EE
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Ausbau und Einsatz erneuerbarer Energie
2023
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EU-Erneuerbare-Energien-Richtline
2023
20. November: Die novellierte Erneuerbare-Energien-Richtline (RED III) tritt in Kraft
Die Ziele für den Ausbau erneuerbarer Energien (EE) werden deutlich angehoben. Darüber hinaus enthält die RED III national verbindliche Unterziele für die Nutzung von EE in den einzelnen Sektoren. Um den Ausbau der EE in Deutschland voranzutreiben, haben Bund und Länder den sog. Beschleunigungspakt beschlossen.Beschleunigungspakt
2023
6. November: Bund und Länder beschließen einen Beschleunigungspakt
Der Pakt schlägt zahlreiche Maßnahmen vor, mit denen Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere für den Um- und Ausbau des Energiesystems bzw. der erneuerbaren Energien, beschleunigt werden sollen. (Nähere Informationen dazu im DIHK-Beschleunigungsmonitor).Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes
2023
16. Oktober: Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Mit der umstrittenen Änderung des Gebäudeenergiegesetzes soll der Anteil der erneuerbaren Energien für Heizungsanlagen deutlich erhöht werden. Damit sollen zum einen die Sektorziele der RED III erreicht werden, zum anderen die EU-Gebäuderichtline umgesetzt werden.2024
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EE-Vorgaben für Neubauten
2024
1. Januar: In Neubaugebieten mindestens 65 % EE-Wärmeanteil
Neubauten in Neubaugebieten müssen mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 65 % beheizt werden.2025
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Beschleunigter Ausbau der Ladeinfrastruktur
2025
EU-Vorgaben zum Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur
Nach der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) müssen bis 2025 Schnellladepunkte für Pkw alle 60 km entlang der wichtigsten Verkehrskorridore errichtet werden, für schwere Nutzfahrzeuge alle 100 km.2026
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Wärmeplanung in großen Kommunen
2026
Bis 30. Juni: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner müssen Wärmeplanung vorlegen
Mit Vorlage der Wärmeplanung tritt auch im Bestandsbau bzw. beim Heizungsaustausch die 65 %-Regelung in Kraft.2028
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Wärmeplanung in kleineren Kommunen
2028
Bis 30. Juni: Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohner müssen Wärmeplanung vorlegen
Mit Vorlage der Wärmeplanung tritt auch im Bestandsbau bzw. beim Heizungsaustausch die 65 %-Regelung in Kraft.2029
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CO2-arme Brennstoffe für Gas- und Ölheizungen
2029
Ab 2029 steigende Anteile an CO2-armen Brennstoffen für Gas- und Ölheizungen
Gas- und Ölheizungen, die in der Übergangsphase vom 01.01.2024 bis 30.06.2026 / 2028 eingebaut wurden, müssen mit einem steigenden Anteil an Biomasse, blauem oder grünen Wasserstoff betrieben werden (zunächst 15 %, 2035 30 %, 2040 40%).2030
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Strenge CO2-Normen im Straßenverkehr
2030
Ab 2030 deutlich strengere CO2-Normen für Straßenfahrzeuge
Für Pkw gilt 55 % weniger CO2-Ausstoß im Vergleich zu 2021, für schwere Nutzfahrzeuge – 45 % gegenüber 2019. Neue Pkw und Stadtbusse müssen – Stand heute – ab 2035 emissionsfrei sein.Effizienz
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Steigerung der Energieeffizienz
2023
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EU-Energieeffizienz-Richtline
2023
10. Oktober: Inkrafttreten der novellierten Energieeffizienz-Richtline (EED)
Danach müssen die EU-Staaten ihren Energieverbrauch bis 2030 um 11,7 % im Vergleich zu 2020 senken. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Nationalen Energie- und Klimaplänen aktualisieren und entsprechende nationale Maßnahmen ergreifen. In diesem Kontext stehen auch das neue Energieeffizienz- sowie GebäudeenergiegesetzEnergieeffizienzgesetz
2023
18. November: Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG)
Zweck des Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs beizutragen. Es dient u. a. der Umsetzung der EED.Status bei Inkrafttreten des EnEfG
2023
17. November: Stichtag zur Prüfung der Betroffenheit bei Inkrafttreten des EnEfG
Unternehmen, deren Gesamtendenergieverbrauch in den Jahren 2020-2022 durchschnittlich 7,5 GWh/a überstieg, müssen bis 18. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten.2024
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Januar: Prüfung der Betroffenheit
2024
1. Januar: Erster regelmäßiger Stichtag zur Überprüfung des Verbrauchs (jährlich zu wiederholen)
Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch in den vergangenen drei Kalenderjahren 7,5 GWh/a übersteigt, müssen innerhalb von 20 Monaten (= 1. September des Folgejahres) ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten.April: Abwärmeplattform geht online
2024
15. April: Die Abwärmeplattform geht online
Mit der Freischaltung der Plattform gibt das BMWK bekannt, dass die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen zu Abwärmepotentialen auf den 1. Januar 2025 verschoben und die Bußgeldbewehrung entsprechend ausgesetzt wird.Änderung des EDL-G
2024
Bis Ende 2024 soll die bereits beschlossene Novelle des EDL-G in Kraft treten.
