Finanzanlagenvermittler
Prüfpflicht für Finanzanlagen-Vermittler
Finanzanlagenvermittler sind nach § 24 Abs. 1 FinVermV verpflichtet, auf eigene Kosten von einem geeigneten Prüfer prüfen zu lassen, ob sie die bestehenden Verpflichtungen aus §§ 12 bis 23 FinVermV eingehalten haben. Alternativ besteht die Möglichkeit der Abgabe einer Negativerklärung nach § 24 Abs. 1 FinVermV.
- Wer gilt als geeigneter Prüfer?
- Wann kann eine Negativerklärung abgegeben werden?
- Was passiert bei Einreichung eines fehlerhaften, unvollständigen oder nicht rechtzeitig eingereichten Prüfbericht oder einer fehlerhaften Negativerklärung?
- Besteht die Möglichkeit einer Sammelprüfung?
- Müssen Bauträger und Baubetreuer Ihren jährlichen Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung ebenfalls bei der IHK vorlegen?
Der Prüfbericht nach § 24 FinVermV muss erstmalig für das Kalenderjahr 2013 erstellt und spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres jährlich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer eingereicht werden.
Prüfungsberichte mit einer elektronisch versehenen Signatur, können als PDF-Datei an folgende E-Mail-Adresse gesandt werden: fav@duesseldorf.ihk.de
Finanzanlagenvermitter, die im betreffenden Kalenderjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) ausgeübt haben, können an Stelle des Prüfungsberichts eine Negativerklärung abgeben. Diese ist ebenfalls bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres bei der zuständigen IHK einzureichen.
Wer gilt als geeigneter Prüfer?
Geeignete Prüfer nach § 24 Abs. 3 FinVermV sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Prüfverbände. Auch andere Personen können nach Abs. 4 als Prüfer betraut werden, wenn diejenigen Personen öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen (Bsp.: Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Steuerberater). Nach Abs. 5 sind Personen für eine Prüfung ungeeignet, wenn bei diesen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Wann kann eine Negativerklärung abgegeben werden?
Eine Negativerklärung kann abgegeben werden, wenn im betreffenden Jahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler (§ 34f Abs. 1 S. 1 GewO) oder Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) ausgeübt wurde. Die Abgabe der Negativerklärung kann selbst erstellt werden und muss unaufgefordert sowie schriftlich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer eingereicht werden. Sofern jedoch nur eine Anlagevermittlung oder -beratung getätigt wurde, muss eine Prüfung erfolgen.
Was passiert bei Einreichung eines fehlerhaften, unvollständigen oder nicht rechtzeitig eingereichten Prüfbericht oder einer fehlerhaften Negativerklärung?
Gewerbebetreibende Finanzanlagenvermittler sind gesetzlich zur rechtzeitigen Abgabe (31.12. des darauffolgenden Jahres) eines Prüfberichts oder einer Negativerklärung verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung sowie eine falsche oder unvollständige Angabe hat nachträglich eine Pflichtprüfung zur Folge und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Des Weiteren besteht die Gefahr der gewerblichen Unzuverlässigkeit und damit der Einleitung eines Erlaubniswiderrufsverfahrens.
Besteht die Möglichkeit einer Sammelprüfung?
Gewerbetreibende, die ausschließlich als Untervermittler tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Möglichkeit einer Sammelprüfung des Obervermittlers Gebrauch machen. Bei Sammelprüfungen werden nicht alle angeschlossenen Untervermittler einzeln geprüft, sondern es erfolgt eine Systemprüfung der Vertriebsgesellschaft und eine stichprobenartige Einzelprüfung der Untervermittler. Nach spätestens 4 Jahren muss ein eigener Prüfbericht nach Abs. 1 vorgelegt werden. Einzelheiten zum Sammelprüfungsverfahren befinden sich derzeit in bundesweiter Abstimmung.
Müssen Bauträger und Baubetreuer Ihren jährlichen Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung ebenfalls bei der IHK vorlegen?
Bauträger und Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO müssen ihren Pflichten aus § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung weiterhin gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachkommen.
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