Recht

Widerrufsbelehrung für den Internethandel

Häufig finden sich auf Internetseiten im B2C-Bereich (Verträge eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher) alte Angaben und Muster zum Widerrufsrecht des Verbrauchers, so dass diese regelmäßig Gegenstand von Abmahnungen sind. Die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie ist bereits im Jahr 2014 in Kraft getreten und hat die Widerrufsrechte europaweit vereinheitlicht. Einen kurzen Überblick geben wir Ihnen hier:

Neue Muster für die Widerrufsbelehrung

Die Muster für die Widerrufsbelehrung und die Widerrufserklärung in der Anlage zu Art. 246a EGBGB wurden vereinfacht und sind bei der Verwendung abmahnsicher (sogenannte Privilegierung). Diese Muster müssen anhand der Ausfüllhinweise ergänzt und dürfen keinesfalls anderweitig geändert werden, um die Abmahnsicherheit nicht zu gefährden. Weitere Informationen finden Sie in den beiden Whitepaper von Trusted Shops zum neuen Verbraucherrecht ab 13. Juni 2014 Widerrufsbelehrungen für Warenlieferungen sowie Widerrufsbelehrungen für Dienstleistungen.

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist wurde für alle Mitgliedstaaten auf 14 Tage ab Erhalt der Ware festgelegt. Bisher betrug die Mindestfrist in einigen Ländern nur 7 Tage. Bei einigen Plattformen ist üblich, dass die Widerrufsfrist auf 30 Tage verlängert wird. Diese Änderung im Text ist zulässig, ohne sich der Gefahr einer Abmahnung auszusetzen. Alternativ kann nach der 14-Tages-Frist auch eine freiwillige Rücknahme eingeräumt werden, die an Voraussetzungen (beispielsweise nur Rücksendung mit Ettiket oder in Originalverpackung) geknüpft sind, die bei dem Widerruf nicht zulässig sind.

Widerrufsrecht bei falscher Belehrung

Das sogenannte “ewige Widerrufsrecht” wurde abgeschafft. Im Falle einer fehlenden oder nicht korrekten Widerrufsbelehrung verlängert sich das Widerrufsrecht nach Ablauf der 14-Tages-Frist auf 12 Monate und 14 Tage. Nach bisherigem Recht blieb das Widerrufsrecht unbefristet ("ewig") bestehen, wenn der Verbraucher keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten hat.

Widerrufserklärung

Verbraucher müssen den Widerruf ausdrücklich erklären. Für die Widerrufserklärung kann der Verbraucher das Muster aus der Anlage des Art. 246a EGBGB verwenden, ist aber nicht dazu verpflichtet. Der Widerruf kann auch auf andere Weise und sogar telefonisch erfolgen. Das bloße Zurücksenden der Ware reicht dafür nicht aus (dennoch empfehlen wir, die Ware anzunehmen und im Nachhinein zu klären, ob es sich hierbei um einen Widerruf oder ggf. eine Gewährleistung handeln sollte). Früher genügte noch die alleinige Rücksendung der Ware für eine Widerrufserklärung.

Kosten der Hinsendung

Die regulären Hinsendekosten trägt der Unternehmer mit Ausnahme etwaiger Expresszuschläge. Bisher musste der Unternehmer dem Verbraucher zwar auch schon die Kosten für die Hinsendung der Ware erstatten, jedoch zählten Zuschläge für Express- oder Nachnahmeversand ebenfalls zu den Hinsendekosten.

Kosten der Rücksendung und Wertersatz

Die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts sind - unabhängig vom Warenwert - vom Verbraucher zu tragen, wenn der Händler über diese Rechtsfolge belehrt hat. Bislang konnte der Unternehmer dem Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Ware nur dann vertraglich im Rahmen einer Kostentragungsvereinbarung auferlegen, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware nicht mehr als 40,00 Euro betrug.
Der Kunde hat im Rahmen der Rücksendung die Ware ordnungsgemäß zu verpacken. Etwaige Beschädigungen der Ware durch mangelhafte Verpackung gehen zu Lasten des Kunden. Außerdem kann ein Wertersatz vom Verkäufer gefordert werden, wenn der Kunde den Kaufgegenstand über die notwnedige Nutzung zur Erprobung hinaus verwendet hat und in der Widerrufsbelehrung darauf hingeweisen wurde.

Zurückbehaltungsrecht

Der Unternehmer kann die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern, solange er die Ware nicht erhalten oder der Verbraucher die Rücksendung der Ware nicht nachgewiesen hat. Bislang hatten sowohl der Unternehmer als auch der Verbraucher das Recht, die eigene Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung zu verweigern. Dies war im Versandhandel eine unglückliche Ausgangslage.

Erweiterung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht wurden ausführlicher geregelt (§ 312 g BGB). So ist es zum Beispiel nicht mehr möglich, bei der Lieferung versiegelter Waren - die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind - den Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsrecht bei Downloads

Das Gesetz enthält zwar weiterhin keine audrückliche Regelung, in der dem Verbraucher beim Kauf unkörperlicher digitaler Inhalte per Download ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Jedoch wird das Widerrufsrecht an verschiedenen Stellen des Gesetzes vorausgesetzt. So wurde das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Downloads in § 356 Abs. 5 BGB erstmals explizit geregelt. Danach erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages beginnt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich folglich, dass wenn das Widerrufsrecht erlöschen kann, dem Verbraucher auch grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht.

Widerrufsrecht bei Dienstleistungen

Auch bei Dienstleistungen könnte der Verbraucher den Vertrag innerhalb der 14-Tages-Frist widerrufen, obwohl die Dienstleistung bereits begonnen oder sogar vollständig ausgeführt wurde. Dann hätte der Verbraucher einen Anspruch auf Rückabwicklung und könnte seine Zahlungen zumindest teilweise herausverlangen. Um dies zu verhindern, muss der Dienstleister die ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers einholen, dass der Verbraucher den Beginn der Dienstleistung in der Kenntnis des zumindest teilweisen Erlöschens seines Widerrufsrechts verlangt.