Ladenöffnungszeitengesetz

Niedersächsisches Ladenöffnungsgesetz

Am 1. Juli 2019 ist das Niedersächsische Ladenöffnungsgesetz (PDF) in Niedersachsen in Kraft getreten, das im Wesentlichen folgende Regelungen zu verkaufsoffenen Sonntagen enthält.
  • Pro Kommune darf an insgesamt 6 Sonntagen jährlich geöffnet werden (max. aber 4 in einem Ortsbereich). In anerkannten Ausflugsorten (in unserem IHK-Bezirk: Cuxhaven Sahlenburg, Stade, Worpswede) sind weiterhin maximal 8 verkaufsoffene Sonntage möglich.
  • Eine Sonntagsöffnung darf nur aus besonderem Anlass (Feste, Märkte, Messen) oder aus anderen gewichtigen Sachgründen durchgeführt werden. Dazu zählen auch die Belebung und überörtliche Sichtbarkeit der Gemeinde, die man über das landesraumordnerische Ziel der “Stärkung und dem Erhalt von Zentren” ableiten kann (siehe LROP, 2017).
  • Die Genehmigungsbehörde darf darüber hinaus eine zusätzliche Öffnung einer Verkaufsstelle pro Jahr genehmigen, wenn ein herausragender Anlass besteht (z. B. gewichtiges Firmenjubiläum).
  • Die Öffnung von Bäckereien wurde von 3 auf 5 Stunden ausgeweitet.
  • Das erlaubte Warensortiment bei Gärtnereien wurde erweitert.
  • Zu den bisher bekannten Sonntagen mit Öffnungsverbot (Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage), sind alle staatlich anerkannten Feiertage, Palmsonntag, sowie der 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt, hinzugekommen.
  • Die Öffnungszeiten an Silvester werden eingeschränkt und sind wie die Öffnungszeiten am 24. Dezember zu handhaben.
  • Ein Geschäft darf nur sonntags öffnen, wenn es zuvor die Öffnungszeiten – deutlich sichtbar von außen - im Eingangsbereich der Verkaufsstelle angebracht hat.
  • Die Kommune hat gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz betroffene Verbände rechtzeitig zu beteiligen.
Die Regelungen für staatlich anerkannte Kur- und Erholungsorte (PDF) wurden nicht geändert bzw. das zulässige Sortiment auf ein Ergänzungsangebot für Blumen und Pflanzen “wie Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe in kleinen Mengen” erweitert. Hinweise zur Anerkennung als Kur- oder Erholungsort finden sich im Übrigen auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums.
Die IHK Elbe-Weser empfiehlt Händlern und Kommunen, die im Gesetz verankerte Möglichkeit zur rechtzeitigen Jahresplanung ihrer Sonntagsöffnungen zu nutzen und sich so früh wie möglich mit allen Beteiligten an einen Tisch zu setzen. Besonderes Augenmaß ist dabei auf die Begründung des verkaufsoffenen Sonntags zu legen. Zur Unterstützung hat das Land Niedersachsen mit Runderlass vom 20.4.2021 entsprechende Verwaltungsvorschriften veröffentlicht. Dabei wurde auf Anregung der IHK Elbe-Weser der im Gesetz neu aufgenommene Sachgrund der “Belebung und überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde” näher definiert.