Finanzanlagenberater

Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater

Seit 1. August 2014 sind neue Regelungen für Finanzanlagenberater in Kraft getreten.

In der Gewerbeordnung (GewO) wird ein neuer § 34h eingefügt. Dieser regelt die Tätigkeit der sogenannten Honorar-Finanzanlagenberater.
Für Honoraranlageberater, die für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sind, sind
  • § 36c (Register über Honorar-Anlageberater) und
  • § 36d (Bezeichnung zur Honorar-Anlageberatung) des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG)
von besonderem Interesse.
Die neuen Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater sind analog denen der Finanzanlagenvermittler ausgestaltet.
Die IHKs sind zuständig für die Sachkundeprüfung (durch Bezugnahme auf § 34f GewO) und die Registerführung (Erweiterung des § 11a GewO). Die Entscheidung, wer für die Erlaubnis zuständig sein soll, überlässt der Bundesgesetzgeber (wie bei § 34f GewO) den Ländern.
Honorar-Finanzanlagenberater dürfen kein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler ausüben. Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
Zudem dürfen sich Honorar-Finanzanlagenberater die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich.
Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.