Recht

Vorsicht Formularfalle!

Die Eintragung einer Firma im Handelsregister, eine Nennung in den „Gelben Seiten" oder die Einrichtung einer Internetseite nehmen viele betrügerische Unternehmen zum Anlass, dem Gewerbetreibenden amtlich wirkende Schreiben, „Offerten" oder „Rechnungen" für angebliche Eintragungen in oftmals tatsächlich nicht existierenden Registern zuzusenden.
Diese Formulare sind oft so gestaltet, dass sie auf den ersten Blick nicht von seriösen Schreiben, z. B. des Amtsgerichts für die Eintragung im Handelsregister, zu unterscheiden sind.
Häufig werden auch Vordrucke verwendet, die Ähnlichkeit mit Rechnungen für einen Eintrag in Telefonbüchern haben. Es treten darüber hinaus Scheinrechnungen für die Registrierung einer Internetseite oder eine Eintragung in einem Internet-Branchenverzeichnis auf. Auch Formulare, die von angeblichen Institutionen der Europäischen Union zu stammen scheinen, tauchen immer wieder auf. In den meisten Fällen lauten die Rechnungen über mehrere hundert, teilweise sogar über tausend Euro.
Eine weitere beliebte Methode ist es, Rechnungen für angebliche Anzeigenaufträge zu versenden. Dies betrifft vor allem Unternehmen, die in der Vergangenheit Anzeigen z. B. in Volkshochschulverzeichnissen, örtlichen Anzeigenblättern oder auf Stadtplänen geschaltet haben. Hier wird oft vorgetäuscht, dass es sich um einen Folgeauftrag desselben Verlags handelt.
Alle diese Formulare haben eins gemeinsam:
Sie sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. So handelt es sich bei entsprechenden Zahlungsaufforderungen rechtlich gesehen nicht um Rechnungen, denn der Empfänger hat mit dem Absender niemals einen Vertrag über die Erbringung einer Leistung geschlossen. Häufig hat der Absender auch keine Leistung erbracht. Daher werden im Kleingedruckten meist Begriffe wie „Offerte", „Leistungsofferte" oder ähnliches versteckt. Das Wort „Angebot" wird meistens vermieden, da es den Empfänger zu deutlich darauf hinweisen würde, dass es sich eben nicht um eine Rechnung handelt.
Der Empfänger einer solchen „Schein-Rechnung“ ist zu keiner Zahlung verpflichtet. Wurde trotzdem aus Versehen bereits Geld überwiesen, hat man einen Anspruch auf Erstattung, da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Allerdings ist die Rechtsverfolgung schwierig. Denn viele Betrüger verbergen sich hinter Briefkastenfirmen oder ausländischen Adressen.
Wie Sie sich vor Schwindel schützen können:
  1. Sehen Sie sich jede „Rechnung" genau an, die bei Ihnen eingeht.
    Vor allem im Zusammenhang mit
    • einer Eintragung beim Gewerbeamt oder im Handelsregister,
    • einer Eintragung in einem Telefonbuch, Branchen- oder Internetverzeichnis,
    • einem Anzeigenauftrag,
    • der Einrichtung einer Homepage,
    • der Anmeldung einer Marke oder eines Patents.
  2. Lassen Sie sich von der amtlichen Aufmachung einer „Rechnung", hochtrabenden Bezeichnungen (z. B. „Gewerbezentralregister", „Zentrale Registrierungsstelle" usw.) oder amtlichen Symbolen (Europaflagge, Bundesadler usw.) nicht täuschen.
  3. Bezahlen Sie nur solche Rechnungen, bei denen Ihnen sicher bekannt ist, dass der Rechnungssteller tatsächlich Geld von Ihnen zu bekommen hat.
  4. Senden Sie keine „Korrekturabzüge" zurück, wenn Sie nicht eindeutig vorher einen Druckauftrag an dessen Absender erteilt haben.
