Recht
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgibt. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Wesensmerkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden. Daher liegen keine AGB vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt sind. Solche Individualabreden genießen Vorrang gegenüber AGB, auch wenn die AGB eine Schriftformklausel enthalten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtern Abschluss und Abwicklung einer großen Zahl gleichartiger Verträge, weil die Vertragsbedingungen nicht zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt werden müssen. In ihnen können gesetzliche Vorschriften (zum Beispiel im Kauf- und Werkvertragsrecht), soweit sie nicht zwingendes Recht darstellen, den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Auch kann dadurch neu entstandenen Vertragstypen (zum Beispiel Factoring- oder Leasingverträge), für die es keine gesetzlichen Regelungen gibt, eine einheitliche Vertragsordnung zugrunde gelegt werden.
Mit der einseitigen Vorgabe von Vertragsbedingungen geht typischerweise die Gefahr einer Benachteiligung des Vertragspartners einher, der sich auf die Vertragsbedingungen einlässt. Geschützt wird der Vertragspartner daher durch die besonderen AGB-Vorschriften in den §§ 305 ff. BGB. Insbesondere bei der Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern sehen die AGB-Vorschriften besondere Regelungen vor. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
AGB im Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher/ einer Verbraucherin
1. Einbeziehung von AGB in den Vertrag
Wichtig ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher/ der Verbraucherin einbezogen und damit zum Vertragsbestandteil werden.
Wichtig ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher/ der Verbraucherin einbezogen und damit zum Vertragsbestandteil werden.
Die Einbeziehung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
- der Verbraucher/ die Verbraucherin muss bei Vertragsschluss vom Verwender der AGB ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die AGB hingewiesen werden. Ein in keiner Weise ins Auge fallender Aushang der Geschäftsbedingungen im Ladenlokal reicht also nicht aus, um die AGB zum Vertragsbestandteil zu machen.
- der Verbraucher/ die Verbraucherin muss zudem die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen und
- er oder sie muss mit deren Geltung einverstanden sein.
Hinweis: Werden dem Verwender durch andere Vorschriften, wie etwa bei Fernabsatzverträgen, über § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB hinausgehende Informationspflichten auferlegt, ist die Erfüllung dieser Pflichten nicht Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung der AGB.
2. Überraschende Klauseln
Sogenannte überraschende Klauseln, also derart ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen bei Abschluss des Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden muss, werden niemals Vertragsinhalt. Die Ungewöhnlichkeit kann sich beispielsweise aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrags, der Höhe des Entgeltes, einem Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen oder zur Werbung des Verwenders ergeben.
Der Verbraucher/ die Verbraucherin muss einerseits nicht mit der Klausel rechnen, wenn dieser ein Überrumpelungseffekt innewohnt, andererseits aber auch dann, wenn die Klausel im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu versteckt wird. In der Regel gilt die Klausel nicht als überraschend, wenn sie drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass von einer Kenntnisnahme durch den Vertragspartner auszugehen ist.
3. Unwirksamkeit von Klauseln
Unklare oder mehrdeutige Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders. Denn wenn mehrere Auslegungsalternativen bestehen, ist von derjenigen Auslegung auszugehen, die gegen ein sog. Klauselverbot verstößt und zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Die scheinbar verbraucherfeindlichste Auslegung führt in diesem Fall zum verbraucherfreundlichsten Ergebnis. Ihre AGB sollten daher in eigenem Interesse klar und eindeutig formuliert werden.
Unwirksam sind solche Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, d.h. durch die grundlegende Rechte ausgeschlossen oder unzumutbar eingeschränkt werden.
Das BGB enthält in den §§ 308 f. BGB einen umfangreichen Katalog derartiger Klauseln, bei denen die Gefahr einer Übervorteilung besonders groß ist. Diese Klauseln sind auch dann unwirksam, wenn der Verbraucher sie - auch in Kenntnis der Unwirksamkeit - unterschrieben hat.
