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Beschäftigung (sozialversicherungspflichtig)
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind alle Arbeitnehmer/-innen, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die von Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) zu entrichten sind. Dazu gehören auch insbesondere Auszubildende, Altersteilzeitbeschäftigte, Praktikanten, Werkstudenten und Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten einberufen worden sind.
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten; desgleichen die ausschließlich geringfügig Beschäftigten.
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten; desgleichen die ausschließlich geringfügig Beschäftigten.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Seit dem Stichtag 1. April 1999 sind die gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse grundlegend geändert worden. Nach wie vor wird unterschieden zwischen
- kurzfristigen Beschäftigungen
(als „kurzfristig“ gilt die Tätigkeit, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich auf höchstens drei Monate (bei mindestens fünf Arbeitstagen in der Woche) oder insgesamt auf 70 Arbeitstage begrenzt ist) und - geringfügig entlohnten Tätigkeiten
(als „geringfügig entlohnt“ ist eine Tätigkeit zu klassifizieren, wenn bestimmte Einkommenshöchstgrenzen nicht überschritten werden. Diese lag seit dem 1. April 2003 bei monatlich 400 Euro und ist seit dem 1. Januar 2013 auf monatlich 450 Euro angehoben worden.)
Mit der gesetzlichen Neuregelung zum Stichtag 1. April 1999 sind Arbeitgeber verpflichtet, auch für Personen, die ausschließlich geringfügig entlohnte Tätigkeiten ausüben, pauschalierte Beiträge zu Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Ausschließlich geringfügig entlohnte Personen, die nur wegen der gesetzlichen Neuregelung in den Kreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelangt sind, werden in den statistischen Daten der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht ausgewiesen. Hierzu gibt es eine gesonderte Berichterstattung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Personen, die als einzige Tätigkeit eine kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV ausüben, bleiben auch nach den neuen rechtlichen Regelungen frei von der Versicherungspflicht und sind daher ebenfalls nicht in der Beschäftigungsstatistik enthalten.
Personen, die als einzige Tätigkeit eine kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV ausüben, bleiben auch nach den neuen rechtlichen Regelungen frei von der Versicherungspflicht und sind daher ebenfalls nicht in der Beschäftigungsstatistik enthalten.
Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist neben einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erlaubt. Werden von einer Person mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, so sind diese zusammenzurechnen.
Mehrfach Beschäftigte, also Personen, die gleichzeitig zwei oder mehr versicherungspflichtigen Beschäftigungen bzw. zusätzlich einer geringfügig entlohnten Beschäftigung („Nebenjob“) nachgehen, werden nur nach den Merkmalen der überwiegenden Beschäftigung erfasst.
Mehrfach Beschäftigte, also Personen, die gleichzeitig zwei oder mehr versicherungspflichtigen Beschäftigungen bzw. zusätzlich einer geringfügig entlohnten Beschäftigung („Nebenjob“) nachgehen, werden nur nach den Merkmalen der überwiegenden Beschäftigung erfasst.
Daten der Bundesagentur für Arbeit NRW
Daten veröffentlichen die Bundesagentur für Arbeit sowie für Nordrhein-Westfalen der Geschäftsbereich Statistik des Landesbetriebes „Information und Technik Nordrhein-Westfalen“ (IT.NRW).
Daten liegen vor unter anderem nach
Daten liegen vor unter anderem nach
- Wohnort beziehungsweise Arbeitsort,
- wirtschaftsfachlicher Gliederung (Wirtschaftszweige, -Abteilungen und -Gruppen),
- regionale Gliederung (Kommune, Kreis, Regierungsbereich, Land, Bund),
- dem Geschlecht (zusammen, weiblich),
- nach Altersgruppen,
- Vollzeit und Teilzeit,
- der Staatsangehörigkeit (insgesamt, Ausländer) sowie
- der beruflichen Gliederung.
Die Periodizität für Kreise, kreisfreie Städte und Gemeinden ist vierteljährlich, jeweils zum Quartalsende. Landes- und bundesweite Daten liegen monatlich vor.
Beschäftigungsverhältnisse im Kammerbezirk
Die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf erstellt für ihre im Kammerbezirk gelegenen Städte sowie für den Kreis Mettmann lange Reihen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, gegliedert nach wirtschaftsfachlichen Merkmalen. Es liegen, aus oben genannten Gründen, lange Reihen sowie grafische Darstellungen zur Entwicklung und zu den Veränderungsraten zum jeweils aktuellen Stand vor. Der Zeitverzug beträgt dabei rund ein dreiviertel Jahr. Im August 2014 schließlich hat die Statistik der Bundesagentur für Arbeit die Datenaufbereitung für die Beschäftigungsstatistik modernisiert. Dabei wurden eine verbesserte Modellierung der Daten vorgenommen sowie die Abgrenzung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung um neue Personengruppen erweitert. Die Abweichungen der neu aufbereiteten Daten zu den früher veröffentlichten Ergebnissen sind so bedeutend, dass die Daten ab dem Jahr 1999 rückwirkend revidiert worden sind. Teilweise kommt es deshalb in langen Zeitreihen im Jahr 2013 zu einem methodischen Bruch, teilweise sind neu veröffentlichte Daten für die Jahre vor 2013 mit früheren Veröffentlichungen nicht vergleichbar.
Allerdings bestehen in diesen Reihen Brüche, da nur bis Mitte 1998 die Daten nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1973 (WS73) und danach entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1998 (WZ98) bzw. 2003 (WZ03) veröffentlicht worden sind. Für Daten ab Mitte 2008 wurde schließlich auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ08) umgestellt.
Hierzu erteilt die IHK Düsseldorf schriftlich und telefonisch Auskünfte.