Nr. 6304638

ESPR

  • Die neue Ökodesignverordnung ESPR

2024

  • ESPR tritt in Kraft

    2024

    18. Juli: Die neue Ökodesignverordnung ESPR tritt in Kraft.

    Wie ihr Vorgänger, die Ökodesign-Richtlinie, bildet die Verordnung nur den Rahmen. Die Anforderungen an einzelne Waren bzw. Warengruppen werden erst noch durch delegierte Rechtsakte festgelegt. Anders als die Richtlinie zielt die Verordnung nicht nur auf energieverbrauchsrelevante Produkte, sondern alle Produkte mit Kreislaufpotential

2025

  • Erster Arbeitsplan

    2025

    Bis spätestens 19. April muss die EU-Kommission ihren ersten Arbeitsplan vorlegen.

    Mit dem Arbeitsplan wird festgelegt, für welche Produkte wann ESPR-Kriterien erarbeitet werden. Er läuft über drei Jahre und wird regelmäßig aktualisiert. Laut ESPR sind folgende Produktgruppen prioritär: Eisen & Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmiermittel, Chemikalien und Elektronik.

  • Offenlegung der Vernichtung unverkaufter Waren

    2025

    19. Juli: Frist für einen delegierten Rechtsakt zu den Offenlegungspflichten

    Dieser regelt Einzelheiten, in welcher Form Unternehmen die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte offenlegen müssen. Die Offenlegungsplicht gilt für Großunternehmen ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr ab Inkrafttreten der ESPR, für mittlere ab Juli 2030. Kleinere Unternehmen sind ausgenommen.

2026

  • Verbot der Vernichtung unverkaufter Waren

    2026

    Ab 19. Juli gilt ein Vernichtungsverbot für bestimmte unverkaufte Waren.

    Großunternehmen dürfen dann keine unverkaufte Kleidung und Schuhe mehr vernichten. Für mittlere Unternehmen gilt dies ab Juli 2030. Zu Ausnahmen sowie der Aufnahme weiterer Warengruppen in das Verbot wird die EU-Kommission delegierte Rechtsakte erlassen.

  • Register für digitale Produktpässe

    2026

    Bis 19. Juli errichtet die EU-Kommission ein digitales Register für Produktpässe.

    Die Informationsanforderung der ESPR sehen für die regulierten Produkte einen digitalen Produktpass (DPP) vor. Über ein Webportal sollen alle Interessenträger Zugang zu denen für sie relevanten Produktdaten erhalten.

  • ESPR-Kriterien für erste Produktgruppen

    2026

    Im Jahr 2026 könnten für erste Produktgruppen delegierte Rechtsakte in Kraft treten.

    Dies könnte für Eisen und Stahl sowie Textilien, für die bereits jetzt Vorarbeiten erfolgen, der Fall sein. Neben Produktparametern werden auch Informationsanforderungen geregelt. Anzuwenden sind diese i. d. R. 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes.

2027

  • ESPR-Kriterien für weitere Produktgruppen

    2027

    Im Jahr 2027 sollen delegierte Rechtsakte für weitere Produktgruppen folgen.

    Ziel der EU-Kommission ist es, pro Jahr zwei bis drei Produktgruppen über delegierte Rechtsakte zu regeln. Den Unternehmen bleiben nach Inkrafttreten i. d. R. 18 Monate, um die neuen Anforderungen umzusetzen.

2030

  • Vernichtungsverbot unverkaufter Waren für mittlere Unternehmen

    2030

    Ab 19. Juli gelten die Regelungen für unverkaufte Waren auch für mittlere Unternehmen.

    Dies gilt sowohl für die Offenlegungsverpflichtungen als auch das Vernichtungsverbot. Ausgenommen von diesen Regelungen bleiben (Stand 2024) kleine und Kleinstunternehmen.

Right to Repair

  • Recht auf Reparatur-Richtlinie

2024

  • Inkrafttreten der Richtlinie

    2024

    30. Juli: Die Richtlinie zum Recht auf Reparatur tritt in Kraft.

    Allerdings haben die Mitgliedstaaten noch zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie steht im engen Zusammenhang mit der Ökodesignverordnung, da das Recht auf Reparatur nach Ablauf der Gewährleistung auf Produkte beschränkt ist, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind.

2026

  • Umsetzung in nationales Recht

    2026

    Bis 31. Juli muss die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein.

    Durch die nationalen Regelungen soll insbesondere sichergestellt werden, dass das Recht auf Reparatur auch tatsächlich durchgesetzt werden kann. Kunden können jetzt auch nach Ablauf der Gewährleistung eine Reparatur verlangen, sofern entsprechende Ökodesign-Anforderungen für ein Produkt oder eine Produktgruppe festgelegt sind.

  • Förderung von Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung

    2026

    Für Kaufverträge ab 31. Juli gilt: Nachbesserung verlängert den Gewährleistungszeitraum.

    Im Rahmen der Gewährleistung können Kunden Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Entscheidet sich der Verbraucher für die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistung einmalig um zwölf Monate. Darauf müssen Kunden explizit hingewiesen werden. Dies gilt für alle Produkte.

