Recht und Steuern

Schiedsgerichtsbarkeit

1. Die Schiedsgerichtsordnung der IHK zu Düsseldorf

Die Industrie- und Handelskammer stellt seit dem Jahr 1976 eine Schiedsgerichtsordnung zur Verfügung, welche die Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren zur Lösung von Wirtschaftskonflikten ermöglicht. Das Verfahren kann überregional und branchenunabhängig von allen Wirtschaftszweigen in Anspruch genommen werden. Die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf wurde 2002 neu gefasst und entspricht der aktuellen Rechtsentwicklung.

2. Was ist Schiedsgerichtsbarkeit?

Schiedsgerichte sind private, d.h. nichtstaatliche Gerichte. Bei einem Schiedsgerichtverfahren trifft ein vorher durch die Parteien festgelegtes Schiedsgericht als einzige Instanz eine endgültige und vollstreckbare Entscheidung. Ein Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf einem ordentlichen Gerichtsverfahren, wobei die Parteien grundsätzlich mehr Einfluss auf den Ablauf haben. Zum Beispiel benennen sie die Schiedsrichter. Dies ermöglicht den Parteien, Richter mit branchenspezifischen Kenntnissen auszuwählen. Das Schiedsgericht kann nur dann über eine Streitigkeit richten, wenn sich die Parteien zuvor auf diese Form der Konfliktlösung in einer Schiedsklausel geeinigt haben.

3. Worin besteht der Unterschied zu Schlichtung und Mediation?

Anders als bei Schlichtung und Mediation entscheidet das Gericht am Ende des Verfahrens verbindlich über die geltend gemachten Ansprüche. Das heißt der Schiedsrichter hat anders als der Mediator oder Schlichter Entscheidungs- und Zwangsgewalt. Im Gegensatz zu den anderen Verfahrensarten erlangen die Parteien mit dem Schiedsspruch und einer entsprechenden Vollstreckbarerklärung einen vollstreckbaren Titel.

4. Worin liegen die Vorteile eines Schiedsgerichtsverfahrens gegenüber einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten?

Schiedsgerichtsbarkeit ist schnell und in der Regel kostengünstiger:
Da Schiedsrichter private Dienstleister sind, stehen sie als solche sofort zur Verfügung, während die ordentlichen Gerichte in der Regel überlastet sind. Der Verfahrensablauf ist insgesamt unbürokratischer und schneller, da die Schiedsrichter freier in der Verfahrensgestaltung sind und das Schiedsverfahren auf eine Instanz reduziert ist. Durch die Vermeidung eines mehrinstanzlichen Prozesses ist das Schiedsverfahren bei einem hohen Streitwert kostengünstiger.
Schiedsgerichtsbarkeit ist vertraulich:
Das Verfahren ist nicht öffentlich und von den Beteiligten vertraulich zu behandeln, so dass keine einzelnen Details nach außen dringen können.
Schiedsgerichtsbarkeit kann Geschäftsbeziehungen bewahren:
Nach Abschluss eines Schiedsverfahrens sind die Geschäftsbeziehungen häufig unbelasteter als nach der Führung eines Gerichtsprozesses, da das Schiedsverfahren sehr häufig mit einer einvernehmenden Einigung endet.
Schiedssprüche schaffen im Ausland vollstreckbare Titel:
§ 1055 ZPO bestimmt, dass ein Schiedsspruch die Rechtswirkung eines Gerichtsurteils entfaltet. Damit sind Schiedssprüche nach einer Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Oberlandesgericht vollstreckbar (vgl. §§ 1060 I, 1062 I Nr. 4 ZPO). Die Vollstreckbarkeit der Vereinbarungen kann sich je nach zwischenstaatlichen Abkommen auch auf das Ausland beziehen. Dementsprechend kann die Vereinbarung eines Schiedsgerichts bei Geschäftsbeziehungen mit Auslandsbezug besonders attraktiv und empfehlenswert sein.
Eröffnung des Schiedsverfahrens hemmt die Verjährung:
Der Gesetzgeber sieht in § 204 I Nr.11 BGB vor, dass mit Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens die Hemmung der Verjährung der Ansprüche einsetzt. Damit können sich die Parteien von Gesetzes wegen nach Eröffnung des Schiedsverfahrens nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

5. Nach welchen Regeln bestimmt sich das Schiedsverfahren?

Grundsätzlich ist beim Schiedsverfahren die Zivilprozessordnung (§§ 1025 - 1066 ZPO) maßgeblich. Diese Regelungen können entweder durch die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Institution, vor dessen Schiedsgericht der Fall verhandelt wird, oder durch die Parteien selbst abbedungen, geändert oder ergänzt werden. Die IHK zu Düsseldorf bietet eine eigene Schiedsgerichtsordnung an. Die Schiedsgerichtsordnung der IHK Düsseldorf sieht eine Besetzung des Schiedsgerichts mit drei Personen vor, soweit die Parteien nichts anderes bestimmen, wobei jede Partei einen Schiedsrichter benennt. Beide Schiedsrichter wählen sodann einen Vorsitzenden oder Obmann des Schiedsgerichts. Die Parteien können aber auch eine Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbaren. Auch wenn es keinen Anwaltszwang gibt, ist die Vertretung durch einen Anwalt häufig zweckmäßig.

6. Was ist eine Schiedsklausel?

Bevor ein Schiedsgerichtsverfahren angestrebt werden kann, muss die Zuständigkeit des Schiedsgerichts von den Parteien vereinbart werden. Dies geschieht regelmäßig bereits bei Abschluss des Vertrages durch die Aufnahme einer Schiedsklausel in den Vertrag. Die IHK Düsseldorf schlägt allen Parteien, die in ihren Verträgen auf die Schiedsgerichtsordnung Bezug nehmen wollen, eine Musterklausel vor. Mit Aufnahme der Musterklausel in den Vertrag legen sich die Parteien verbindlich auf ein Schiedsgerichtsverfahren und die Schiedsgerichtsordnung der IHK Düsseldorf fest.