Versicherungsvermittler

Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler/-berater

Seit dem 23. Februar 2018 besteht für Versicherungsvermittler und -berater eine Weiterbildungspflicht.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Versicherungsvermittler und -berater sowie ihre bei der Versicherungsvermittlung oder-beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich im Umfang von 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr weiterbilden.
  • Es ist dabei unerheblich, ob die Aufnahme der Tätigkeit des Vermittlers/Beraters oder des Beschäftigten unterjährig begonnen hat.
  • Zuviel geleistete Weiterbildungsstunden sind nicht ins Folgejahr übertragbar.
  • Fehlzeiten können nicht im Folgejahr nachgeholt werden.
  • Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Führung eines Weiterbildungskontos bei der Initiative gut beraten.
  • Die Überprüfung der Erfüllung der Weiterbildungspflicht erfolgt für Versicherungsvertreter und -makler mit Erlaubnis auf Aufforderung der IHK - eine Pflicht zum unaufgeforderten Nachweis seitens des Vermittlers besteht nicht.
  • Inhaltlich müssen die Themen der Weiterbildung die berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern und die Fachkompetenz sowie personale Kompetenz aufrechterhalten.
  • Als Orientierung kann Anlage 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) herangezogen werden.
  • Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in anderer geeigneter Form durchgeführt werden. Im Falle eines Selbststudiums muss eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erfolgen.
  • Organisatorisch muss die Weiterbildungsmaßnahme der Anlage 3 der VersVermV entsprechen.

Sinn und Zweck sowie Umfang der Weiterbildung

Die Weiterbildung muss den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit entsprechen sowie die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz gewährleisten. Sie muss mindestens 15 Zeitstunden im Kalenderjahr umfassen. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt wird.

Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?

Sowohl alle selbständigen Versicherungsvermittler/ -berater als auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich weiterbilden. Folgende Tätigkeiten gehören zur Vertriebstätigkeit und lösen damit eine Verpflichtung zur Weiterbildung aus: die Beratung, die Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen, der Abschluss von Versicherungsverträgen, das Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.

Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung?

Lediglich für gebundene Vermittler, die Versicherungsprodukte als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung, sowie produktakzessorische Vermittler mit Erlaubnisbefreiung sind von der Verpflichtung zur Weiterbildung ausgenommen. Ferner gilt der Erwerb einer in § 5 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) aufgeführten Berufsqualifikation als Weiterbildung. Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Im Einzelfall kann in besonderen Härtefällen von der Verpflichtung abgesehen werden (z.B. ganzjährige und schwerwiegende Erkrankung, ganzjährige Mutterschutz- und Elternzeiten).

Welche Formen der Weiterbildung werden akzeptiert?

Die Weiterbildung kann in Präsenzform (klassische Seminare), in einem begleitenden Selbststudium (z.B. Webinare oder andere Formen des eLearnings) oder durch betriebsinterne Maßnahmen (Inhouse-Seminare) durchgeführt werden. In allen Fällen sind die Vorgaben der Anlage 3 der VersVermV zu erfüllen, d.h. der Weiterbildungsmaßnahme muss eine entsprechende Planung und Organisation zugrunde liegen. Bei einer Weiterbildung im begleiteten Selbststudium ist zudem eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.

Wann ist man zur Abgabe der Erklärung verpflichtet?

Nach § 7 Abs. 3 VersVermV sind alle selbständigen Vermittler/Berater nach Aufforderung durch die IHK verpflichtet, eine unentgeltliche Erklärung nach dem Mustervordruck über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr abzugeben. Diese Verpflichtung umfasst auch die Angabe über die zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Darüber hinaus kann die IHK nach § 29 Abs. 1 GewO anordnen, dass weitere Unterlagen und Nachweise vorzulegen sind.

Was passiert, wenn man den Verpflichtungen nicht nachkommt?

Die Nichtabgabe der Eigenerklärung zur Weiterbildung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden kann. Die Verletzung der Weiterbildungsverpflichtung selbst stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die wiederholte Missachtung der Vorschriften kann die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, die zum Widerruf der Berufserlaubnis führt.
Fragen und Antworten (FAQs) zur Weiterbildungsverpflichtung nach § 34d Abs. 9 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) bzw. § 48 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wurden von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), den Industrie- und Handelskammern (IHKs) und der BaFin kommuniziert und sind nicht abschließend.