Recht

Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern in der Ferienzeit

Die Sommerferien stehen kurz bevor. Erfahrungsgemäß wird diese Zeit von vielen Schülerinnen und Schülern dazu genutzt, um sich etwas dazuzuverdienen.
Auch für Arbeitgebende kann die Beschäftigung von Ferienjobbern interessant sein. Nicht selten können auf diese Weise Personalengpässe ausgeglichen und gegebenenfalls potentielle Nachwuchsarbeitskräfte rekrutiert werden. Bei der Beschäftigung von Jugendlichen sind jedoch einige Regeln zu beachten, die Arbeitgeber kennen sollten.
Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche ist noch wichtiger als Arbeitsschutz für Erwachsene, da diese weniger widerstandsfähig als Erwachsene sind. Sie dürfen daher nicht den gleichen körperlichen und psychischen Belastungen ausgesetzt werden. Wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Kind im Sinne des Arbeitsschutzes. Kinder dürfen nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen arbeiten.
Bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres dürfen Kinder grundsätzlich nicht arbeiten.
Ab dem 13. Geburtstag dürfen Kinder grundsätzlich maximal zwei Stunden täglich an bis zu 5 Werktagen in der Woche arbeiten, sofern die Sorgeberechtigten in die Arbeit einwilligen und es sich um eine leichte und für Kinder geeignete Arbeit handelt. Die Arbeitszeit darf nicht vor oder während des Schulunterrichtes und nur in der Zeit von 8 bis 18 Uhr liegen.
Problematisch dürfte in der Praxis nur die Bestimmung einer Arbeit als leicht und für Kinder geeignet sein. Das ist der Fall, wenn die Arbeit die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder nicht gefährdet, sich nicht nachteilig auf den Schulbesuch oder die Berufsvorbereitung oder -ausbildung auswirkt und es dem Kind weiterhin möglich macht, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.
Zulässige Arbeiten sind beispielsweise:
  • Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten
  • Tätigkeiten in Haushalt und Garten
  • Botengänge
  • Die Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen
  • Nachhilfeunterricht
  • Betreuung von Haustieren
  • Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs alkoholischer Getränke und Tabakwaren
Nicht leicht und damit für Kinder ungeeignet sind dagegen:
  • Arbeiten, die mit dem Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen von Lasten verbunden sind
  • Tätigkeiten, die aufgrund einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend sind
  • Arbeiten, die mit erhöhten Unfallgefahren verbunden sind, insbesondere wenn anzunehmen ist, dass Kinder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwenden können.
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres werden Kinder zu Jugendlichen. Während der Schulferien dürfen Schülerinnen und Schüler über 15 Jahre einen Ferienjob von höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausüben. Sie dürfen bis zu acht Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Für Jugendliche gilt die 5-Tage-Woche und es dürfen 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche nicht überschritten werden. Zeitliche Ausnahmen gelten bei der Beschäftigung im Bereich der Landwirtschaft. Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich unzulässig. Vor allem Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit von Jugendlichen übersteigen oder solche, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Auch dürfen Jugendliche keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie außergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe oder gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen und gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit ist für Jugendliche verboten.
In zahlreichen, besonders geregelten Fällen sind bei Jugendlichen ab 16 bzw. 17 Jahren Ausnahmen statthaft (§ 14 JArbSchG). So können Jugendliche ab 16 Jahren beispielsweise in Gaststätten bis 22:00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben und bei Musikaufführungen und ähnlichem bis 23:00 Uhr und in Bäckereien ab 5:00 Uhr beschäftigt werden.
Von der Samstagsruhe sind in § 16 Abs. 2 JArbSchG Ausnahmen für Krankenhäuser, Bäckereien, Gaststätten, Theater u. a. geregelt. § 17 Abs. 2 JArbSchG regelt Ausnahmen vom Grundsatz der Sonntagsruhe. Allerdings ist bei Ausnahmen von der Samstags- oder Sonntagsruhe durch Freistellung an den Wochentagen immer eine Fünf-Tage-Woche einzuhalten, §§ 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 JArbSchG.
Im Übrigen ist jeder Arbeitgeber, der Jugendliche beschäftigt, verpflichtet, einen Abdruck des JArbSchG im Betrieb auszuhängen oder auszulegen. Ebenso haben Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen (§ 48 JArbSchG) und ein Verzeichnis über die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen zu führen (§ 49 JArbSchG).
Die Einhaltung des Kinder- und Jugendarbeitsschutzes wird in Nordrhein-Westfalen von den Bezirksregierungen überwacht. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar als Straftaten verfolgt und mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro belegt werden.
Bei der Beschäftigung von Schülern kommt in der Regel ein Minijob, also entweder eine geringfügig entlohnte oder eine kurzfristige Beschäftigung, in Betracht. Für Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, dass es sich bei einem Minijob um ein Arbeitsverhältnis handelt, aus dem Rechte und Pflichten resultieren. Urlaubsansprüche entstehen zum Beispiel, nachdem das Arbeitsverhältnis mindestens einen vollen Monat bestanden hat.
Regelmäßige stundenweise Tätigkeit
Die Schüler, die wiederkehrend stundenweise im oben vorgestellten zulässigen Rahmen beschäftigt werden, sind in aller Regel geringfügig entlohnte Beschäftigte. Voraussetzung: das regelmäßige monatliche Entgelt beträgt nicht mehr als 538 Euro. Bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis zahlen Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, eine Pauschsteuer und Umlagen. Es besteht die Pflicht, den Schüler bei der Minijobzentrale an- und abzumelden (Minijob-Zentrale).
„Echter“ Ferienjob
Die Schülerinnen und Schüler, die einen „echten“ Ferienjob (nur während der Ferien) ausüben, sind sogenannte kurzfristig Beschäftigte, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist und – sofern das Entgelt 538 Euro im Monat übersteigt – nicht berufsmäßig ausgeübt wird. 
Folge: Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Die Abgaben bei kurzfristigen Beschäftigungen zahlt der Arbeitgeber. Er hat die Pflicht, den kurzfristig Beschäftigten bei der Minijobzentrale an- und abzumelden (Minijob-Zentrale).
Neu:
Seit dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgebende bei kurzfristig Beschäftigten zusätzlich angeben, wie diese krankenversichert sind und den Nachweis über den Krankenversicherungsschutz zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Mindestlohn:
Bitte beachten Sie, dass auch der Mindestlohn bei der Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden eine Rolle spielen kann. So besteht auch bei der Beschäftigung dieser Personengruppen grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns. Dies gilt jedoch nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Hinweis:
Im Zusammenhang mit der Einstellung einer Schülerin / eines Schülers oder eines Studierenden sollte der Arbeitgeber unbedingt das Vorliegen folgender Punkte beachten:
  • eine schriftliche Erlaubnis der Eltern (sofern minderjährig), eine Ausweiskopie (sofern minderjährig) sowie ein Ausdruck der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM),
  • eine Kopie des Sozialversicherungsausweises,
  • einen Nachweis über die Krankenversicherung, ggfs. Anfrage einer Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung
  • eine Bestätigung, an wie vielen Arbeitstagen der Schüler/Student bereits im aktuellen bzw. jahresübergreifendem vorherigen Kalenderjahr gearbeitet hat (sofern eine kurzfristige Beschäftigung angestrebt wird),
  • eine schriftliche Dokumentation über die Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung und
  • Anzeige der Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft und der Minijob Zentrale
Stand: Mai 2024