Hierzu einige Beispiele:
- Unzulässig ist eine Klausel, die die Erhöhung eines Entgeltes für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von 4 Monaten geliefert oder erbracht werden sollen, soweit es sich hierbei nicht um Waren oder Dienstleistungen handelt, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
Beispiel: Der Kunde kauft ein Fahrrad für 400 €, das beim Händler nicht vorrätig ist und daher erst in 2 Monaten geliefert werden kann. Ist am Liefertag der Listenpreis um 50 € gestiegen, so kann dies auch nicht durch eine (insoweit unwirksame) AGB-Klausel auf den Kunden abgewälzt werden. - Eine Bestimmung in den AGB, nach der eine Haftung des Verwenders für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ausgeschlossen oder begrenzt wird, ist unwirksam. Insbesondere die pauschale Formulierung der AGB-Klausel wie z.B. „Jegliche Haftung wird ausgeschlossen“ ist insgesamt unwirksam. Es findet dann auch keine Auslegung der AGB-Klausel dahingehend statt, dass zumindest ein zulässiger Haftungsausschluss gelten würde. Es ist daher auch hier eine präzise, differenzierende Formulierung geboten.
- Nach § 309 Nr. 13 BGB sind in nicht notariell beurkundungspflichtigen Verträgen solche AGB-Bestimmungen unwirksam, die für gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugebende Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorsehen. Unter Anzeigen oder Erklärungen fallen einseitige Willensäußerungen rechtsgeschäftlicher, geschäftsähnlicher oder rein tatsächlicher Art. Für die Abgabe solcher Erklärungen darf in AGB somit nicht als strengste Form die Schriftform (§ 126 BGB) oder die elektronische Form (§ 126a BGB) vorgesehen werden, sondern nur noch die Textform des § 126b BGB. Hierfür genügt etwa eine Erklärung per E-Mail, SMS, in welcher die erklärende Person genannt wird; einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nicht.
- Nach § 308 Nr. 9 lit. a) BGB ist für alle Arten von auf Geld gerichteten Ansprüchen, die in den Anwendungsbereich des Klauselverbots fallen, ein Abtretungsausschluss durch AGB nicht mehr möglich.
- Nach § 309 Nr. 9 BGB sind seit dem 1. März 2022 Klauseln unwirksam, bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, die eine länger als zwei Jahre dauernde Vertragslaufzeit haben. Verbraucherverträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine automatische Vertragsverlängerung ist nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit monatlich gekündigt werden kann. Die maximal zulässige Kündigungsfrist (sowohl für die Kündigung des ursprünglichen Vertrags wie auch für die Verlängerung) wurde von früher drei Monaten auf einen Monat verkürzt.
4. Bei Verbraucherverträgen sind die unabdingbaren Vorschriften der §§ 312 ff. BGB zu beachten. Beispielhaft zu nennen ist die Regelung über die Unwirksamkeit gewisser missbilligter Entgeltvereinbarungen in § 312a BGB. Vereinbarungen über - zusätzlich zu dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt - zu zahlende Beträge für Nebenleistungen können nur „ausdrücklich“ getroffen werden. Ratsam ist daher eine ausdrückliche individuelle Vereinbarung einer solchen Klausel.
5. Beim Verbrauchsgüterkauf sind zudem die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zu beachten. Zum Nachteil von Verbrauchern können die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte durch vertragliche Vereinbarungen weitgehend nicht abgedungen oder eingeschränkt werden. Insbesondere sind Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, soweit sie nicht lediglich Schadensersatzansprüche betreffen, unzulässig. Die grundsätzlich nach Verbrauchsgüterkaufrecht (§ 476 Abs. 3 BGB) mögliche Beschränkung bzw. der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen durch AGB muss aber gleichwohl den o.g. Anforderungen an eine AGB-Kontrolle standhalten.
Ferner kann die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Sachen nicht verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB). Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährungsfrist zwar grundsätzlich auf ein Jahr ab Ablieferung der Sache verkürzt werden. Allerdings setzt dies seit dem 01.01.2022 voraus, dass der Verbraucher vor dem Vertragsschluss von der Verkürzung in Kenntnis gesetzt wurde und diese Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (vgl. § 476 Abs. 2 Satz 2. BGB). Durch AGB kann daher eine Verkürzung der Verjährungsfrist gegenüber dem Verbraucher nicht mehr erfolgen.