  5. Seien Sie vorsichtig, Anzeigen- oder andere Aufträge bei Vertretern abzuschließen, die unangekündigt bei Ihnen im Betrieb erscheinen oder sich auf ein angebliches Gespräch mit einem Mitarbeiter berufen, an dessen Namen sie sich aber nicht mehr erinnern können. Viele unseriöse Vertreter versuchen, Sie unter Druck zu setzen. Oft werden Aufträge unterschrieben, nur um einen lästigen Vertreter loszuwerden. Unterschreiben Sie nichts, wenn man Sie nicht in Ruhe das Kleingedruckte prüfen lässt. Oft verbergen sich darin höhere Preise oder jahrelange Laufzeiten, mit denen Sie nicht rechnen und auf die Sie auch nicht aufmerksam gemacht werden. Anders als Verbraucher können Unternehmen solche „Haustürgeschäfte" nicht widerrufen!
  6. Lassen Sie sich bei zweifelhaften Rechnungen nicht durch Mahnungen oder Androhung von Inkassomaßnahmen unter Druck setzen. Reagieren Sie auf solche Schreiben mit einem deutlichen Brief, mit dem Sie die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ankündigen.
  7. Wenn Sie Zweifel über die Identität des Rechnungsstellers oder die Berechtigung der Forderung haben, fragen Sie Ihre IHK.
  8. Weisen Sie Mitarbeiter, die Rechnungen entgegennehmen, zur Zahlung anweisen oder in sonstiger Weise bearbeiten, an, ebenfalls diese Grundsätze zu beachten.
    Am besten, Sie legen diese Informationen für Ihre Mitarbeiter aus, damit sich jeder von Zeit zu Zeit diese Verhaltensregeln in das Gedächtnis rufen kann.
Was Sie tun können, wenn Sie auf eine „Rechnung“ geantwortet haben:
  1. Auf keinen Fall Zahlungen veranlassen. Die Entgeltvereinbarungen in den AGBs sind nach dem Bundesgerichtshof in aller Regel unwirksam, so dass auch keine Zahlungspflicht entsteht.
  2. Die abgegebene Erklärung sofort anfechten. Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gem. § 123 BGB wird in der Rechtsprechung anerkannt. Eine Mustererklärung steht am Ende dieser Seite.
  3. Falls die Adressbuchschwindler auf ihrem Anspruch bestehen sollten, gibt es die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage, mit der Sie gerichtlich feststellen lassen können, dass kein Zahlungsanspruch besteht. Dieser Weg steht Ihnen aber nur offen, solange Sie noch nicht selbst auf Zahlung verklagt wurden.
  4. Sollten Sie bereits eine Zahlung geleistet haben, besteht die Möglichkeit, das Geld gem. § 812 BGB zurückzufordern. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihre Erklärung wirksam anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt in der Regel ein Jahr ab Zugang der Rechnung, § 124 BGB.
  5. Es besteht auch die Möglichkeit, einen über das Bestehen des anfechtbaren Vertrags hinausgehenden Schaden geltend zu machen, soweit dieser tatsächlich entstanden ist.
Weitergehende Informationen zum Adressbuchschwindel sind im Internet unter den folgenden Links erhältlich:
Mustererklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bestreite ich den vermeintlichen Vertragsschluss. Ferner ist das streitgegenständliche Schreiben offenbar bewusst irreführend gestaltet und formuliert worden. Hilfsweise fechte ich daher meine Erklärung vom [DATUM] wegen arglistiger Täuschung an.

Äußerst hilfsweise kündige ich das vermeintliche Vertragsverhältnis außerordentlich, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bei dieser Gelegenheit weise ich Sie darauf hin, dass ich den Vorgang zur weiteren Rechtsverfolgung an den Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. leiten werde.

Ich sehe die Angelegenheit damit als erledigt an.

(Oder wenn bereits gezahlt wurde: Unter dem Eindruck der vermeintlichen Zahlungsverpflichtung habe ich den Betrag von [BETRAG] Euro an Sie gezahlt. Ich fordere Sie daher zur unverzüglichen Rückzahlung auf. Sollte bis zum [2 Wochen ab Postausgang] kein Geldeingang zu verzeichnen sein, werde ich die Forderung gerichtlich geltend machen.)

Freundliche Grüße