Ausbildung

Gestreckte Abschlussprüfung

Seit einiger Zeit gilt für eine Reihe von Berufen die gestreckte Abschlussprüfung. Die bisherige Zwischenprüfung wird dabei nicht mehr durchgeführt, dafür gibt es jetzt den Teil 1 der Abschlussprüfung. Das Ergebnis von Teil 1 wird in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung eingerechnet.
Aus der jeweiligen Ausbildungsordnung geht hervor, welche Prüfungsstruktur anzuwenden ist.

Wie sieht der rechtliche Rahmen aus?

Die rechtlichen Bestimmungen sind grundsätzlich wie auch bei Zwischen- und Abschlussprüfungen anzuwenden. Die gestreckte Abschlussprüfung ist eine Einheit, d. h. Teil 1 und Teil 2 gehören zusammen - auch wenn die Prüfungsleistungen an unterschiedlichen Terminen erbracht werden.

Wann findet die Prüfung statt?

Die Prüfung bezieht sich auf die in der Ausbildungsordnung angegebenen Inhalte. In den Ausbildungsordnungen wird der Zeitpunkt der Abschlussprüfung Teil 1 vorgeschrieben. Teil 2 erfolgt bei allen Berufen zum Ausbildungsende, bzw. zu den entsprechenden Prüfungsterminen.

Ist für Teil 1 und Teil 2 je eine Zulassung erforderlich?

Ja. Ein separates Zulassungsverfahren garantiert einen reibungslosen und einwandfreien Prüfungsablauf.

Wann wird das Prüfungsergebnis festgestellt?

Das Prüfungsergebnis wird nach Beendigung von Teil 2 festgestellt. Wie auch bei der einfachen Abschlussprüfung teilt die IHK dem Prüfling unverzüglich mit, ob er die Prüfung bestanden hat. Über die in Teil 1 erbrachten Leistungen erhält der Prüfling unmittelbar nach der Durchführung eine schriftliche Bescheinigung. Zusätzlich haben Auszubildende die Möglichkeit, ihre Ergebnisse über das Azubi-Infocenter einzusehen.

Was ist, wenn der Prüfling nicht bestanden hat?

Fehlen nur wenige Punkte zum Bestehen, kann eine mündliche Ergänzungsprüfung erfolgen. Sie ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung geregelt. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist nur für die schriftlichen Prüfungsbereiche von Teil 2 möglich. Sie sollte höchstens 15 Minuten betragen und muss die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 gewichten.

Wann können die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile wiederholt werden?

Da beide Prüfungsteile eine Einheit darstellen, wird das Endergebnis nach Teil 2 festgestellt. Bei Nichtbestehen kann der Prüfling die Prüfung zweimal wiederholen, wobei mindestens ausreichende Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen bzw. Prüfungsbereichen anerkannt werden können. Darüber entscheidet im Einzelnen der Prüfungsausschuss gemäß der Prüfungsordnung der zuständigen IHK. Fehlt der Auszubildende bei einem Prüfungsteil bzw. Prüfungsbereich, kann er diesen beim nächsten Prüfungstermin nachholen.

Kann Teil 1 vor Absolvierung von Teil 2 wiederholt werden?

Nein, da noch kein Gesamtergebnis vorliegt. Teil 1 kann nur wiederholt werden, wenn der Prüfling in Teil 1 weniger als 50 Punkte erreicht hat, in Teil 2 aber mindestens 50 Punkte und die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist. Die Wiederholung von Teil 1 erfolgt dann zum nächsten Prüfungstermin.