Überblick
Hinweise zur betrieblichen Umschulung
Voraussetzungen für Umschulungen
Im Sinne des Berufsbildungsgesetzes kann nur umgeschult werden, wer bereits über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf verfügt oder eine mehrjährige Berufspraxis oder mindestens sechs Semester Studium nachweisen kann. Die Umschulung wendet sich an Erwachsene, die bereits Berufs- und Lebenserfahrung besitzen.
Rechtliche Grundlagen
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Als Grundlagen für Maßnahmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Dort ist unter anderem vorgeschrieben, dass neben den notwendigen Fertigkeiten und Kenntnissen auch Berufserfahrung zu erwerben ist. Ziel, Inhalt, Art und Dauer der beruflichen Umschulung werden ebenfalls über das Berufsbildungsgesetz bestimmt. In § 62 BBiG wird zudem vorgegeben, dass alle Maßnahmen und Prüfungen den besonderen Erfordernissen der Erwachsenenbildung entsprechen müssen.
Die Umschulungsprüfungen und somit die Voraussetzungen zur Zulassung werden bei der IHK Elbe-Weser über die Prüfungsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 205 KB) geregelt.
Bitte beachten Sie zudem auch unsere Richtlinien für trägergestützte Maßnahmen. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 115 KB)
Grundsätzlich gelten die bei Umschulungen die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechtes. Beispielsweise ist für Umschüler der Schlichtungsausschuss (vgl. § 111 Abs. 2 ArbGG) nicht zuständig. Bei Streitigkeiten ist daher direkt das Arbeitsgericht anzurufen.
Dauer der Umschulung
Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen sowie der zu erwartenden Leistungsbereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel maximal 2/3 der regulären Ausbildungsdauer beträgt. Dies bedeutet, dass die Umschulung in einem dreijährigen Ausbildungsberuf in der Regel 24 Monate dauert. Im Einzelfall ist auch eine kürzere Umschulungsdauer möglich, jedoch mindestens 21 Monate. Bei dieser Umschulungsdauer ist die übliche tarifliche Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt. Um die ohnehin relativ kurze Umschulungsdauer optimal nutzen zu können, empfiehlt die IHK Elbe-Weser, das vertragliche Ende des Umschulungsverhältnisses in die Prüfungszeiträume zu legen (Sommerprüfung im Juli/August, Winterprüfung Januar/Februar). Eine Umschulung in Teilzeit ist möglich.
Probezeit
Die IHK Elbe-Weser empfiehlt, beim Abschluss eines Umschulungsvertrags (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 540 KB) unter Punkt H (,,Nebenabreden") des Umschulungsvertrages eine Probezeit von bis zu vier Monaten sowie eine Regelung zur Kündigungsfrist zu vereinbaren. Hierbei sind die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts zu beachten, wonach eine Kündigung in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich ist.
Ausbildungsnachweis / Berichtsheft
Für Umschüler ist die Führung eines Ausbildungsnachweises (Berichtsheftes) gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Führung eines Ausbildungsnachweises entsprechend der Regelung der IHK Elbe-Weser wird dringend angeraten/empfohlen und sollte im Umschulungsvertrag vereinbart werden. Nur so kann eine inhaltliche, ordnungsgemäße Umschulung nachvollzogen werden.
Schulbesuch
Die Vertragspartner sollten sich vor Vertragsabschluss über einen (in der Regel freiwilligen) Berufsschulbesuch einigen und auch diese Absprache in den Umschulungsvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 540 KB) unter Punkt H aufnehmen. Der Berufsschulbesuch ist für Umschüler kostenpflichtig. Bei finanziell geförderten Umschulungsverhältnissen übernimmt der Träger die Kosten. Falls der Umschüler die Berufsschule besucht, empfehlen wir zudem, im Vertrag festzulegen, dass der Umzuschulende Klassenarbeiten und Berufsschulzeugnisse dem Umschulungsträger unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen hat. Wird auf den Berufsschulbesuch verzichtet, ist der Betrieb verpflichtet, die für die Umschulung wesentlichen Inhalte des Berufsschulstoffes selbst zu vermitteln.
Umschulungsprüfung
Zur Prüfung ist zuzulassen
- wer an einer auf das Ausbildungsziel des jeweiligen staatlich anerkannten Ausbildungsberufs gerichteten Umschulungsmaßnahme teilgenommen hat, welche nach Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprochen hat,
- wessen Umschulungsvertrag bei der zuständigen Stelle angezeigt und eingetragen wurde,
- wessen Umschulung über einen Träger der IHK schriftlich angezeigt wurde, sofern es sich um eine Gruppenumschulungsmaßnahme handelt,
- wer die im Umschulungsvertrag vereinbarte Umschulungsdauer zurückgelegt hat.
Sofern die Prüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung gesondert zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn Umschüler aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Umschulungsprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Umschulungsprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
Vergütung
Die §§ 17 - 19 Berufsbildungsgesetz sind auf Umschulungsverhältnisse nicht direkt übertragbar. Die Höhe der Vergütung kann frei in angemessener Höhe vereinbart werden, wobei man sich auch hier an den einschlägigen Tarifverträgen orientieren sollte. Bei finanziell geförderten Umschulungsverhältnissen hat der Träger der Leistungen (z. B. Arbeitsagentur, usw.) den Umschulungsvertrag als Kostenträger mit zu unterzeichnen.
Kündigung
Bei Umschulungsverträgen ist nur eine außerordentliche Kündigung gemäß § 7 des Umschulungsvertrages zulässig.
Umschulungsplan (Sachliche und zeitliche Gliederung)
Bestandteil des Umschulungsvertrages ist eine nach dem Ausbildungsberuf erstellte sachliche und zeitliche Gliederung. Die betriebliche Umschulung hat in dem für die Ausbildung im jeweiligen Beruf geeigneten Unternehmen, d. h. in einem Unternehmen mit einer Ausbildungsberechtigung für den Ausbildungsberuf, zu erfolgen.
Beendigung des Umschulungsverhältnisses
Das Umschulungsverhältnis endet durch Vertragsablauf oder - in sinngemäßer Anwendung von § 21 Berufsbildungsgesetz - mit Bestehen der Abschlussprüfung, das heißt mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.