Übersicht
Sachbezugswerte bei der Ausbildungsvergütung
Arbeitsentgelt, das kein Entgelt in Form von Geld darstellt, gehört zu den Sachbezügen ("Naturallohn"). Dazu gehört nicht nur der Bezug von Waren, sondern meistens die Gewährung von Wohnung und Verpflegung. In den Tabelle finden Sie die aktuellen Sachbezugswerte. Sowohl steuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich sind die hier genannten Werte für die gewährten Sachbezüge zu versteuern bzw. der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsberechnung zu unterwerfen.
Die aktuellen Sachbezugswerte sind der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV zu entnehmen. Folgende Werte gelten für das Jahr 2024
Stand: März 2024
Sachbezugswerte für freie Verpflegung
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Frühstück | Mittagessen | Abendessen | insgesamt |
---|---|---|---|---|
kalendertäglich |
2,17 €
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4,13 €
|
4,13 €
|
10,43€
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monatlich |
65,00 €
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124,00 €
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124,00 €
|
313,00 €
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Sachbezugswerte für Unterkunft
Unterkunft belegt mit | Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein | Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt |
---|---|---|
1 Mitarbeiter |
278 €
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236,30 €
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2 Mitarbeitern |
166,80 €
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125,10 €
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3 Mitarbeitern |
139 €
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97,30 €
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mehr als 3 Mitarbeitern |
111,20 €
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69,50 €
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Erläuterungen
Für die Ermittlung des anzusetzenden Sachbezugwertes für einen Teil-Entgeltabrechnungszeitraum sind die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren.
Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Bei ausschließlicher Zurverfügungstellung von Unterkunft liegt dagegen keine "Aufnahme" in den Arbeitgeberhaushalt vor, so dass der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen ist.
Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen zum Beispiel Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen und Ähnliches dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- beziehungsweise Duschräume, Toiletten und gegebenenfalls Gemeinschaftsküche oder -kantine. Allein eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen.
Für freie Wohnung ist kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt. Vielmehr ist für freie Wohnung grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt zum Beispiel ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft vor.