Recht
Verfahren vor der Einigungsstelle
Diese Information enthält eine zusammengefasste Wiedergabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einigungsstelle. Die gesetzlichen Bestimmungen werden der besseren Überschaubarkeit halber in zum Teil gekürzter Form wiedergegeben. Es empfiehlt sich daher, in Zweifelsfragen den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen einzusehen.
Aufgabe der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in Wettbewerbsstreitfällen eine gütliche Einigung anzustreben. Sie soll es ermöglichen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte Wettbewerbsstreitigkeiten einfach und kostensparend beizulegen.
Zuständigkeit
Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG -) zuständig (§ 15 Abs. 3 UWG). Dies gilt stets bei Wettbewerbsverstößen, die den Geschäftsverkehr mit dem Letztverbraucher betreffen. Bei sonstigen Wettbewerbsstreitigkeiten können die Einigungsstellen tätig werden, sofern der Gegner zustimmt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 UWG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn der Antragsgegner im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat oder die in Streit befindliche Handlung dort begangen ist (§ 15 Abs. 4 i.V. m. § 14 UWG).
Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist durch Verordnung der Landesregierung NRW vom 15.08.1989 (VO über Einigungsstellen) bei den Industrie- und Handelskammern errichtet und tagt in deren Geschäftsräumen. Die Einigungsstelle ist mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzendem und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern besetzt. Wird die Einigungsstelle von einem Letztverbraucher oder einem Verbraucherverband angerufen, so ist sie mit Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern in gleicher Anzahl besetzt. Die Beisitzer werden für jede Verhandlung von dem Vorsitzenden aus einer hierfür jährlich aufzustellenden Beisitzerliste berufen.
Die Liste der Vorsitzenden und Beisitzer kann bei der Geschäftsstelle der IHK eingesehen werden. Die Beisitzerliste enthält Gewerbetreibende der verschiedensten Wirtschaftszweige einschließlich des Handwerks sowie Verbraucher. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle (zum Beispiel wegen befürchteter Befangenheit) gelten die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 41 – 43 und 44 Abs. 2 - 4 ZPO).
Geschäftsführung
Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der IHK geführt. Zuschriften sowie mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen an die Einigungsstelle sind an die Dienstanschrift der IHK zu richten.
Gang des Verfahrens
- Verfahrensbeginn durch Antragstellung
Wer ein Verfahren vor der Einigungsstelle einleiten will, hat einen Antrag mit Begründung in mindestens fünffacher Ausfertigung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen oder dort zu Protokoll zu erklären. In dem Antrag sind etwaige Beweismittel anzugeben; Urkunden oder sonstige Beweisstücke, die der Begründung des Antrags dienen, sind beizufügen (§ 5 der VO über Einigungsstellen). Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art wie der Antragsgegner herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen sowie Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (wie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern), soweit sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können (§ 15 Abs. 3 UWG). Ferner sind antragsberechtigt Verbraucherverbände im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie Letztverbraucher im Falle des § 15 Abs. 3 UWG.
Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen (§ 15. Abs. 9 UWG). Während der Anhängigkeit eines Einigungsstellenverfahrens ist Klage auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, unzulässig (§ 15 Abs. 10 UWG). - Mündliche Verhandlung
In der Regel wird auf den Antrag hin Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt. Wenn jedoch die Einigungsstelle den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich für unzuständig erachtet, kann sie die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen (§ 15 Abs. 8 UWG). Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann jedoch der Vorsitzende Dritten die Anwesenheit gestatten (§ 6 Abs. 1 der VO über Einigungsstellen). Um den vertraulichen Charakter der Verhandlung zu wahren, kann der Vorsitzende allen Teilnehmern die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen (§ 6 Abs. 3 der VO über Einigungsstellen). - Ladung zum Termin und persönliches Erscheinen
Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. Wettbewerbsstreitfälle sind zumeist eilbedürftig. Daher beträgt die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung drei Tage. Sie kann von dem Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden (§ 7 der VO über Einigungsstellen). Die Verhandlung vor der Einigungsstelle sollte - auch wenn persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist - von den Parteien persönlich wahrgenommen werden. Dies ist der Aufklärung des Sachverhalts und einer gütlichen Einigung förderlich. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein. Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und durch Ordnungsgelder erzwingen (§ 15 Abs. 5 UWG). Hinsichtlich der Entsendung eines Vertreters gilt in diesem Falle § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog. - Einigungsvorschläge
Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann im Einzelfall den Parteien auch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen (§ 15 Abs. 6 UWG). - Vergleich
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, dann wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde niedergelegt. In dem Vergleich kann insbesondere vereinbart werden, dass der Antragsgegner für die Zukunft die Unterlassung der beanstandeten Werbung zusichert. Außerdem kann Schadenersatz, die Zahlung eines Ausgleichsbetrages und für zukünftige Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betrieben werden (§ 15 Abs. 7 UWG). Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. - Kosten des Verfahrens
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben. Über die Erstattung von Auslagen, die eventuell für die Entschädigung von Vorsitzenden, Beisitzern, Zeugen und Sachverständigen entstehen, soll eine gütliche Einigung der Parteien angestrebt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung dieser Auslagen nach billigem Ermessen. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst, einschließlich die ihrer Bevollmächtigten (§ 12 Abs. 4 der VO über Einigungsstellen). -
Gemeinsame Einigungsstelle der IHK Mittlerer Niederrhein und der IHK Düsseldorf
Die gemeinsame Einigungsstelle hat ihren Sitz bei der IHK Düsseldorf.
Anträge richten Sie an die:
Gemeinsame Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
bei der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf
Rechtsabteilung/Frau Verena Malarek
Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf
Telefon: (0211) 3557-232, Telefax: (0211) 3557-398