Recht

Vorsicht Vertragsfalle!

Täglich erhalten Unternehmen Briefe, Faxe, E-Mails und Anrufe von dubiosen Firmen. Das Ziel der dubiosen Anbieter: Der Abschluss kostenpflichtiger und häufig unnötiger Verträge. Welche Betrugsfälle es gibt und was Sie im Einzelnen beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Welche Betrugsfälle gibt es?

„Behördliche“ Schreiben
Firmen, die vor kurzem in das Handelsregister eingetragen worden sind oder Änderungen an einer bestehenden Eintragung vorgenommen haben, erhalten häufig offiziell aussehende Schreiben einer vermeintlichen Behörde. Sie ähneln zum Beispiel Briefen des Amtsgerichts und weisen Symbole wie den Bundesadler auf. Auch Formulare, die von angeblichen Institutionen der Europäischen Union zu stammen scheinen, sind beliebt. Die Absender nehmen dabei oftmals Bezug auf die Eintragung und fordern die Empfänger auf, einen beigefügten Überweisungsträger auszufüllen oder die Richtigkeit der im Brief genannten Firmendaten mit Unterschrift zu bestätigen. Es handelt sich jedoch meistens um versteckte Vertragsangebote für kostenpflichtige Eintragungen in Firmenverzeichnisse. Oft weist eine ausländische IBAN auf die Betrugsabsicht hin.
Vermeintliche Anzeigenaufträge
Gelegentlich bekommen Unternehmen, die zuvor eine Eintragung in ein Telefonbuch oder eine Zeitungsannonce aufgegeben haben, Rechnungen für vermeintliche Folgeaufträge oder andere Einträge. Diese Leistungen wurden jedoch nie in Auftrag gegeben. Auch hierbei handelt es sich um versteckte Vertragsangebote. Weitere Beispiele für angebliche Anzeigeaufträge sind Volkshochschulverzeichnisse, örtliche Anzeigeblätter oder Stadtpläne.
Eintragungs-/Adressbuchbetrug
Häufig werden trickreich gestaltete Vertragsangebote oder Scheinrechnungen für angebliche Eintragungen in Telefon- und Adressbüchern, Branchenverzeichnissen, Online-Datenbanken oder Markenregistern verschickt. Auf den Schreiben ist das Wort „Angebot“ jedoch nicht enthalten, da dies zu offensichtlich auf einen Vertragsschluss hinweisen würde. Stattdessen wird gern der Begriff „Offerte“ zur Verschleierung genutzt. Zudem nutzen Betrüger oft echte oder sehr ähnlich aussehende Adressen von Behörden. Auch gibt es immer häufiger Fälle von gänzlich erfundenen Firmen oder Institutionen ohne Kontaktangaben. Auf all diesen Wegen sollen ebenfalls Vertragsschlüsse herbeigeführt werden.
Telefonanrufe („Kölner Masche“)
Im Gegensatz zu den vorgenannten Varianten bedienen sich die Betrüger hier nicht der Papierform, sondern greifen zum Telefon. Bei solchen Gesprächen werden Unternehmen durch Täuschung ebenso zu Abschlüssen von Anzeigeaufträgen genötigt. Gefährlich ist hierbei, dass jegliche Form der Bestätigung so zugeschnitten wird, dass ein Vertragsabschluss im Nachhinein vermeintlich zustande gekommen ist. Mit dem sogenannten „Call ID Spoofing“ lässt sich außerdem die im Display angegebene Rufnummer des Anrufenden fälschen. So kann jede beliebige deutsche Festnetznummer angezeigt werden.

Wie können Sie sich vor Betrug schützen?