2027

  • Europäische Online-Plattform für Reparaturen

    2027

    Bis 31. Juli stellt die EU-Kommission eine Online-Plattform bereit

    Auf dieser müssen alle Mitgliedstaaten eine nationale Sektion unterhalten oder ein nationales Portal verlinken, in dem Verbraucher nach Reparaturbetrieben und Informationen zu Reparaturen suchen können. Darüber soll auch das (freiwillige) Europäische Formular für Reparaturinformationen angefordert werden können.

2029

  • Maßnahmen zur Förderung der Reparatur

    2029

    Bis 31. Juli müssen staatliche Maßnahme zur Förderung der Reparatur eingeführt werden.

    Mindestens eine Maßnahme muss jeder Mitgliedstaat der EU-Kommission mitteilen. Dies können Maßnahmen finanzieller oder nicht finanzieller Art sein, wie z. B. Informationskampagnen oder steuerliche Anreize.

BATT2

  • EU-Batterieverordnung

2024

  • Inkrafttreten der Verordnung

    2024

    18. Februar: Die neue Batterieverordnung tritt in Kraft.

    Zahlreiche Informations- und Leistungsanforderungen müssen jedoch noch durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden. Sollten diese nicht rechtzeitig vorliegen, werden sich die Umsetzungszeitpunkte entsprechend verzögern.

  • Technische Unterlagen zur Leistung

    2024

    Seit 18. August: Erweiterte Informationsanforderungen für bestimmte Batterietypen

    In den technischen Unterlagen für wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien müssen Parameter für die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit angegeben werden.

2025

  • CO2-Fußabdruck

    2025

    Ab 18. Februar: Elektrofahrzeugbatterien muss eine Erklärung zum CO2-Fußrabdruck beiliegen.

    Sukzessive ist dies auch für andere Batterietypen erforderlich: wiederaufladbare Industriebatterien (2026 bzw. 2030) und LV-Batterien (2028). Die Umsetzungszeitpunkte sind vorläufig und von dem rechtzeitigen Erlass delegierter Rechtsakte abhängig.

  • Sorgfaltspflichten

    2025

    Ab 18. August: Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen

    Wirtschaftsakteure mit einem Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR p. a. müssen sicherstellen, dass die für Batterien geltenden Sorgfaltsplichten erfüllt werden. Hierfür benötigen sie ein Risikomanagementsystem, wie es ähnlich auch vom LkSG bzw. der CSDDD verlangt wird. Damit gehen auch entsprechende Offenlegungspflichten einher.

2026

  • Angabe der CO2-Leistungsklasse

    2026

    Ab 18. August: Elektrofahrzeugbatterien müssen mit einer CO2-Leistungsklasse gekennzeichnet werden.

    Sukzessive ist dies auch für andere Batterietypen erforderlich: wiederaufladbare Industriebatterien (2027 bzw. 2032) und LV-Batterien (2030). Die Umsetzungszeitpunkte sind vorläufig und von dem rechtzeitigen Erlass delegierter Rechtsakte abhängig.

  • Änderungen der Batteriekennzeichnung

    2026

    Ab 18. August: Neue Kennzeichnungspflichten zu Kapazität bzw. Mindestbetriebsdauer

    Diese können derzeit noch nicht näher spezifiziert werden, da die EU-Kommission noch einen delegierten Rechtsakt erlassen wird.

2027

  • QR-Code und Batteriepass

    2027

    Ab 18. Februar: Batterien müssen mit einem QR-Code gekennzeichnet werden.

    Über diesen kann je nach Batterietyp auf vorgeschrieben Informationen zugegriffen werden. Für LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien muss bis dahin ein digitaler Batteriepass verfügbar sein.

  • Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit

    2027

    18. August: Neue Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit

    Betroffen sind zunächst wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben. 2028 folgen LV- und Gerätebatterien. Die Umsetzungszeitpunkte sind vorläufig und von dem rechtzeitigen Erlass delegierter Rechtsakte abhängig

  • Entfernbarkeit und Austauschbarkeit

    2027

    18. August: Leichte Entfernbarkeit und Austauschbarkeit

    Gerätebatterien und LV-Batterien müssen vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Ausnahmen gibt es nur für abwaschbare oder abspülbare und medizinische Geräte.

2028

  • Einhaltung eines CO2-Höchstwertes

    2028

    Ab 18. August: Der CO2-Fußabdruck für Elektrofahrzeugbatterien muss einen noch festzulegenden Höchstwert einhalten.

    Sukzessive gilt dies auch für andere Batterietypen: wiederaufladbare Industriebatterien (2029 bzw. 2033) und LV-Batterien (2031). Die Umsetzungszeitpunkte sind vorläufig und von dem rechtzeitigen Erlass delegierter Rechtsakte abhängig.

  • Angabe von Rezyklatgehalten

    2028

    Ab 18. August: Angabe von Rezyklatgehalten

    Für Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh (ausgenommen Batterien nur mit externem Speicher), Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, müssen die jeweiligen Rezyklatgehalte angegeben werden. Für LV-Batterien gilt dies ab 2033.

2031

  • Verbindliche Mindestrezyklatanteile

    2031

    Ab 18. August: Verbindliche Mindestrezyklatanteile

    Ab August 2031 werden gestaffelt nach Batterietypen steigende Rezyklatanteile für Kobalt, Blei, Lithium und Nickel vorgegeben.