Aus- und Weiterbildung

Zulassung zur Abschlussprüfung

Generelle Regelungen

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat (gilt nicht bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung) und die Ausbildungsnachweise regelmäßig geführt hat. Die Ausbildungszeit darf nicht später als zwei Monate nach dem Prüftermin enden.

Zulassung zur Abschlussprüfung (AP)

Die Zulassung wird im Berufsbildungsgesetz in § 43 BBiG geregelt. Darin sind vier Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung aufgeführt:

1. Ausbildungszeit

Die Ausbildungszeit muss zurückgelegt worden sein oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Prüfungstermin enden.
Geprüft werden dürfen nur Inhalte, die in der Ausbildungsordnung festgelegt sind. Das Prüfungsverfahren und die Besetzung der Prüfungssausschüsse sind in der Prüfungsordnung geregelt. Nur wenn die Ausbildungszeit zurückgelegt wurde und die Auszubildenden sich aktiv an der Ausbildung beteiligt haben, ist davon auszugehen, dass alle Ausbildungsinhalte vermittelt wurden.

Umgang mit Fehlzeiten

Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung geht die IHK Elbe-Weser bis zu einer Abwesenheit von 10% von einer Geringfügigkeit aus, sodass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung erfolgt.
Wird die Abwesenheitsgrenze von 10% über die gesamte Ausbildungszeit überschritten, erfolgt - unabhängig von den Gründen des Fehlens -grundsätzlich eine Einzelfallprüfung. Für diese Einzelfallprüfung erwartet die IHK Elbe-Weser Stellungnahmen mit einer aktuellen Leistungsbeurteilung von Betrieb, Berufsschule und ggf. an der Ausbildung beteiligten Trägern. Auf dieser Grundlage prüft die Handelskammer in jedem Einzelfall, ob die geforderte berufliche Handlungsfähigkeit trotz der Fehlzeiten erreicht worden ist.
Entscheidend für die Zulassung ist, ob der Prüfungskandidat trotz des Fehlens alle wesentlichen Ausbildungsinhalte kennengelernt und die notwendige berufliche Handlungskompetenz entwickelt hat, um im jeweiligen Beruf erfolgreich arbeiten zu können. Neben der Fachkompetenz gehören dazu auch die entsprechende Sozialkompetenz (z. B. Kommunikation), personale bzw. Selbstkompetenz (z. B. Zeitmanagement, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit) und Methodenkompetenz (z. B. Fähigkeit, berufsspezifische Methoden in der Praxis anwenden zu können). Es kommt bei der Einzelfallprüfung immer auf das Gesamtbild an. Je höher die Fehlzeiten sind, desto geringer ist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Zulassung.

2. Zwischenprüfung

Auszubildende müssen an der Zwischenprüfung teilgenommen haben, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden (entfällt bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung).

3. Eintragung

Zur Prüfung zugelassen werden kann nur derjenige, dessen Ausbildungsverhältnis bei der IHK eingetragen wurde.

4. Berichtsheft

Das Berichtsheft als Ausbildungsnachweis muss ordnungsgemäß geführt worden sein.

Wer darf nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen?

An der Prüfung nicht teilnehmen dürfen Auszubildende, die sich nicht ausweisen können. Prüflinge haben sich auf Verlangen des Prüfungsausschussvorsitzenden bzw. des Aufsichtführenden mit einem Ausweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) auszuweisen. Auch bei fehlenden Berichtsheften oder Ausbildungsnachweisheften kann der Prüfling von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Das Fehlen der berufstypischen Kleidung (nach den UVV) oder der notwendigen Werkzeuge bzw. Prüfungsmaterialien kann zum Ausschluss von der Prüfung führen.
Bitte bringen Sie alle erforderlichen Sachen zur Prüfung mit!