Versicherungsvermittler

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung § 34d Abs. 1 und 2 GewO

Voraussetzungen

Sowohl Versicherungsvermittler, als auch Versicherungsberater müssen für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 5 GewO das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachweisen:
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
  • ihre Sachkunde

Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. In der Regel fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Auskunft darüber enthalten das Bundeszentralregister sowie das Gewerbezentralregister.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Geordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Inhalt und Umfang der Berufshaftpflichtversicherung

Nach § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO ist Erlaubnis- bzw. Erlaubnisbefreiungsvoraussetzung auch das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie.
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt: Der Nachweis darüber ist mit einer Versicherungsbestätigung zu führen, deren Inhalt mit dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) abgestimmt ist, nicht mit Versicherungsvertrag, Versicherungsschein, Versicherungspolice. Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Die Mindestversicherungssumme beträgt ab dem 12. Juni 2020 1.300.380 Euro pro Versicherungsfall und 1.924.560 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.
Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung finden sich in Abschnitt 3 der Versicherungsvermittlungsverordnung:

Sachkundenachweis

Versicherungsberater und Versicherungsvermittler müssen nach § 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO gegenüber der IHK ihre Sachkunde nachweisen. Der Sachkundenachweis wird ausschließlich im Rahmen des Erlaubnisverfahrens geführt. Die IHK stellt daher keine separaten Bescheinigungen über die Erforderlichkeit einer Sachkundeprüfung aus.
Bei juristischen Personen hat grundsätzlich jeder gesetzliche Vertreter den Sachkundenachweis in eigener Person erbringen. Kann ein gesetzlicher Vertreter dies nicht, besteht die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf einen anderen gesetzlichen Vertreter oder eine im Unternehmen angestellte vertretungsberechtigte, sachkundige Aufsichtspersonen zu delegieren. In diesem Fall darf der delegierende gesetzliche Vertreter nicht selbst Versicherungen vermitteln.
Bei den produktakzessorischen Vermittlern nach § 34d Abs. 6 GewO und gebundenen Vertretern nach § 34d Abs. 7 GewO überprüft die IHK das Vorliegen der Sachkunde oder der notwendigen Kenntnisse dagegen nicht. Bei ihnen steht das Versicherungsunternehmen oder bei den produktakzessorischen Vermittlern auch der Vermittler mit Erlaubnis dafür ein, dass eine angemessene Qualifikation vorliegt. Das Gesetz trifft dazu keine Regelungen. Möglich sind hier auch interne oder externe Schulungen.
Was gilt für „alte Hasen“?
Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sind, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Personen, die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt geltenden Fassung beantragt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater keiner Sachkundeprüfung.
Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde?
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
  • a) als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
  • b) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
  • c) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
  • d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;
2. ein Abschlusszeugnis
  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistungen mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss
  • als geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
  • als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
3. ein Abschlusszeugnis als
  • a) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • b) Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
  • c) Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
Delegation der Sachkunde auf Angestellte
Nach § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO ist es ausreichend, wenn der Sachkundenachweis durch eine angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsvermittlung befassten Personen übertragen ist und den Antragsteller vertreten dürfen.
Kann der Antragsteller den erforderlichen Sachkundenachweis nicht erbringen, besteht also die Möglichkeit, diesen Nachweis auf andere Personen zu delegieren. Diese kann beispielsweise genutzt werden, wenn bei juristischen Personen ein Mitglied/mehrere Mitglieder der Geschäftsführung den Sachkundenachweis nicht erbringen können oder wollen.
Ist der Antragsteller allerdings eine natürliche Person und vermittelt oder berät selbst über Versicherungen oder ist für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich, so kann er den Sachkundenachweis nach § 34d Abs. 5 Satz 5 nicht delegieren.
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