CSRD
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Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD
2024
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Berichtspflicht für kapitalmarktorientierte Nicht-KMU
2024
1. Januar: Kapitalmarktorientierte Großunternehmen werden berichtspflichtig
Großunternehmen, die bisher nach NFRD berichtpflichtig waren, müssen für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, nach CSRD berichten. Dabei sind die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung zu beachten.Veröffentlichung VSME
2024
Im Herbst soll ein freiwilliger Berichtsstandard für KMU (VSME) veröffentlicht werden.
Der VSME soll kleineren Unternehmen helfen, ihre Nachhaltigkeitsziele und -projekte einfacher zu dokumentieren und damit Anfragen in der Lieferkette zu bedienen.2025
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Berichtspflicht für alle Nicht-KMU
2025
1. Januar: CSRD-Berichtpflicht für alle Großunternehmen
Für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen, setzt die Berichtspflicht nach CSRD für alle Großunternehmen (Nicht-KMU) nach HGB ein. Dabei sind die ESRS sowie Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung zu beachten.2026
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Berichtspflicht für kapitalmarktorientierte KMU
2026
1. Januar: Nun sind auch bestimmte KMU betroffen.
Für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen, müssen auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach CSRD berichten – allerdings nur, wenn sie kapitalmarktorientiert sind. Hierfür wird noch ein gesonderter Standard (LSME) veröffentlicht. Bis 2028 ist außerdem noch ein „Opt-out“ möglich.Sektorspezifische Standards
2026
Bis Mitte der Jahres Veröffentlichung weiterer Standards
Ergänzend zu den bereits von der EU-Kommission erlassenen ESRS (Set 1) sollen bis zum 30. Juni 2026 noch sektorspezifische Standards (Set 2), z. B. für Landwirtschaft, Bergbau, Öl und Gas von EFRAG vorbereitet und entwickelt werden.2028
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Berichtspflicht für bestimmte Nicht-EU-Unternehmen
2028
1. Januar: CSRD für Drittstaaten-Unternehmen
Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2028 werden auch Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR in der EU, wenn sie mindestens ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung in der EU haben und bestimmte Schwellenwerte überschreiten, berichtspflichtig.LkSG/CSDDD
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Lieferkettensorgfaltspflichten
2024
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LkSG ab 1.000 Beschäftigte
2024
1. Januar: Ausweitung des Anwendungsbereichs des deutschen LkSG
Nun fallen auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten unter das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Für sie gelten besondere Sorgfalts- und Berichtspflichten.CSDDD tritt in Kraft
2024
25. Juli: CSDDD tritt in Kraft
Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt tritt die Richtlinie zum Europäischen Lieferkettengesetz (CSDDD) am 25. Juli 2024 in Kraft. Daran orientieren sich die Fristen für die nationale Umsetzung der europäischen Regelung.2026
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Umsetzung in deutsches Recht
2026
Bis 26. Juli muss die CSDDD in deutsches Recht umgesetzt werden.
Im Vergleich zum aktuellen LkSG sind die Sorgfaltspflichten in der CSDDD weiter gefasst. Außerdem drohen höhere Bußgelder und auch die zivilrechtliche Haftung wird gestärkt. Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf den Gesamtkonzern und nicht wie im aktuellen LkSG nur auf in Deutschland beschäftigte Personen.2027
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Erste Unternehmen müssen CSDDD anwenden
2027
26. Juli: Anwendungsbeginn für größte Unternehmen
Für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR gilt jetzt die CSDDD. Damit könnten viele vom LkSG betroffene Unternehmen aus dem Anwendungsbereich fallen. Es wäre allerdings auch zulässig, den aktuellen Anwendungsbereich beizubehalten und die EU-Regelung zu übertreffen.2028
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Erste Ausweitung des CSDDD-Anwendungsbereichs
2028
26. Juli: Erste Ausweitung des Anwendungsbereichs der CSDDD
Einbezogen werden nun Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 Mio. EUR. Auch dies könnte von einer deutschen Reglung übertroffen werden.2029
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Endgültiger CSDDD-Anwendungsbereich
2029
26. Juli 2029: Zweite Ausweitung des Anwendungsbereichs der CSDDD
Jetzt sind auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR betroffen. Eine Umsatzgrenze kennt das deutsche LkSG bisher nicht. Auch diese müsste zugunsten einer strengeren nationalen Regelung nicht zwingend übernommen werden.EUDR
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Entwaldungsfreie Lieferketten
2024
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Geltungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung
2024
30. Dezember: Relevante Erzeugnisse dürfen nur noch mit Sorgfaltserklärung in Verkehr gebracht werden
Die Sorgfaltspflicht der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) umfasst sowohl die Entwaldungsfreiheit als auch die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes. Betroffen sind zunächst nur große und mittlere Unternehmen.Veröffentlichung der ersten Länderliste
2024
Bis spätestens 30. Dezember wird die „Länderliste“ von der EU-Kommission veröffentlicht
Je nach Risikoeinstufung eines Landes bzw. eines Landesteils gelten besondere oder vereinfachte Sorgfaltspflichten. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert.2025
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Ab Jahresmitte auch kleine Unternehmen betroffen
2025
30. Juni: Nun müssen auch kleine und Kleinstunternehmen Sorgfaltserklärungen abgeben
Dies gilt, soweit kleine Unternehmen relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Für KMU-Händler gibt es weiterhin Erleichterungen.2027
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Auslaufen der Übergangszeit für Holz und Holzerzeugnisse
2027
31. Dezember: Endgültiges Auslaufen der Europäischen Holzhandelsverordnung (EUTR)
Durch die EUDR wird die EUTR mit Wirkung vom 30. Dezember 2024 grundsätzlich aufgehoben. Ende 2027 läuft nun auch die Übergangszeit von drei Jahren für die weitere Anwendung für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, aus.
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