  1. Sehen Sie sich jedes Schreiben genau an, das vor allem im Zusammenhang mit
    • einer Eintragung beim Gewerbeamt oder im Handelsregister,
    • einer Eintragung im Telefonbuch, Branchen- oder Internetverzeichnis,
    • einem Anzeigenauftrag,
    • der Einrichtung einer Homepage, oder
    • der Anmeldung einer Marke oder eines Patents bei Ihnen eingeht.
  2. Lassen Sie sich von der amtlichen Aufmachung einer „Rechnung", staatlich klingende Bezeichnungen (z. B. „Zentrale Registrierungsstelle") oder amtlichen Symbolen (z. B. Europaflagge oder Bundesadler) nicht täuschen.
  3. Bezahlen Sie nur solche Rechnungen, bei denen Ihnen sicher bekannt ist, dass der Rechnungssteller tatsächlich von Ihnen Geld fordern darf.
  4. Senden Sie keine „Korrekturabzüge" zurück, wenn Sie nicht eindeutig vorher einen Druckauftrag an den Absender erteilt haben.
  5. Seien Sie vorsichtig, Anzeigen- oder andere Aufträge bei Vertretern abzuschließen, die unangekündigt in Ihrem Betrieb erscheinen oder sich auf ein angebliches Gespräch mit Ihrem Mitarbeiter berufen. Viele unseriöse Vertreter versuchen, Sie unter Druck zu setzen. Unterschreiben Sie nichts, wenn man Sie nicht in Ruhe das Kleingedruckte prüfen lässt. Oft verbergen sich darin höhere Preise oder jahrelange Laufzeiten, auf die Sie nicht aufmerksam gemacht werden. Und anders als ein Verbraucher können Sie als Unternehmer solche „Haustürgeschäfte" nicht widerrufen.
  6. Lassen Sie sich bei zweifelhaften Rechnungen nicht durch Mahnungen oder Androhung von Inkassomaßnahmen unter Druck setzen. Reagieren Sie auf solche Schreiben nur dann unverzüglich mit der am Ende dieses Merkblatts beigefügten Mustererklärung, wenn Sie versehentlich einen Vertrag geschlossen haben, und kündigen Sie dann die Einschaltung eines Rechtsanwaltes an.
  7. Wenn Sie Zweifel über die Identität des Rechnungsstellers oder die Berechtigung der Forderung haben, recherchieren Sie im Internet und im Handelsregister nach dem genannten Unternehmen und fragen Sie bei weiterer Unsicherheit bei Ihrer IHK nach.
  8. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter an, ebenfalls diese Grundsätze zu beachten. Am besten, Sie legen dieses Merkblatt für Ihre Angestellten aus, damit sich jeder von Zeit zu Zeit diese Verhaltensregeln ins Gedächtnis rufen kann.

Was können Sie tun, wenn Sie in eine Vertragsfalle geraten sind?

  1. Fechten Sie die abgegebene Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) sofort per Einwurfeinschreiben mit Rückschein an und kündigen Sie hilfsweise, um eine ungewollte automatische Vertragsverlängerung zu verhindern. Versenden Sie Ihr Schreiben vorsorglich zusätzlich per Fax und/oder E-Mail. Eine Mustererklärung ist am Ende dieses Merkblatts enthalten.
  2. Fertigen Sie sich eine Kopie Ihrer Anfechtungs- und Kündigungserklärung an, die Sie zusammen mit dem Rückschein aufbewahren.
  3. Sollten Sie bereits gezahlt haben, können Sie das Geld zurückfordern. Tun Sie dies mit Hinweis auf § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Eine Mustererklärung ist am Ende dieses Merkblatts enthalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihre Vertragserklärung wirksam angefochten haben.
  4. Informieren Sie unverzüglich das Geldinstitut des Zahlungsempfängers darüber, dass auf dem betreffenden Konto Zahlungen aufgrund unseriöser Angebote eingehen. Bitten Sie um Rücküberweisung eingehender Zahlungen.
  5. Trotz Anfechtung besteht das Restrisiko, dass Mahnbescheide beantragt bzw. Zahlungsklagen erhoben werden. Bei Mahnbescheiden sollten Sie unbedingt aktiv werden und innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. In beiden Fällen kann es hilfreich sein, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
  6. Informieren Sie Ihre IHK. Diese kann Ihnen konkrete Tipps geben und den Vorfall dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) melden.
Weitergehende Informationen sind im Internet unter den folgenden Links erhältlich:
Stand Mai 2021