Energie
Plattform für Abwärme ist online!
Seit dem 15. April 2024 steht Nutzern bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BAFA) die Abwärmeplattform zur Registrierung und Dateneintragung bereit. Die Frist für die erstmalige Datenmeldung wurde bis zum 1. Januar 2025 verlängert.
Nach § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) in der entsprechenden Plattform der BAFA zu übermitteln. Diese Daten sind jährlich bis 31. März mitzuteilen und aktuell zu halten. Nach den Übergangsvorschriften aus § 20 EnEfG war die erstmalige Frist zur Übermittlung der Abwärmedaten bereits der 1. Januar 2024. Da weder die Infrastruktur der Verwaltung fristgemäß verfügbar war, noch für Betriebe ausreichend Zeit zur Etablierung entsprechender Datenerhebungsprozesse bestand, wurde die Frist vorerst bis Mitte des Jahres 2024 verlängert.
Mit dem Start der Abwärmeplattform zum 15. April 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen auf den 1. Januar 2025 verschoben und in gleicher Weise auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG ausgesetzt.
Wichtige Hinweise:
Das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die erstmalige Meldefrist für Abwärme nach §§ 17 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewährung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG bis zum 01.01.2025 ausgesetzt.
Zu den konkreten Auskunfts- und Informationspflichten der betreffenden Unternehmen hat die BfEE ein Merkblatt (PDF) veröffentlicht. Die neueste Version 1.3 enthält u. a. Bagatellgrenzen. Überdies wird ein technischer Leitfaden für die Anwendung des Portals für Abwärme (PDF) bereitgestellt.
Das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die erstmalige Meldefrist für Abwärme nach §§ 17 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewährung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG bis zum 01.01.2025 ausgesetzt.
Zu den konkreten Auskunfts- und Informationspflichten der betreffenden Unternehmen hat die BfEE ein Merkblatt (PDF) veröffentlicht. Die neueste Version 1.3 enthält u. a. Bagatellgrenzen. Überdies wird ein technischer Leitfaden für die Anwendung des Portals für Abwärme (PDF) bereitgestellt.