Voraussetzungen für Unternehmen
Rechtsgrundlage im Güterkraftverkehr
Die Beförderung von Gütern unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Es unterscheidet zwischen anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen Verkehren.
Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr
Lediglich anzeigepflichtig ist der Werkverkehr, also der Transport von eigenen Waren für eigene Zwecke.
Genehmigungspflichtig hingegen ist der entgeltliche Transport von fremden Gütern für fremde Zwecke, und zwar innerhalb Deutschlands und innerhalb Europas. Wer also als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t* (einschließlich Anhänger, unabhängig davon, ob es sich um Pkw oder Lkw handelt) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde.
*Seit dem 21. Mai 2022 ist die Gewichtsgrenze auf 2,5 t zulässigem Gesamtgewicht für Unternehmen, die ins EU-Ausland fahren, abgesenkt. Auch diese Unternehmen benötigen dann eine Fachkundeprüfung sowie eine EU-Lizenz zum innergemeinschaftlichen Verkehr. Hierbei gibt es keine Ausnahmen oder Bagatellgrenze, die Regelung zählt ab dem ersten Transport.
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d. h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch „EG-Lizenz“ genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).
Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten können u. a. mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit sog. bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaaten-Streckenanteile) durchgeführt werden.
Es gibt einige wenige Transportarten, die vom Güterkraftverkehrsgesetz ausgenommen und daher weder anzeige- noch genehmigungspflichtig sind.
Verkehrsart | Berechtigungsart | Behörde |
---|---|---|
Werkverkehr | Werkverkehr, nur anzuzeigen | Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Goseriede 6 30159 Hannover Tel.: 0511/126074-0 Fax: 0511/12607466 |
innerhalb Deutschlands/der EWR-Staaten | Güterkraftverkehrsgenehmigung und/oder Gemeinschaftslizenz | Die jeweils zuständigen Landkreise des Betriebssitzes |
Mit bzw. durch CEMT-Staaten (das sind nahezu sämtliche europäischen Staaten) | CEMT-Genehmigung | BAG, siehe oben |
Mit bzw. durch nicht zum EWR gehörenden Drittländern | Bilaterale Genehmigung | Verschiedene Behörden in einigen Bundesländern. Bitte jeweils bei der IHK nachfragen. |
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Die Erteilung der Genehmigung setzt europaweit den Nachweis der
- persönlichen Zuverlässigkeit
- der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- und der fachlichen Eignung voraus.
1. Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person sind der Erlaubnis-/Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
2. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sind mehrere Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Finanzamt, Gemeinde, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft) sowie eine Eigenkapitalbescheinigung vorzulegen, die von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steueranwalt oder Kreditinstitut ausgestellt ist. Das nachzuweisende Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens dürfen nicht weniger als 9.000,- Euro für das erste Fahrzeug und 5.000,- Euro für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 t sowie 900,- EUR für jedes weitere Fahrzeug zwischen 2,5 t und 3,5 t, dass grenzüberschreitend eingesetzt wird, betragen.
Werden ausschließlich Fahrzeuge zwischen 2,5 bis 3,5 t grenzüberschreitend eingesetzt, müssen für das erste Fahrzeug 1.800,- EUR nachgewiesen werden.
3. Nachweis der fachlichen Eignung
Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bewerber hat der Kammer hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung aus.
Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch
- eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt. Diese Tätigkeit muss in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
- eine bestandene Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann, zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung: Güterkraftverkehr), eine Fortbildung zum Verkehrsfachwirt, eine Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim, eine Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn, die Ausbildung muss vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden sein.
- eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat.
Bei Fragen in diesem Bereich wenden Sie sich gerne an Herrn Günter Feuster, Tel. 04721/7216-252, E-Mail: guenter.feuster@elbeweser.ihk.de
Versicherungspflicht
Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer „Güterschaden-Haftpflichtversicherung“ gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.