Finanzen und Steuern

Aufbewahrungsfristen

Allgemeines

Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Man unterscheidet dabei Fristen von sechs und zehn Jahren. Im Bereich des Steuerrechts sind die Aufbewahrungspflichten in der Abgabenordnung (AO) und im Bereich des Handelsrechts im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Darüber hinaus bestehen für bestimmte Berufe und Tätigkeiten weitere Aufbewahrungspflichten, so z. B. für Apotheken, Fahrschulen und Makler. Der folgende Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben zu beachtenden Aufbewahrungspflichten.

1. Aufbewahrungspflichtige

Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, diese aufzubewahren.
Handelsrechtlich verpflichtet § 257 HGB zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, wie Handelsbücher, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüssen, Handelsbriefen u.a. Nach den Vorschriften des Steuerrechts (§§ 140 ff. AO) sind darüber hinaus alle diejenigen zur Buchführung und Führung von Aufzeichnungen verpflichtet, die nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig sind. Mit "anderen Gesetzen" ist nicht nur das Handelsgesetzbuch (HGB) gemeint, sondern sämtliche Gesetze und Verordnungen, die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten vorschreiben.
Außerdem verpflichtet die Abgabenordnung alle Gewerbetreibenden ab Überschreiten bestimmter Umsatz- bzw. Gewinngrenzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen. Die Umsatzgrenze liegt nach § 141 AO bei 600.000 Euro, die Gewinngrenze bei 60.000 Euro.
Zur Aufbewahrung der Unterlagen sind folgende Personen verpflichtet:
  • bei Einzelunternehmen der Geschäftsinhaber
  • bei stillen Gesellschaften nur der Inhaber des Handelsgeschäfts
  • bei der BGB-Gesellschaft und OHG die Gesellschafter
  • bei der KG die persönlich haftenden und die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter
  • bei der AG, Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften die Vorstände
  • bei der GmbH der/die Geschäftsführer

2. Aufbewahrungsobjekte

Grundsätzlich sind aus steuerlichen Gründen sämtliche Bücher und Aufzeichnungen aufzubewahren, die für die Berechnung der Steuergrundlage von Bedeutung sind.
Folgende Unterlagen werden ausdrücklich in § 147 Abs. 1 AO genannt:
  • Bücher und Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  • Lageberichte
  • Eröffnungsbilanz
  • die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
  • empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
  • Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe
  • Buchungsbelege
  • Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 163 des Zollindex der Unionbeizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben und
  • Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Zu den Büchern und Aufzeichnungen gehören Grundbuch sowie Haupt- und Nebenbücher, wobei Letztere in Form von Konten geführt werden. Inventare sind Aufzeichnungen über die körperliche und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden. Nach AO und HGB sind die Arbeitsanweisungen und Organisationsvorschriften aufzubewahren, die zum Verständnis der Bücher etc. notwendig sind. Dazu gehören auch Unterlagen, die die Benutzung von Buchführungssystemen thematisieren. Geschäfts- und Handelsbriefe bilden jegliche Korrespondenz, die ein Geschäft vorbereitet, durchführt oder rückgängig macht. Buchungsbelege sollen den tatsächlich zugrunde liegenden Vorgang beweisen. Dabei sind alle Sachverhalte buchungspflichtig, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens beeinflussen. Beispiele für sonstige Unterlagen sind Kalkulationsunterlagen, Ausfuhrbelege oder Bewertungen von Eigenleistungen. Entscheidend ist im Einzelfall die Bedeutung für die Besteuerung.
Das Umsatzsteuergesetz regelt speziell die Aufbewahrung von Rechnungen. Nach § 14 b UStG hat ein Unternehmer ein Doppel der Rechnungen, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und auf seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und auf dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, aufzubewahren.
Betriebsinterne Aufzeichnungen (wie z. B. Kalender, Arbeits- und Fahrberichte) sind nicht aufzubewahren. Diese Unterlagen können fristlos vernichtet werden.

3. Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Buchungsbelege, Unterlagen, die einer Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf die Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben und Rechnungen beträgt zehn Jahre. Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren.
Die Frist beginnt stets mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Eine Aufbewahrung von Schriftstücken, die über den vorgeschriebenen Zeitraum hinausgeht, kann bei Vorliegen spezieller Sachverhalte geboten sein (Beispiele: begonnene Außenprüfung, vorläufige Steuerfestsetzung, anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, schwebende oder zu erwartende Rechtsbehelfsverfahren sowie zur Begründung von Anträgen an das Finanzamt).

