Finanzen und Steuern

Einkommensteuer

Allgemeines

Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen einer natürlichen Person innerhalb des Veranlagungszeitraumes. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt insgesamt sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen. Darunter fallen auch die sogenannten Gewinneinkünfte, also die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit.

Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens

Die Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens sieht (vereinfacht) folgendermaßen aus:
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
+ Hinzurechnungsbetrag
- Verlustausgleich
= Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustvor- bzw. -rücktrag
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
- diverse Freibeträge
= zu versteuerndes Einkommen

Verlustberücksichtigung

Verluste werden steuerlich grundsätzlich berücksichtigt. Der Verlustausgleich erfolgt in erster Linie innerhalb derselben Einkunftsart, in zweiter Linie dann mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten. So kann beispielsweise ein Verlust aus gewerblicher Tätigkeit auch mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden. Die in einem Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigungsfähigen Verluste können bis zu einem Betrag von einer Million Euro in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden.
Hinweis: Vorübergehende Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags
Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für das Jahr 2022 auf 5 Millionen Euro (bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) erweitert.
Darüberhinausgehende Verluste können vorgetragen werden. Verluste bis zu einer Million Euro sind in diesem Rahmen unbeschränkt verrechenbar. Darüber hinaus gehende Beträge können im Rahmen des Verlustvortrags zu 60 Prozent verrechnet werden. Nicht verrechenbare Verluste sind zeitlich unbeschränkt auf weitere Jahre vorzutragen.

Einkommensteuertarif

Liegt das nach dem vorstehenden Schema ermittelte zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, müssen keine Steuern bezahlt werden. Innerhalb der Progressionszone steigt der Steuersatz in Abhängigkeit vom Einkommen progressiv an. Überschreitet man die unten genannten Einkommensgrenzen, steigt der Einkommensteuersatz nicht mehr weiter an, der Steuersatz bleibt proportional.
2020
2021
2022
2023
Grundfreibetrag
9.408 Euro
9.744 Euro
10.347 Euro
10.908 Euro
Eingangssteuersatz
14 %
14 %
14 %
14 %
Spitzensteuersatz
42 % (45 %*)
42 % (45 %*)
42 % (45 %*)
42 % (45 %*)
Anwendung ab
57.052 Euro
57.919 Euro
58.597 Euro
62.810 Euro
* Beachte: Für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen die obere Proportionalzone übersteigt, gilt ein um drei Prozentpunkte erhöhter Spitzensteuersatz von 45 Prozent (für den Veranlagungszeitraum 2023 mindestens 277.826 Euro für Alleinstehende).

Thesaurierungsbegünstigung

Für Personenunternehmen besteht die Möglichkeit der so genannten Thesaurierungsbegünstigung. Danach können bei bilanzierenden Unternehmen thesaurierte, das heißt einbehaltene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Die parallel anfallende Gewerbesteuer wird hierauf weiterhin angerechnet. Die Sache hat jedoch den Haken, dass im Falle einer späteren Entnahme der thesaurierten Gewinne eine Nachversteuerung analog der Besteuerung von Dividenden bei Kapitalgesellschaften erfolgt. Der Nachversteuerungssatz beträgt 25 Prozent. Hierdurch kann sich bei der späteren Entnahme insgesamt betrachtet eine höhere Steuerlast ergeben als bei "Regelbesteuerung". Daher sollte die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Hinweis: Durch das neue Gesetz zur Modernisierung der Körperschaftsteuer erhalten Partnerschafts- und Personenhandelsgesellschaften künftig die Möglichkeit, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften. Im Ergebnis erhalten Personengesellschaften damit eine Option zur Körperschaftsteuer.

Veranlagung / Vorauszahlung

Nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Wirtschaftsjahres wird der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt. Dieses Verfahren besteht aus zwei Teilen. Zum einen dem Ermittlungsverfahren, in dem die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden (Einkünfte, Sonderausgaben etc.) und zum anderen dem Festsetzungsverfahren, in dem die Steuerschuld festgesetzt und per Steuerbescheid bekannt gegeben wird. Grundsätzlich wird die Einkommensteuer durch Veranlagung erhoben, bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer, Sonderformen der Einkommensteuer, durch Steuerabzug.
Während des Veranlagungszeitraumes muss der Steuerpflichtige Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich geschuldeten Einkommensteuer entrichten. Das Finanzamt legt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich nach der Einkommensteuer, die bei der letzten Veranlagung festgesetzt wurde. Die ersten Vorauszahlungen im Jahr der Existenzgründung werden nach den Angaben im Betriebseröffnungsbogen festgesetzt. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind vierteljährlich zu entrichten, und zwar am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
Steuerpflichtige müssen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums bis zum 31. Juli des Folgejahres (ab dem Veranlagungszeitraum 2018) eine Steuererklärung abgeben, die eigenhändig unterzeichnet sein muss. Haben sie einen Steuerberater, verlängert sich die Frist in bestimmten Fällen bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Hinweis: Steuererklärungen für das Jahr 2022 dürfen ausnahmsweise bis spätestens zum 2. Oktober 2023 abgegeben werden. Für steuerlich beratene Personen verlängert sich die Abgabefrist auf den 31. Juli 2024.

Sonderform: Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, sind Sie verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies muss bis spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums geschehen. Die Anmeldungen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. In Härtefällen (zum Beispiel bei Nichtvorhandensein eines Computers mit Internetzugang) kann auf schriftlichen Antrag die Übermittlung in Papierform vom Finanzamt gestattet werden.
Der Lohnsteuer- Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei sehr geringen Beträgen kann auch das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum sein. Neben der Lohnsteuer müssen auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für den Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt werden. Letzteres natürlich nur, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer Kirche ist, die Kirchensteuer erhebt. In Nordrhein-Westfalen beträgt der Kirchensteuersatz zur Zeit 9 v. H., der Solidaritätszuschlag liegt deutschlandweit bei 5,5 v. H.. Bemessungsgrundlage ist die einzubehaltende Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Seit dem Jahr 2021 wird der Solidaritätzuschlag aber weitgehend abgebaut.
Besonderheiten gelten für kurzfristige und geringfügige Arbeitsverhältnisse. Informationen dazu entnehmen Sie bitte unserer IHK-Information zu Minijobs und kurzfristiger Beschäftigung

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