Berufskraftfahrer
Anrechnung des ADR-Scheins auf die Berufskraftfahrerqualifikation
In den Paragrafen 2 beziehungsweise 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung wird auf die Anerkennung der Gefahrgutfahrerschulung verwiesen.
Gefahrgutfahrern mit Basis- beziehungsweise Auffrischungsschulung werden also einmalig sieben Unterrichtseinheiten angerechnet, wenn sie die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung absolvieren. Die entsprechende Gefahrgutfahrerschulung darf allerdings nicht älter als fünf Jahre sein. Die Verordnung ist am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Das gleiche gilt übrigens für die für Schulungen über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen. Auch diese können mit sieben Stunden angerechnet werden.
Weitere Auskünfte hierzu kann Ihnen Ihr Lehrgangsveranstalter geben.
Hinweis: Für die regelmäßige 5-jährige Weiterbildung bedeutet dies zum Beispiel, dass nur noch vier weitere Tage Unterricht mit Kenntnisbereichen der Anlage 1 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung fällig werden, wenn Sie z. B. eine ADR-Auffrischungsschulung besucht haben. Sind seit dem Abschluss der speziellen Ausbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung allerdings nicht mehr zulässig.