4. Form der Aufbewahrung und Aufbewahrungsort

Für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen sind gesetzlich folgende Formen vorgeschrieben:
  • Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen sind gem. § 147 AO im Original
aufzubewahren. Bei den in § 147 Abs.1 Nr. 4a AO genannten Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben, ist abweichend von der gesetzlichen Regelung keine Aufbewahrung im Original mehr notwendig. Nach einer Verfügung des Bundesfinanzministeriums vom 08. März 2004 reicht eine Aufbewahrung auf Bild- bzw. sonstigen Datenträgern aus.
  • Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege sind so aufzubewahren, dass ihre Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt.
  • Bei allen anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen reicht eine inhaltliche Wiedergabe aus.
a) Aufbewahrung im Original
Die Aufbewahrung im Original muss gesichert und geordnet erfolgen. Eine gesicherte Aufbewahrung bedeutet, dass der Raum oder das Gebäude, in dem die Unterlagen aufbewahrt werden, vor Einwirkungen wie Feuer, Wasser und Feuchtigkeit geschützt ist. Insbesondere muss auch gewährleistet sein, dass die Schrift auf dem verwendeten Papier nicht verblasst. Die geordnete Aufbewahrung erfordert, dass ein sachverständiger Dritter die Unterlagen in angemessener Zeit prüfen können muss. Hierzu kann beispielsweise ein Regelwerk dienen, in dem unter anderem festgelegt wird, welche Unterlagen nach welchen Ordnungskriterien archiviert werden und wer dafür verantwortlich ist.
b) Aufbewahrung durch bildliche Wiedergabe
Die bildliche Wiedergabe erfordert die originalgetreue Übertragung des Bildes auf das Speichermedium sowie die gesicherte und geordnete Aufbewahrung der Speichermedien und eine lesbare bildliche Wiedergabe bei Bedarf. Dabei kann die bildliche Wiedergabe auch kleinformatiger wiederhergestellt werden. Sie muss allerdings alle auf dem Original angebrachten Sicht-, Kontroll- und Bearbeitungsvermerke enthalten. Im Einzelfall kann auch der Farbe Beweiskraft zukommen, z.B. bei einer Rechnung, wenn allein die Farbe beweist, dass es sich dabei um das Original und nicht um den Durchschlag handelt.
c) Aufbewahrung durch inhaltliche Wiedergabe
Die inhaltliche Wiedergabe erfordert, dass die aufzubewahrenden Informationen vollständig und richtig auf das magnetische Speichermedium übernommen werden, dass der Inhalt während der Aufbewahrung nicht verändert wird und dass die Wiedergabe während der Aufbewahrungsfrist möglich ist.
Als Unternehmer sollten Sie sich vor Vernichtung der Originalunterlagen immer fragen, ob eine Aufbewahrung im Original aus Beweisgründen notwendig ist. Insbesondere gilt dies für Rechnungen, die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 UStG notwendig sind. Die Aufbewahrung des Originals kann auch aus Gründen der Beweiserheblichkeit im Prozess notwendig sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Rechtsanspruch nur durch das Original zu beweisen ist (z. B. bei Vollmachten, Wertpapieren). Grundsätzlich genügt die Möglichkeit der bildlichen Wiedergabe zur Beweissicherung. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Als Urkundenbeweise gelten nur schriftliche Äußerungen. Elektronisch gespeicherte Daten gelten deshalb vor Gericht nicht als Urkunden im Sinne der Zivilprozessordnung. Ihnen fehlt die für Urkunden erforderliche Schriftlichkeit, da bei diesen Speichermedien Belege digital aufgezeichnet werden und sie deshalb nur maschinell darstellbar sind.
Nach den steuerrechtlichen Vorschriften (§ 146 Abs. 2 AO) sind die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen grundsätzlich in Deutschland aufzubewahren. Das Handelsgesetzbuchschreibt keinen bestimmten Ort vor, doch müssen die Unterlagen in einer angemessenen Zeit vorgelegt werden können (§ 239 Abs. 4 HGB). Hinsichtlich der Aufbewahrung von Rechnungen ist zu beachten, dass im Inland ansässige Unternehmer alle Rechnungen im Inland aufzubewahren haben. Handelt es sich allerdings um eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständige Fernabfrage der betreffenden Daten gewährleistet, darf der Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufbewahren. Es ist jedoch dem Finanzamt mitzuteilen, wenn die Rechnungen nicht im Inland aufbewahrt werden.

5. Rechtsfolgen bei Verstoß

Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften muss ein Unternehmer mit unterschiedlichen Folgen rechnen. In Bezug auf die Besteuerungsgrundlage ist das Finanzamt bei Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente berechtigt den Betrag zu schätzen (§§140-148 AO). Des Weiteren können auf Grundlage der Steuerstraftatbestände im Strafgesetzbuch Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Lediglich ein Verstoß aufgrund höherer Gewalt ohne Verschulden des betroffenen Unternehmers schließt negative Rechtsfolgen aus.

