Förderprogramme

Bildungsurlaub

Arbeitnehmer, die vornehmlich in Nordrhein-Westfalen beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Die Freistellung von der Arbeit kann zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts erfolgen.
Bildungsveranstaltungen müssen von einer anerkannten Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden. Entsprechend § 11 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AwbG) und aufgrund der vorliegenden DIN EN ISO 9001:2015 Zertifizierung ist die IHK Düsseldorf, Abteilung Berufliche Weiterbildung / IHK-Forum als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung anerkannt.
Für Weiterbildungsveranstaltungen ist die IHK Düsseldorf, Abteilung Berufliche Weiterbildung / IHK-Forum mit dem Aktenzeichen 48.06.06.01.0028 bei der Bezirksregierung Düsseldorf registriert.
Auszüge aus dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) NRW: (den Gesetzestext finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter www.brd.nrw.de. Bitte geben Sie dort als Suchwort „Bildungsurlaub“ ein.):
Anspruchsberechtigte:
Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in NRW haben (Arbeitnehmer). Für Auszubildende gelten besondere Bestimmungen.
Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung:
Fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden. Der Anspruch besteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Verfahren:
Inanspruchnahme und Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, mindestens aber sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung mitzuteilen. Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden. Bildungsveranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie deren Verbindung dienen. Eingeschlossen sind Lehrveranstaltungen, die auf die Stellung des Arbeitnehmers in Staat, Gesellschaft, Familie und Beruf bezogen sind.
Träger der Bildungsmaßnahmen nach dem AWbG NRW:
a)
Volkshochschulen oder anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft,
b)
Bund, Land oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
c)
Einrichtungen in anderen Ländern, soweit die Veranstaltungen auf Grund von Rechtsvorschriften zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Weiterbildung anerkannt sind, oder
d)
andere Einrichtungen auf Antrag und nach Genehmigung durch den zuständigen Minister.
Was bedeutet das für Ihren Besuch unserer Seminare/Lehrgänge?
Laut § 5 (Fn 2), Abs. (5) kann eine Arbeitnehmerweiterbildung nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils mindestens sechs Unterrichtsstunden stattfinden. Innerhalb zusammenhängender Wochen kann die Arbeitnehmerweiterbildung auch für jeweils einen Tag in der Woche in Anspruch genommen werden, sofern bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuität gegeben ist.
Es gibt daher keinen rechtlichen Anspruch auf Bildungsurlaub bei Tagesseminaren, 2-Tages-Seminaren oder bei Lehrgängen, die an einzelnen Terminen in aufeinander folgenden Monaten stattfinden, selbst wenn deren Inhalte zu den Grundsätzen des AWbG passen.
In diesen Fällen bedarf die Anrechnung der Weiterbildung als Bildungsurlaubstage der Zustimmung Ihres Arbeitgebers.