Abfallwirtschaft

Welche Unternehmen fallen unter das neue Einwegkunststofffonds-Gesetz?

Das Ziel der Einwegkunststoffrichtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu mindern.

Worum geht es?

Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sollen dafür Verantwortung übernehmen, dass sie mit dem Inverkehrbringen solcher Produkte einen wesentlichen Beitrag für das achtlose Wegwerfen ihrer Produkte in die Umwelt verursachen.

Wer ist betroffen?

Drei Gruppen von Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz von 2023 und müssen dessen Vorgaben aktuell bereits beachten.
Es gilt für:
  1. Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
  2. Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „to-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (z. B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für Obst)
  3. Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf

Definition der Produkte

Bei den oben genannten Punkten 1 und 2 sind also die tatsächlichen Kunststoff-Produzenten oder Importeure gemeint, z. B. ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee (und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomatens). Dagegen wird beim oben genannten Punkt 3 nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern aufgrund der bewusst gewählten Formulierung „mit Lebensmittelinhalt“ der Befüller, der z. B. als Kinobetreiber Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft. Diese Fälle aus Punkt 3 übersteigen die Fälle 1 und 2 voraussichtlich in etwa um das Zehnfache.
Der Gesetzestext, der in seiner Anlage 1 die betroffenen Produkte genauer definiert, wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Registrierungspflicht auf der Plattform DIVID

Betroffene Unternehmen müssen sich bis spätestens Ende 2024 auf der Einwegkunststofffonds-Plattform des Umweltbundesamtes „DIVID” registrieren.
In 2025 müssen sie dann erstmals Daten über ihre im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebrachten Mengen vorlegen, welche die Grundlage für die neuen Zahlungs-Verpflichtungen in den Einwegkunststoff-Fonds sind. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen u. a. deren Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“).

Prüfpflicht der Meldungen

Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 Kilogramm pro Jahr.
Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht.
Die Pflicht zur
  • Registrierung,
  • Mengenmeldung und
  • Abgabenzahlung
gilt für alle oben angesprochenen Unternehmen, auch bei geringeren Mengen. Damit entstehen leider neue Kosten und neue Bürokratie.

Abgabensätze

Die Höhe der Abgabesätze wurde im Oktober 2023 in einer zugehörigen Verordnung festgelegt, die im Bundesgesetzblatt abrufbar ist. Wer die Registrierung bzw. Datenmeldung versäumt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen und unterliegt einem Vertriebsverbot.