Forschungszulagengesetz
Forschung und Entwicklung steuerlich absetzen
Überblick
Seit dem Jahr 2020 verfügt auch Deutschland über eine steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung (FuE). Das Gesetz wurde im Dezember 2019 unter dem Namen Forschungszulagengesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht und im März 2024 im sog. Wachstumschancengesetz ausgeweitet. Die Neuerungen gelten für Vorhaben, die ab dem 28. März 2024 gestartet wurden.
Der Gesetzesbeschluss sieht ab sofort folgende steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung vor:
- Die Förderhöhe beträgt 25 Prozent der FuE-Personalaufwendungen.
KMU können auf Antrag 35 Prozent erhalten. - Pro Unternehmen liegt die max. Bemessungsgrundlage bei max. 10 Mio. Euro pro Jahr (die Zulage beläuft sich dann auf 25 oder für KMU auf 35 Prozent davon).
- Neu ab 2024, auch Sachkosten werden berücksichtigt: Im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, können nunmehr bei der Forschungszulage berücksichtigt werden.
- Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) besteht aus einem Konsortium aus VDI, AIF und DLR und prüft das Vorhaben auf FuE-Fähigkeit – mit Bindungswirkung für das Finanzamt.
- Die Antragstellung ist vollelektronisch möglich. Bei positiver Bescheinigung reichen Sie pro Wirtschaftsjahr einen Antrag gebündelt für alle als förderfähig bescheinigten Vorhaben in diesem Jahr bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein und erhalten einen Forschungszulagenbescheid.
- Die Förderung ist technologieoffen und für alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland möglich, die entweder forschen oder aber (weiter)entwickeln, also zum Beispiel Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung betreiben.
- Das Entwicklungsvorhaben muss neuartig (i. S. v. neu für das Unternehmen/nicht umfassend genutzter Stand der Technik im eigenen Wirtschaftszweig), risikobehaftet (d. h. im Ausgang ungewiss) und planbar/reproduzierbar sein.
- Bei Auftragsforschung erhält der Auftraggeber die Förderung. 70 Prozent des Entgelts bilden hier die Grundlage für die Forschungszulage. Der Auftragnehmer hat seinen Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
- Auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers können gefördert werden. Je nachgewiesener Arbeitsstunde für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sind 70 Euro je Arbeitsstunde (bei max. 40 Arbeitswochenstunden) als förderfähige Aufwendungen anzusetzen.
- Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung, sofern die Bedingungen der Forschungszulage erfüllt sind.
- Sie können Ihren Antrag auf Forschungszulage auch bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen.
- Einen Musterstundenzettel (PDF), den Sie für Ihren Stundennachweis für Ihr lokales Finanzamt verwenden können, stellt das Bundesfinanzministerium zur Verfügung.
O-Töne von Unternehmen
“Ein Antragsverfahren, das einfach und gut zu absolvieren ist.”
“Die Forschungszulage bietet uns eine praxisnahe und unbürokratische Unterstützung, die wir auch in Zukunft gerne nutzen wollen.”
“Das Programm besticht durch seine Einfachheit. Das Antragsverfahren ist unkompliziert und leicht verständlich.“
So oder so ähnlich schildern Unternehmen, die bereits einen Antrag auf Forschungszulage gestellt haben, das Antragsverfahren in ihren Praxisberichten.
Unter den Hilfen zur Antragstellung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage finden Sie Hinweise für eine gelungene und eine unzureichende Vorhabensbeschreibung (am fiktiven Beispiel der Entwicklung eines KI-basierten Fütterungsautomats).
Ausführliche Antworten zur Forschungszulage bietet das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (PDF)
Ausführliche Antworten zur Forschungszulage bietet das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (PDF)
Aktuelle Termine
Die Forschungszulage informiert online in 60 Minuten aus erster Hand. Interessenten melden sich gerne an.
- Do, 5. Dezember, 14:00 bis 15:00 Uhr
Hintergrund
Angestoßen wurde die steuerliche FuE-Förderung durch die gemeinsame Innovationsförderung der IHK Elbe-Weser und der IHK Lüneburg-Wolfsburg. Zusammen mit der Federführung für Steuern und öffentliche Finanzen des damaligen Niedersächsischen Industrie- und Handelskammertags (NIHK) und unterstützt durch die IHK-Innovationsbotschafter wurde das Vorhaben bei der Landesregierung in Hannover platziert.
Über eine Bundesratsinitiative des niedersächsischen Ministerpräsidenten Stephan Weil wurde die steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung im Schulterschluss mit dem Land Bayern in den Bundestag gebracht.