Standort

Bauleitplanung

Die Gemeinden müssen im Rahmen der Bauleitplanung die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie Fachplanungen, beispielsweise Landschaftspläne, berücksichtigen.

Zur Umsetzung ihrer Planungsideen stehen ihnen folgende Instrumente zur Verfügung:

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan einer Gemeinde dient als Grundmuster für Bebauungspläne. Er gibt in grober Form die Grundzüge der städtebaulichen Planung vor und teilt das Gemeindegebiet meist in folgende Flächenkategorien ein: Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) oder gewerbliche Bauflächen (G).

Der Bebauungsplan schafft die rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung. Das heißt, dass durch den Bebauungsplan die bauliche Nutzung der Grundstücke in einem Baugebiet verbindlich festgelegt wird.

Ein Bebauungsplan besteht normalerweise aus dem eigentlichen Plan, also der zeichnerischen Darstellung, den textlichen Festsetzungen sowie einer Begründung inklusive Umweltbericht. Der Bebauungsplan trifft mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubaren Grundstücksflächen und über die örtlichen Verkehrsflächen.

Beteiligung der Bürger

Nach § 3 BauGB ist eine Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung vorgeschrieben. Sie erfolgt in zwei Phasen. Hier können sich auch die Unternehmer als Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber beteiligen. Dazu muss das Grundstück nicht unbedingt im Bebauungsplangebiet liegen; es genügt, wenn ein Unternehmen in irgendeiner Weise von der Planung betroffen ist.

In einem sehr frühen Stadium werden zunächst die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erörtert. Das geschieht im Rahmen einer öffentlichen Anhörung und frühzeitigen Bürgerbeteiligung, deren Ort und Termin unter anderem in der örtlichen Presse bekannt gemacht werden. Bereits in dieser Phase können sich Unternehmer zu den Planungsvorschlägen der Stadt- oder Gemeindeverwaltung äußern und eine Stellungnahme abgeben.

In einem späteren Stadium der Planung erfolgt dann die öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfes des Bebauungsplanes inklusive Umweltbericht für die Dauer eines Monats nach Ankündigung im Amtsblatt und in der örtlichen Presse. Hier haben Unternehmer wiederum die Gelegenheit, entweder schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen vorzubringen, wenn Sie sich immer noch durch den Plan benachteiligt fühlen oder sonstige Anregungen haben. Die Gemeinde prüft die eingegangenen Anregungen, wägt alle Anregungen unter Berücksichtigung des „öffentlichen Interesses“ ab und teilt die Ergebnisse schriftlich mit.