Das Einwegkunststofffondsgesetz

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ergänzt die bereits bestehende Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) und dient somit der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.
Im Rahmen der Herstellerverantwortung müssen sich die Hersteller von Produkten aus Einwegkunststoff (erstmaliges gewerbsmäßiges Bereitstellen auf dem deutschen Markt) künftig an den Kosten der Abfallbeseitigung auf öffentlichen Plätzen beteiligen. Hierfür wird ein Fonds beim Umweltbundesamt eingerichtet, in den die Hersteller eine jährliche Abgabe zu leisten haben.
Die Höhe der Abgabe bemisst sich an der Art und Menge der Produkte, die die Hersteller auf den Markt gebracht haben, und ist erstmals im Frühjahr 2025 auf Basis der im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Mengen zu leisten.

Welche Produkte sind betroffen?

Gemäß Anlage 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes fallen folgende Produkte unter das Gesetz:
1. Lebensmittelbehälter, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können
(Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.)
2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und
b) keiner weiteren Zubereitung bedarf.
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, also Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5. Leichte Kunststofftragetaschen, also Kunststofftragetaschen, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
6. Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.“
Ab 2026 wird diese Liste noch ergänzt durch Feuerwerkskörper.
Im Gegensatz zum Verpackungsgesetz ist bei vielen Verpackungen der Hersteller bzw. der Import der leeren Verpackung Verpflichteter nach dem Einwegkunststofffondsgesetz. Nur bei Folien und Tüten löst erst die Befüllung mit Lebensmittelinhalt eine Abgabepflicht aus.
In Zweifelsfällen kann beim Umweltbundesamt eine Einordnungsentscheidung zum Produkt und / oder der Herstellereigenschaft gestellt werden. Dies ist allerdings kostenpflichtig. Bereits veröffentlichte Entscheidungen können im Online-Portal DIVID eingesehen werden.

Was ist zu tun?

Mit dem neuen Gesetz kommen auf betroffene Unternehmen neue Registrierungs-, Melde- und Abgabepflichten zu. Sie müssen sich beim Online-Portal DIVID des Umweltbundesamts (UBA) registrieren. Auf der Plattform werden auch ein Selbst-Check und weitere Informationen zur Verfügung gestellt.
Bis jeweils zum 15. Mai müssen die im Vorjahr bereitgestellten bzw. verkauften Mengen an betroffenen Einwegkunststoffprodukten an das UBA gemeldet werden. Die Meldung ist einer Prüfung durch einen Sachverständigen gemäß § 3 Absatz 15 Verpackungsgesetz zu unterziehen. Wer weniger als 100 kg der Produkte bereitstellt oder verkauft, ist von der Prüfpflicht (nicht aber der Melde- und Abgabepflicht) befreit.
Aufgrund des immer noch im Aufbau befindlichen Portals gilt für 2025 folgende Übergangsregelung:
Die Frist für Hersteller zur Abgabe der Mengenmeldungen wird auf den 15. Juni 2025 verlängert. Außerdem entfällt die Pflicht zur externen Überprüfung und Bestätigung der Mengenmeldung für 2024. Allerdings kann das Umweltbundesamt im Einzelfall dennoch verlangen, dass eine solche Prüfung durchgeführt und eine Bestätigung vorgelegt wird. Und auch die Abgabe für 2024 erstmals auf dem deutschen Markt bereitgestellte oder verkaufte Einwegkunststoffprodukte muss entrichtet werden.
Produkte nicht registrierter Hersteller dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten betroffener Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen und Fulfillmentdienstleister ihre Dienste bei fehlender Registrierung nicht anbieten.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Einwegkunststofffondsgesetz können durch das Umweltbundesamt mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet werden.

Welche Kosten fallen an?

Die Abgabesätze sind aktuell wie folgt festgelegt:
  • Tabakfilter: 8,972 Euro je Kilogramm
  • To-Go-Getränkebecher: 1,236 Euro je Kilogramm
  • To-Go-Lebensmittelbehälter: 0,177 Euro je Kilogramm
  • Tüten und Folienverpackungen: 0,876 Euro je Kilogramm
  • Getränkebehälter ohne Pfand: 0,181 Euro je Kilogramm
  • Getränkebehälter mit Pfand: 0,001 Euro je Kilogramm
  • leichte Plastiktüten: 3,801 Euro je Kilogramm
  • Feuchttücher: 0,061 Euro je Kilogramm und
  • Luftballons: 4,340 Euro je Kilogramm.

Wofür werden die Abgaben verwendet?

Aus dem Einwegkunststofffonds sollen Maßnahmen zur Vermeidung und Entsorgung von Einwegkunststoffen finanziert werden. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Ansprüche auf Erstattung von Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsaufwendungen für Einwegkunststoffabfälle geltend machen möchten, müssen sich ebenfalls beim UBA registrieren. Die Auszahlung erfolgt kalenderjährlich nach einem Punktesystem. Nach ersten Ergebnissen werden die Einnahmen auf bis zu 450 Millionen Euro geschätzt.