Weiterbildung

Steuerliche Berücksichtigung

Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufes befähigen, sind nur im Rahmen des Sonderausgaben-Abzuges gem. § 10 (1) Nr. 7 EStG bis max. 6.000 Euro pro Kalenderjahr abzugsfähig. Eine Berufsausbildung oder ein Studium ist erstmalig, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung gem. § 9 Abs. 6 EStG vorangeht bzw. wenn zuvor kein anderes berufsqualifizierendes Studium abgeschlossen wurde.
Aufwendungen für die Weiterbildung im ausgeübten Beruf, die Umschulung für einen neuen Beruf, ein Studium nach Erstausbildung oder ein Zweitstudium sind als Werbungskosten gem. § 9 EStG oder als Betriebsausgaben gem. § 4 (4) EStG in vollem Umfang abziehbar, sofern ein Zusammenhang zwischen den Ausgaben und der angestrebten Tätigkeit besteht.
Die für die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltenden Vorschriften zur Entfernungspauschale, doppelten Haushaltsführung, Verpflegungsmehraufwand und das Arbeitszimmer gelten auch für den Sonderausgabenabzug der Ausbildungskosten.
Stand: Oktober 2024