Brennstoffemissionshandelsgesetz

Welche Zusatzkosten kommen durch die CO2-Abgabe auf mein Unternehmen zu?

Der CO2-Preis für Brennstoffe, wie Erdgas, Diesel oder Benzin wurde durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführt.
Der Preis betrug zunächst 25 Euro pro Tonne CO2. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat ein Merkblatt und einen aktualisierten Preisrechner konzipiert, mit dem Unternehmen die Auswirkungen auf ihre Energiepreise ermitteln können.

Preissteigerungen der Energieträger

Die folgende Tabelle enthält die ungefähren Preissteigerungen der einzelnen Energieträger:
Einheit 2021 2022 2023 2024 2025
CO2 t 25 € 30 € 35 € 45 € 55 €
Erdgas kWh 0.5 Cent 0,5 Cent 0,6 Cent 0,8 Cent 1,0 Cent
Benzin l 6 Cent 7 Cent 8 Cent 11 Cent 13 Cent
Diesel l 7 Cent 8 Cent 10 Cent 12 Cent 15 Cent
Heizöl l 7 Cent 8 Cent 10 Cent 12 Cent 15 Cent

Der CO2-Preisrechner

Wie sich das BEHG auf das eigene Unternehmen auswirkt, können Unternehmen einfach und schnell mit dem CO2-Preisrechner berechnen.

Merkblatt der DIHK zum Zertifikatehandel

Über die Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels informiert ein Merkblatt der DIHK. Es erläutert unter anderem, wer Zertifikate kaufen muss, welche Brennstoffe unter den Zertifikatehandel fallen und wie das Verhältnis zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel ist.
Durch die Einführung des CO2-Preises im Rahmen des nationalen Emissionshandels, gemäß BEHG, kann die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit besonders hohen Verbräuchen fossiler Brenn- und Kraftstoffe beeinträchtigt werden.

Beihilfen für Unternehmen

Um eine Verlagerung der Produktion ins Ausland (Carbon Leakage) zu vermeiden, hat die Bundesregierung eine Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) erlassen. Die BECV sieht Beihilfen für Unternehmen vor, die im Grunde den Carbon-Leakage-Regelungen des EU-Emissionshandel (EU-ETS) folgen.
Sektoren und Teilsektoren, die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zur BECV aufgelistet wurden, sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 BECV beihilfeberechtigt. Basis dieser Sektorenlisten ist die aktuelle Carbon-Leakage-Liste des EU-Emissionshandels.

Prüfverfahren

In einem nachgelagerten Prüfungsverfahren können Unternehmen
  • gemäß §§ 18 ff. BECV weitere Sektoren oder Teilsektoren mit einem relevanten Carbon-Leakage-Risiko identifizieren und als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren anerkennen lassen bzw.
  • gemäß § 23 BECV für bereits beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren auf Basis ihrer tatsächlichen Emissionsintensität die Zuordnung eines anderen Kompensationsgrades zu beantragen.

Leitfaden zur Antragstellung

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist als zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel für die Umsetzung und die Antragsverfahren nach der BECV zuständig und hat zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und zum Besonderen Einstufungsverfahren nach BECV einen Leitfaden veröffentlicht.
Der Leitfaden enthält konkrete Anforderungen an Datenquellen und die Datenqualität sowie Hinweise zur Berechnung des Carbon Leakage-Risikos. Er unterstützt die Antragsteller zudem durch eine Reihe von Erläuterungen und Indikatoren zu den drei eher weichen Kriterien: Reduktionspotential, Marktbedingungen und Gewinnmargen.