Recht und Steuern

Stellvertreterregelung Gastwirte

Gemäß § 9 Gaststättengesetz (GastG) benötigt eine Stellvertretungserlaubnis, wer ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will.
Ein Betriebsinhaber ist nicht verpflichtet, ständig in seiner Gaststätte anwesend zu sein. Er kann sich hierbei durch eine Person seines Vertrauens (z.B. Ehegatte, naher Verwandter) vertreten lassen.
Diese Person wird jedoch nicht automatisch zu einem Stellvertreter i.S. d. § 9 Gaststättengesetz (GastG) und muss keinen entsprechenden Antrag stellen.
Gleiches gilt, wenn sich der Gastwirt nicht mehr in der Lage sieht, seinen Betrieb z.B. wegen Krankheit oder höherer Gewalt zu führen.
Nur wenn der Inhaber ausdrücklich dem Stellvertreter eine schriftliche vertragliche Vollmacht erteilt, dass dieser im Namen und auf Rechnung des Inhabers, im Übrigen aber unter eigener Verantwortung die Gaststätte selbständig führt, liegt der Fall der Stellvertretung nach § 9 Gaststättengesetz (GastG) vor.
Ein Gehilfe oder Geschäftsführer führt dagegen unter Aufsicht des Inhabers den Betrieb, hat keine weitergehenden Vollmachten und ist demnach weisungsgebunden.
Ein wesentliches Merkmal des Stellvertreters nach § 9 Gaststättengesetz (GastG) ist, dass dieser in einem Angestelltenverhältnis zum Betriebsinhaber stehen muss.
Er kann keinesfalls als selbständiger Gewerbetreibender (mit der Folge einer Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) eine Gaststätte führen.
Ein gewerblicher Stellvertreter vertritt den Betriebsinhaber zivil- und öffentlich-rechtlich, insbesondere auch gegenüber Behörden. Eine Stellvertretungserlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Ein Stellvertreter kann auch mehrere Betriebe führen, wobei für jeden einzelnen Betrieb eine eigene Stellvertretererlaubnis erforderlich ist.
Auch möglich ist, dass für einen Gaststättenbetrieb mehrere Stellvertretungserlaubnisse an natürliche oder juristische Personen erteilt werden.
Ist der Betreiber der Gaststätte eine juristische Person (AG, Genossenschaft, Verein, GmbH o.ä.), benötigt der jeweilige rechtliche Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer o.ä.) keine Stellvertretungserlaubnis, da er bereits kraft Gesetzes befugt ist, die juristische Person zu vertreten.