Begutachtung der Geschäftsidee
Gründungszuschuss für ALG I-Empfänger
Für den Übergang aus der Arbeitslosigkeit in eine selbständige Erwerbstätigkeit bietet die Bundesagentur für Arbeit einen “Gründungszuschuss“ an. Das Förderinstrument ist auf die Gruppe der Arbeitslosengeld-Empfänger beschränkt.
Förderinstrument mit zwei Phasen
Die Gewährung des Gründungszuschusses wird dabei in das Ermessen der Arbeitsagenturen gestellt. Gründer können zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der ersten Phase einen Zuschuss in Höhe ihres individuellen Arbeitslosengeldes für sechs Monate erhalten. Zusätzlich wird in dieser Zeit eine Pauschale von 300,- Euro gezahlt, die es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern.
In einer zweiten Förderphase können die Gründer für weitere neun Monate die Pauschale von 300,- Euro erhalten, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
Grundlage für die Förderung ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens. Zusätzlich müssen die Gründerinnen und Gründer der Agentur für Arbeit ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen. Ein noch verbleibender Anspruch auf das Arbeitslosengeld (ALG) wird während der Förderung eins zu eins verbraucht.
Gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses wird damit vermieden.
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.
Ein Gründungszuschuss wird nur geleistet, wenn der Arbeitnehmer bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügt. Informieren Sie sich zuerst bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit über diese Fördermaßnahme. Klären Sie dort vorab Ihre Voraussetzungen für eine Unterstützung. Der jeweilige Antrag muss vor Aufnahme der Selbstständigkeit bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Fachkundige Begutachtung des Unternehmenskonzeptes
Um einen Gründungszuschuss in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie die Beurteilung einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit Ihres Existenzgründungsvorhabens. Zu diesen fachkundige Stellen zählen insbesondere:
- Industrie-und Handelskammern
- Handwerkskammern
- Berufsständische Kammern
- Fachverbände
- Kreditinstitute
Die Stellungnahme ist bei der IHK Elbe-Weser mit einer Aufwandsentschädigung von 95,- Euro verbunden. Möchten Sie die fachkundige Stellungnahme durch die IHK Elbe-Weser erstellen lassen, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
- Formular "Anforderung einer fachlichen Stellungnahme" sowie das entsprechende Formular „Stellungnahme“
- Konzept/Beschreibung des Gründungsvorhabens
- Lebenslauf (einschließlich beruflicher Befähigungsnachweise)
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Umsatz-, Kosten- und Gewinnerwartungen (Rentabilitätsvorschau)
Wie das Verfahren funktioniert
Die IHK Elbe-Weser steht Ihnen für die erforderliche Begutachtung Ihrer Geschäftsidee gern zur Verfügung. Hierfür reichen Sie bitte die notwendigen Unterlagen vorab ein. Die benötigten Unterlagen können Sie auch über die Unternehmenswerkstatt Deutschland erstellen und zur Begutachtung vorlegen. Zuerst registrieren Sie sich hierzu kostenfrei in der Unternehmenswerkstatt Deutschland, legen ein Projekt an und erstellen dort den Business- und Finanzplan. Sollten Sie bereits fertige Unterlagen haben, können Sie diese im Bereich Dokumente hochladen. Zusätzlich laden Sie im Bereich Dokumente die notwendigen Dokumente und Formulare hoch. Daraufhin wird ein Mitarbeiter von uns mit Ihnen einen Gesprächstermin vereinbaren, um Ihr Gründungsvorhaben zu beurteilen.