach Nordirland hingegen ändert sich nichts: Es sind weiterhin Intrastat-Meldungen erforderlich, der entsprechende Ländercode lautet XI.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (VK) ist zum 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Seit 1. Januar 2021 sind im Warenverkehr mit Großbritannien anstelle der Intrastat-Meldungen Zollanmeldungen erforderlich. Für Lieferungen nach Nordirland hingegen ändert sich nichts: Es sind weiterhin Intrastat-Meldungen erforderlich, der entsprechende Ländercode lautet XI.
1. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.
Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtlliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer seit 2020 EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben.
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.
2. Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?
Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro (Versendungen) bzw. 800.000 Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Die Meldeschwellen in anderen EU-Mitgliedsstaaten sind unter 6. erfasst.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.
3. Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?
Anhang 4 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Die Abgrenzung und die Einzelheiten finden sich unter den Punkten 9.5 und 9.6 des Leitfadens.
4. Wie erfolgen die Meldungen?
Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per Formularmeldung/IDEV oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core
Zu zahlreichen Fragestellungen, wie die Meldungen inhaltlich auszufüllen sind, hat das Statistische Bundesamt im Leitfaden Beispiele aufgenommen (Ab Kapitel 7)
5. Änderungen bei der Außenhandelsstatistik
- gültig für Meldungen zum Warenverkehr im Kalenderjahr 2024 -
Das für das Jahr 2024 gültige Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) beinhaltet die zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die jährlich durch Verordnung (VO) der Kommission der Europäischen Union (EU) rechtswirksam festgelegt werden. Das WA dient der Klassifizierung der Waren für die Statistik des Warenverkehrs mit den Mitgliedstaaten der EU (Intrahandel) und mit den Drittländern (Extrahandel) und ist damit die Grundlage für die Darstellung von Außenhandelsergebnissen in tiefer fachlicher Gliederung. Für den von den beteiligten Unternehmen zu meldenden Warenverkehr im Kalenderjahr 2024 ist ausschließlich das WA 2024 gültig.
Sind Sie noch zu Meldungen für das Kalenderjahr 2022 verpflichtet, gilt weiterhin das WA 2023.
Gegenüberstellung der geänderten Warennummern 2024 zu 2023
Sämtliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr 2023 werden vom Statistischen Budnesamt zusammengefasst.
2023 gab es keine wesentlichen Änderungen in der Intrahandelsstatistik – diese haben bereits 2022 stattgefunden. Die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Nutzung genehmigungspflichtiger Sammelnummern (Kapitel 99) werden unter 6.2 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik geschildert. Die Nutzung von nationalen Sammelnummern (9990) in Zollanmeldungen ist wieder möglich.
2022 gab es umfassende Änderungen im Bereich der Intrahandelsstatistik. Mittelfristig (2025?) führen die Regelungen zu einer Bürokratieentlastung, weil die Eingangsmeldungen entfallen werden. Zunächst gibt es allerdings Mehraufwand.
- Änderungen bei „Art des Geschäfts”, geänderte Codes bzw. geänderte Bedeutungen bestehender Codes
- Die Versendungsmeldungen enthalten seit 2022 zusätzliche Daten. Das sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das nichtpräferenzielle Ursprungsland der Ware. Beides sorgt für Herausforderungen: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Fall von bestimmten Reihengeschäften und der nichtpräferenzielle Ursprung, falls er nicht bekannt ist. In diesem Fall sollte – ausschließlich für statistische Zwecke - das mutmaßliche Ursprungsland angegeben werden. Wenn gar keine Informationen oder Indizien vorliegen, zur Not auch das Sitzland des Lieferanten. Die Angabe EU ist nicht möglich, es muss ein Mitgliedsstaat sein. QU ist theoretisch möglich, kann in Deutschland aber nicht gemeldet werden. Hinweis: Ab ATLAS-Ausfuhr Release 3.0 muss auch in Ausfuhranmeldungen der nichtpräferenzielle Ursprung angegeben werden. EU ist dort möglich, QU ebenfalls nicht. Grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten sind im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik enthalten.
- Beschränkungen bei der Nutzung von genehmigungspflichtigen Sammelnummern (Kapitel 99), Unternehmen mit einem entsprechenden jährlichen Umsatz über 3 Millionen Euro werden genehmigungspflichtige Sammelnummern für Sortimente nicht mehr nutzen können. Das Statistische Bundesamt hat die betroffenen Unternehmen informiert.
- Die Angabe der zusätzlichen Daten sorgt in vielen Fällen dafür, dass die Zahl der Meldepositionen deutlich zunimmt, insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der Kunden im jeweiligen EU-Land. Eine Konsolidierung auf Basis der Warennummer ist nicht mehr möglich. Mögliche Entlastung: Es gibt Wert- und Gewichtsschwellen aufgenommen, unterhalb derer abgegebene Meldungen nicht berichtigt werden müssen. Die Berichtigungsschwellen finden sich unter 3.3 im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.
Das Statistische Bundesamt informiert nach wie vor über die Änderungen bei den Anmeldungen zur Außenhandelsstatistik von 2022 an.
6. Wann und wie sind fehlerhafte Meldungen zu berichtigen
Intrastat-Meldungen, die sich nach Übertragung an das Statistische Bundesamt als fehlerhaft herausstellen, sind grundsätzlich zu berichtigen, wenn sie das laufende oder vorangegangene Kalenderjahr betreffen. Es sind nur Angaben zu korrigieren, die im Zeitpunkt der Anmeldung objektiv unzutreffend waren (z. B. Anmeldung einer anderen als der gelieferten Ware), nicht dagegen später eingetretene Änderungen (z. B. spätere Vertragsänderungen, Skonti oder Mengenrabatte am Jahresende).
Angaben in den Feldern „Rechnungsbetrag" bzw. „Statistischer Wert" müssen nur korrigiert werden, wenn sich der ursprüngliche Wert durch die Korrektur um mehr als 5.000 Euro verändert. Angaben in den Feldern „Eigenmasse" und „Besondere Maßeinheit" müssen nur korrigiert werden, wenn sich die ursprüngliche Menge durch die Korrektur um mehr als 10 Prozent verändert. Angaben in den übrigen Feldern müssen nur korrigiert werden, wenn der Rechnungsbetrag bzw. der Statistische Wert der betreffenden Warenposition höher ist als 5.000 Euro.
Wichtiger Hinweis: Falls ganze Meldedateien gelöscht oder eine große Anzahl von Positionen berichtigt werden müssen, ist das Statistische Bundesamt unverzüglich zu informieren unter Telefonnummer +49 (0)611 75-4525. Beschreiben Sie die durchzuführende Änderung und geben Sie bitte den Meldeweg (Onlinemeldung via IDEV / eSTATISTIK.core oder Datenträgermeldung), die Online-Kennung mit der online gemeldet wurde, die Materialnummer und das Meldedatum der Datei an.
7. Meldeschwellen Intrastat in der EU
Die EU schreibt eine einheitliche Erfassungsquote je Land und Verkehrsrichtung vor, deswegen kommt es in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Meldeschwellen. Die Meldeschwelle bedeutet, dass zum Beispiel ein belgisches Unternehmen Versendungsmeldungen ab einem innergemeinschaftlichen Jahresumsatz von 1.000.000 Euro (Versendungen in die anderen 26 Mitgliedstaaten) abgeben muss. Eingangsmeldungen muss das belgische Unternehmen ab einem Umsatz von 1.500.000 Euro abgeben.