Vermittlung

Schlichtungsausschuss für Auszubildende und Ausbilder

Überblick

Schwierigkeiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden sind, wie in jedem vertraglichen Verhältnis, nicht selten. Sobald eine der Parteien feststellt, dass die innerbetrieblichen Maßnahmen nicht ausreichend sind, empfiehlt es sich, einen Ausbildungsberater der IHK einzuschalten. Ausbildungsberater haben die Aufgabe, die Durchführung der Berufsbildung zu überwachen und sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden zu fördern (§ 76 BBiG). Die Ausbildungsberater kommen in den Betrieb, um bei der Bewältigung der Schwierigkeiten vor Ort behilflich sein zu können.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei Streitigkeiten im bestehenden Berufsausbildungsverhältnis den Schlichtungsausschuss der IHK Elbe-Weser anzurufen. Es gilt die Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 48 KB). Dieses Verfahren ist nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz einem Arbeitsgerichtsprozess zwingend vorgeschaltet. Allerdings ist bei Streitigkeiten im Rahmen der Umschulung oder Fortbildung das Arbeitsgericht direkt anzurufen; das gilt auch bei Streitigkeiten aus einem beendeten Berufsausbildungsverhältnis. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen Streit darüber herrscht,
  • ob das Berufsausbildungsverhältnis noch besteht, z. B. bei Ausspruch einer Kündigung, wenn der Gekündigte die Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will oder
  • bei Streitigkeiten um eine Verlängerung der Ausbildungszeit.
In diesen Fällen ist zunächst der Schlichtungsausschuss der IHK Elbe-Weser anzurufen. Antragsberechtigt sind der volljährige Auszubildende und der Ausbildungsbetrieb. Bei Minderjährigen steht dieses Recht nur den gesetzlichen Vertretern zu.
Der Schlichtungsausschuss besteht aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Der Antrag auf Schlichtung ist schriftlich ohne besondere Form einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Er soll folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
  • Bezeichnung der Beteiligten mit Anschrift,
  • ein bestimmtes Antragsbegehren,
  • eine Begründung des Antragsbegehrens,
  • zum Verständnis des Antragsbegehrens notwendige Unterlagen, wie z. B. Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Ausbildungsvertrag jeweils in Kopie.
Idealerweise verwenden Sie unseren Musterantrag. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB)
Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag des Ausbildenden oder des Auszubildenden tätig. Anträge minderjähriger Auszubildender bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ziel des Verfahrens ist es, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Verfahren ist gebührenfrei und nicht öffentlich.
Die Sitzungstermine des Schlichtungsausschusses werden ein Jahr im Voraus festgelegt und monatlich findet eine Sitzung statt. Da eine möglichst zügige Entscheidung des Schlichtungsausschusses sowohl im Interesse des Auszubildenden als auch des Ausbildungsbetriebes liegt, ist grundsätzlich bereits bei der Anrufung des Schlichtungsausschusses der zeitlich nächstliegende Sitzungstermin zu wählen und zu beantragen.
Aus Sicht der IHK Elbe-Weser haben Sitzungstermine des Schlichtungsausschusses mindestens den gleichen Rang wie Gerichtstermine. Es kann daher beispielsweise von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er einen Gerichtstermin verlegen lässt, um den Sitzungstermin des Schlichtungsausschusses wahrzunehmen, oder sich durch einen Kollegen vertreten lässt.

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