Klimaschutz

Vermieter tragen CO2-Preis ab 2023 anteilig mit

Bundestag und Bundesrat haben im November 2022 das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) beschlossen. Danach müssen sich Vermieter seit dem 1. Januar 2023 am CO2-Preis auf fossile Brennstoffe beteiligen. Die Verteilung der Kosten bei Wohngebäuden ist dabei abhängig von der Energiebilanz des Gebäudes. Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst eine „50-50-Regelung".
Auf die Aufteilung des CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern hatten sich die Ampel-Parteien im Koalitionsvertrag verständigt. Für Wohngebäude gilt ein Stufenmodell mit 10 Stufen: Bei Gebäude mit besonders schlechter Energiebilanz muss der Vermieter 90% der CO2-Kosten tragen, bei Gebäuden mit sehr effizientem Standard (EH 55) trägt dagegen allein der Mieter die Kosten. Diese Regelung gilt auch für gemischt genutzte Gebäude, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Insofern können auch Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, unter das Stufenmodell fallen.
Bei Nichtwohngebäuden, wie unter anderem Büros, Handels- und Logistikimmobilien, wird vorerst eine „50-50-Regelung" gelten. Dienen Teile eines Nichtwohngebäudes zu Wohnzwecken, sind diese getrennt nach den Regelungen für Wohngebäude abzurechnen (gemischt genutzte Gebäude, die überwiegend anderen Zwecken dienen als Wohnen).
Die Kostenbeteiligung des Vermieters beschränkt sich allein auf die CO2-Kosten der Wärme- und Warmwasserversorgung. Wird Energie in einem Gebäude für andere – insbesondere gewerbliche – Zwecke, also z. B. Gas für Prozesswärme oder Gasherde in der Gastronomie, eingesetzt, muss sich der Vermieter daran nicht beteiligen. Werden Geräte zu nicht gewerblichen Zwecken betrieben, wie etwa ein privater Gasherd, kann der Vermieter den Erstattungsanspruch pauschal um fünf Prozent kürzen.
Vermieter haben die CO2-Kosten und die auf ihn und die/den Mieter entfallenden Anteile mit der Heizkostenabrechnung zu be- und verrechnen. Sofern der Mieter die Versorgungsverträge selbst abgeschlossen hat, muss er den Erstattungsanspruch gegenüber seinem Vermieter selbst berechnen und innerhalb von sechs Monaten nach Abrechnung seines Lieferanten geltend machen.