Zukünftig wird der verpflichtete Adressatenkreis durch das EDL-G unabhängig vom KMU- oder Nicht-KMU-Status durch die Höhe des Gesamtendenergieverbrauchs eines Unternehmens bestimmt, wobei der Schwellwert für die Verpflichtung bei 2,77 GWh/a liegen wird. Auch § 9 EnEfG (Umsetzungspläne) wird dann entsprechend angepasst2025
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Januar: Erstmeldung an die Abwärmeplattform
2025
1. Januar 2025: Erstmalige Meldung an die Plattform für Abwärme (nach Aussetzung der ursprünglich im EnEfG festgesetzten Frist)
Unternehmen, die im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a aufweisen, müssen ihr Abwärmepotential melden (mit Ausnahme nicht wesentlicher Abwärmemengen).März: Erster Regeltermin für Abwärmemeldung
2025
31. März: Erster Regeltermin zur Übermittlung/Bestätigung der Abwärmedaten
Bis zum 31. März jeden Jahres sind die gesetzlich festgelegten Informationen an die Plattform für Abwärme zu übermitteln bzw. zu bestätigen. Zudem sind Unternehmen dazu verpflichtet, ihre auf der Plattform eingestellten Informationen aktuell zu halten und bei dauerhaften Änderungen die Daten unverzüglich zu aktualisieren.Juli: Frist zur Einführung eines Managementsystems
2025
18. Juli: Verpflichtende Einführung eines Managementsystems
Unternehmen, deren Energieverbrauch bereits bei Inkrafttreten des EnEfG die 7,5 GWh-Grenze überschritt, müssen bis zum 18. Juli ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben.2027
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Veröffentlichung von Umsetzungsplänen
2027
Veröffentlichung von Umsetzungsplänen (unternehmensindividuell)
Unternehmen, die verpflichtet sind, ein Managementsystem zu betreiben oder ein Energieaudit nach EDL-G durchzuführen, müssen innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. (Gilt erstmals für nach dem 18.11.2024 abgeschlossene Zertifizierungen/Audits.)Gebäude
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„Efficiency First“ auch im Gebäudesektor
2024
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EU-Gebäuderichtlinie
2024
28. Mai: Die novellierte Gebäuderichtline (EPBD) tritt in Kraft
Ziele der neuen EPBD sind eine bessere Energieeffizienz von Gebäuden bis hin zur Erreichung eines emissionsfreien Gebäudebestands in der EU bis zum Jahr 2050. Zur Umsetzung dieser Ziele legt die EBPD eine Vielzahl an Maßnahmen fest, die sich auf den Gebäudebestand sowie auf Neubauten beziehen.2025
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Gebäudeautomation
2025
1. Januar: Gebäudeautomationssystem wird Pflicht
Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 290 Kilowatt für Heizung und Klimatisierung müssen über ein Gebäudeautomations- und -steuerungssystem verfügen. (Ab 2030 gilt dies bereits ab einer Gesamtnennleistung von mehr als 70 Kilowatt.)2026
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Neue Vorgaben für Ladeinfrastruktur
2026
Bis Ende Juni haben die Mitgliedstaaten Zeit die neuen Anforderungen an die Ladeinfrastruktur umzusetzen.
Neben einer höheren Anzahl von Ladepunkten wird ab 2027 dann auch die Vorverkabelung von Stellplätzen Pflicht. Darüber hinaus werden erstmals Anforderungen für eine ausreichende Anzahl von Fahrradstellplätzen eingeführt.2027
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Solardachpflicht
2027
Ab 2027 wird sukzessive die Solardachpflicht eingeführt.
Betroffen sind zunächst Neubauten, ab 2028 nach und nach auch bestehende Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude. (Dies ist eine Mindestanforderung, die noch in deutsches Recht umzusetzen ist.)2028
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Offenlegung des Treibhauspotentials
2028
Ab 2028: Offenlegung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzial
Die EPBD verpflichtet die Mitgliedstaaten, dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird. 2028 gilt dies zunächst für alle neuen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m², ab dem 1. Januar 2030 für alle neuen Gebäude.Emissionsfreie Neubauten
2028
Ab 2028: Erste Neubauten müssen emissionsfrei sein.
Dies gilt zunächst für öffentliche Gebäude, ab 2030 für alle Neubauten. (Dies ist eine Mindestanforderung, die noch in deutsches Recht umzusetzen ist.)2030
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Mindestvorgaben für Nichtwohngebäude
2030
Bis 2030: Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden
Die Mitgliedstaaten müssen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz (Energiemenge pro m2) festlegen. Die Energieeffizienz muss besser sein, als die von 16 % der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz im Jahr 2020.Effizienzziel für Wohngebäude
2030
Zielvorgabe für den durchschnittlichen Primärenergiebedarf aller Wohngebäude bis 2030
Der durchschnittliche Primärenergiebedarf soll im Vergleich zu 2020 um 16 % fallen. 55% der Energieeinsparungen sollen durch die Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz erreicht werden.
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