Gaststättengesetz

Regelung der Toilettenfreiheit in Gaststätten

Lebensmitteleinzelhandel und Lebensmittelhandwerk

Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels (z. B. Feinkostläden) und des Lebensmittelhandwerks in Niedersachsen (z. B. Bäckereien, Fleischereien) können während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen an Ort und Stelle verabreichen, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen.
Wollen die genannten Betriebe Sitze aufstellen, können sie dieses auch. Es müssen keine Toiletten angeboten werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
  • es dürfen nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht werden,
  • es dürfen nicht mehr als 10 Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden und
  • die für den Aufenthalt der Gäste bestimmte Fläche darf 40 qm nicht übersteigen.
Außerdem müssen die Gäste bereits im Eingangsbereich des Betriebes während der gesamten Öffnungszeit darauf hingewiesen werden, dass keine Toiletten vorhanden sind. Dies kann z. B. in Form eines Hinweisschildes "Keine Gästetoiletten" geschehen.

Imbisswirtschaften

Kleinstgaststätten (z. B. Imbisse) können auch Sitzgelegenheiten aufstellen, ohne Toiletten anbieten zu müssen. Es gelten ebenfalls folgende Bedingungen:
  • es dürfen nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht werden.
  • die Öffnungszeiten liegen innerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten
  • es dürfen nicht mehr als 10 Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden und
  • die für den Aufenthalt der Gäste bestimmte Fläche darf 40 qm nicht übersteigen.
Außerdem müssen die Gäste bereits im Eingangsbereich des Betriebes während der gesamten Öffnungszeit darauf hingewiesen werden, dass keine Toiletten vorhanden sind. Dies kann z. B. in Form eines Hinweisschildes "Keine Gästetoiletten" geschehen.
Gehen die Öffnungszeiten über die der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten hinaus, genügt eine Toilette für alle Gäste in dem Fall, dass die für den Aufenthalt der Gäste bestimmte Fläche 40 qm nicht übersteigt.
Wichtig: Eine Anmeldung beim Ordnungsamt ist in jedem Fall erforderlich! Weitere Informationen hierzu finden Sie im niedersächsischen Gaststättengesetz.