6. Auflistung

Folgende Auflistung enthält alle wesentlichen Schriftgüter in alphabetischer Reihenfolge. Schriftgüter, in denen die letzte Eintragung in dem in der letzten Spalte genannten Jahr oder früher erfolgt ist, können seit dem 01.01.2024 vernichtet werden, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, die eine verlängerte Aufbewahrung erforderlich machen.
Schriftgut
Frist
Aus dem Jahr
Abrechnungsbelege
10
2013
Abtretungserklärungen
6
2017
Akkreditive
6

2017
Aktenvermerke (soweit steuerrechtlich relevant)
10

2013
Angebote mit Auftragsfolge
6
2017
Angestelltenversicherung
10
2013
Anlagenvermögensbücher und –karteien
10
2013
Arbeitsanweisungen für EDV- Buchführung
10
2013
Ausgangsrechnungen
10
2013
Außendienstabrechnungen
10
2013
Bankbelege
10
2013
Bankbürgschaften
6
2017
Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger
10
2013
Belege (soweit Buchführung)
10
2013
Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsunterlagen
10
2013
Betriebskostenrechnungen
10
2013
Betriebsprüfungsberichte
6
2017
Bewertungsunterlagen
10
2013
Bewirtungsunterlagen
10
2013
Bilanzen (Jahresbilanzen)
10
2013
Buchungsbelege
10
2013
Darlehensunterlagen
6
2017
Dauerauftragsunterlagen
10
2013
Debitorenlisten
10
2013
Depotauszüge und –bestätigungen
10
2013
Einfuhrunterlagen
6
2017
Eingangsrechnungen
10
2013
Einheitswertunterlagen
6
2017
Essenmarkenabrechnungen
10
2013
Exportunterlagen
6
2017
Fahrkostenerstattungsunterlagen
10
2013
Frachtbriefe
6
2017
Gehaltslisten
10
2013
Geschäftsberichte
10
2013
Geschäftsbriefe
6
2017
Geschenknachweise
6
2017
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahreserfolgsrechnung)
10
2013
Grundbuchauszüge (Inventarunterlagen)
10
2013
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar)
10
2013
Gutschriften (wenn Buchungsbeleg)
10
2013
Handelsbriefe (mit Ausnahme von Rechnungen/Gutschriften)
6
2017
Handelsbücher
10
2013
Hauptabschlussübersicht (wenn anstelle der Bilanz)
10
2013
Investitionszulage (Unterlagen)
6
2017
Jahresabschlüsse (soweit Bilanzunterlagen)
10
2013
Journale für Hauptbuch oder Kontokorrent
10
2013
Kalkulationsunterlagen
6
2017
Kassenberichte
10
2013
Kassenbücher und –blätter
10
2013
Kassenzettel
10
2013
Kontenpläne und Kontenplanänderungen
10
2013
Kontenregister
10
2013
Kontoauszüge (über Neubaukonten)
6
2017
Kreditunterlagen (soweit Buchungsbelege)
10
2013
Kreditunterlagen (soweit Korrespondenz)
6
2017
Lagerbücher
10
2013
Lieferungsunterlagen (soweit Buchungsgelege)
10
2013
Lohnbelege
10
2013
Lohnkonto
6
2017
Lohnlisten
10
2013
Magnetbänder mit Buchfunktion
10
2013
Mahnbescheide
6
2017
Mietunterlagen (soweit empfangene Handelsbriefe)
6
2017
Mietunterlagen (soweit Buchungsbelege)
10
2013
Nachnahmebelege
10
2013
Nebenbücher
10
2013
Organisationsunterlagen und –pläne
10
2013
Pachtunterlagen (soweit Handelsbriefe)
6
2017
Pachtunterlagen (soweit Buchungsbelege)
10
2013
Postquittungsbücher
10
2013
Preislisten (soweit Bewertungsunterlagen)
10
2013
Protokolle
10
2013
Prozessakten (nach Abschluss des Prozesses)
10
2013
Quittungen
10
2013
Rechnungen
10
2013
Reisekostenabrechnungen
10
2013
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)
10
2013
Sachkonten
10
2013
Saldenbilanzen
10
2013
Schadensunterlagen (soweit nicht Bilanzbelege)
6

2017
Scheckbelege
6
2017
Schriftwechsel
6
2017
Spendenbescheinigungen
10
2013
Steuerunterlagen
10
2013
Überstundenlisten (soweit Lohnbelege)
10
2013
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)
10
2013
Verkaufsbücher
10
2013
Vermögensverzeichnis
10
2013
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen)
10
2013
Versand- und Frachtunterlagen (soweit Buchungsbelege)
10
2013
Versicherungspolicen (nach Ablauf der Versicherung)
6
2017
Verträge (nach Vertragsende, soweit steuerrechtlich relevant)
6
2017
Wareneingangs- und -ausgangsbücher
10
2013
Wechsel
10
2013
Zahlungsanweisungen
10
2013
Zollbelege
6
2017
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres)
10
2013
Stand: Januar 2024