Angaben für Verkaufsverpackungen
Vollständigkeitserklärung (VE)
Europaweit gilt für Verpackungen, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt über die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt in diesem Zusammenhang die Aufgabe, die Produktverantwortlichen zu registrieren und damit öffentlich zu machen und über weitere Aufgaben (z. B. Datenmeldung) für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Die weiteren ökologischen Ziele, wie u. a. die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen, werden durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister überwacht.
Die Vollständigkeitserklärung (VE) stellt den Nachweis über die im Kalenderjahr vom Hersteller / Vertreiber in Verkehr gebrachten Mengen von Verkaufsverpackungen dar.
Wie schon nach der Verpackungsverordnung müssen die Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, jährlich bis zum 15. Mai eine sogenannte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben, die u.a. Angaben über die Materialart und Masse – auch solcher, die nach Gebrauch bei Industrie oder Großgewerbe als Abfall anfallen -,aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu enthalten hat. Die mit der Vollständigkeitserklärung zu treffenden Angaben sind in § 11 Abs. 2 VerpackG im Einzelnen aufgeführt.
Die Angaben sind durch einen registrierten Prüfer zu prüfen und bestätigen zu lassen. Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit der Prüfbestätigung sowie dem zugehörigen Prüfbericht elektronisch bei der Zentralen Stelle in LUCID zu hinterlegen. Registrierte Prüfer finden Sie im Prüferregister der Zentralen Stelle über LUCID.
Diese Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung besteht erst, wenn die Ist-Menge an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr eine der drei folgenden Mengenschwellen überschreitet:
- Glas: 80 000 kg
- Papier, Pappe, Karton: 50 000 kg
- Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30 000 kg.
Die Zentrale Stelle und auch die zuständigen Landesbehörden sind allerdings befugt, auch bei Unterschreiten dieser Schwellenwerte die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung jederzeit zu verlangen.