6. Für Unternehmer bestehen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Der Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, hat den Verbraucher darüber zu informieren, inwieweit er sich entweder freiwillig bereiterklärt oder durch bestimmte Regeln verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Unternehmer, die AGB verwenden und eine Internetseite betreiben, müssen sowohl in den AGB wie auch auf der Internetseite die Informationspflichten erfüllen. Diese Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Von der Informationspflicht sind Unternehmer ausgenommen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (§ 36 Abs. 3 VSBG).
Nimmt der Unternehmer an dem Schlichtungsverfahren teil, sei es freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, so hat er die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite zu benennen. Aber auch bei fehlender Bereitschaft an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, hat der Unternehmer den Verbraucher hierüber auf seiner Webseite und/oder in den AGB zu informieren. Die nationale Allgemeine Schlichtungsstelle i.S.d. § 43 Abs. 1 VBSG ist das „Zentrum für Schlichtung e.V.“. Diese hat ihren Sitz in Kehl und ist erreichbar über www.verbraucher-schlichter.de.
7. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit von Klauseln
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und der Inhalt des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB). Der Vertrag ist aber dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Allerdings hat der EUGH in den letzten Jahren eine andere Rechtsprechung entwickelt, die in Deutschland nicht in das nationale umgesetzt wurde. Nach dem EUGH darf zur Lückenfüllung für die unwirksame Klausel nur dann auf dispositives nationales Recht zurückgegriffen werden, wenn der Wegfall der fraglichen Klauseln ansonsten zu einer für den Verbraucher nachteiligen Gesamtunwirksamkeit des Vertrages führen würde. Es bleibt abzuwarten, wie sie in Deutschland umgesetzt wird.
AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
Weniger strengen Regelungen sind Sie unterworfen, wenn Sie Ihre AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern zum Inhalt eines Vertrages machen wollen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Geschäftsverkehr mit Unternehmern bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmer sind und umfasst jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit.
In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung.
- So ist es nicht notwendig, dass Unternehmer ihren Vertragspartner ausdrücklich auf ihre AGB hinweisen, damit diese Inhalt des Vertrages werden. Allerdings gelten AGB auch zwischen Unternehmern nur, wenn die Parteien sich über die Einbeziehung der AGB geeinigt haben, so dass eine zumindest konkludente Einigung stets erforderlich ist.
Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB ausdrücklich hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen anzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten.
Wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass beide Vertragsparteien ihre (einander widersprechenden) AGB zum Vertragsinhalt machen wollten, ist in der Regel anzunehmen, dass die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen. Bezüglich der sich widersprechenden Klauseln gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. - Anders als im Verhältnis zum Endverbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nur einer beschränkten Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung unter angemessener Beachtung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, durch die eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausgeschlossen werden soll. Lediglich bei Verträgen, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, findet eine solche Überprüfung auf unangemessene Benachteiligung nicht mehr statt. Für Verträge zwischen Unternehmern gelten die Klauselverbote der §§ 308 Nr. 1, 2 bis 9 und 309 BGB zwar nicht. Ein Verstoß gegen sie kann jedoch Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch bei der Verwendung gegenüber Unternehmern haben.
- Besondere Anforderungen an die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten seit dem 12. Juli 2020 für Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen im Verhältnis zu ihren gewerblichen Nutzern. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten müssen allgemeine Geschäftsbedingungen künftig nicht nur klar und verständlich formuliert und zu jedem Zeitpunkt - auch schon vor Vertragsschluss - für gewerbliche Nutzer verfügbar sein. Vielmehr müssen Sie auch bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen und Informationspflichten enthalten. Zudem enthält die Verordnung genaue Vorgaben und Regelungen, die bei einer Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten sind.
Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen insbesondere sicherstellen, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen- die Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken
- Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte;
- allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer enthalten.
Zudem enthält die Verordnung genaue Vorgaben und Regelungen, die bei einer Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten sind.
Wenn Sie über die Zulässigkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Zweifel sind, sollten Sie hierzu rechtlichen Rat einholen.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: August 2024